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Inhaltsbereich
AGA-Report Nr. 181
August 2009
Inhaltsverzeichnis
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Länderinformationen:
Deckungspolitik:
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
- Pakistan – Garantieübernahmen auf Basis von Einzelfallentscheidungen möglich
- Republik Moldau – Garantieübernahmen nach wie vor möglich
- Tadschikistan – erstmalig Garantieübernahme
- Vietnam – Absicherung von Darlehen
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AGA-Report
Nr. 181 (110 KB)
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Syrien
Aufgrund der deutlich verbesserten makroökonomischen Entwicklung in den letzten Jahren und ersten guten Erfahrungen aus neu gedeckten Geschäften sowie aus dem bilateralen Umschuldungsabkommen verbessert der Interministerielle Ausschuss die Deckungsmöglichkeiten.
Für die Absicherung von Geschäften mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten bestehen nunmehr keine formellen Einschränkungen mehr; dies gilt auch für Sammeldeckungen. Exportgeschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten können von Fall zu Fall abgesichert werden. Auch für größere Projekte können bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit Exportkreditgarantien beantragt werden. Darüber hinaus bestehen weiterhin Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis. Generelle Sicherheiten sind nicht mehr erforderlich. Nur wenn die Bonität des Bestellers für eine Deckungsübernahme nicht ausreicht, sind sowohl bei kurzfristigen als auch bei mittel- und langfristigen Geschäften Banksicherheiten zu stellen.
Weißrussland
Der Ende Mai dieses Jahres eingerichtete Plafond über EUR 100 Mio. ist aufgrund der ungebrochen hohen Nachfrage nach Exportkreditgarantien für Weißrusslandgeschäfte bereits erschöpft. Um dem Deckungsbedarf der deutschen Exporteure trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Landes dennoch soweit wie möglich entgegenzukommen, richtet der Ausschuss auch aufgrund der guten Zahlungserfahrungen mit Weißrussland einen neuen, bis Ende 2009 geltenden Plafond in derselben Höhe zu unveränderten Bedingungen ein.
Die mit Hermesdeckungen abgesicherten Exporte verschoben sich in den vergangenen Jahren tendenziell weg vom Agrarsektor und hin zum Maschinen- und Anlagenbau. Bei den beiden größten unter dem bisherigen Plafond angeschriebenen Geschäften handelt es sich um Anlagen zur Herstellung von Spanplatten bzw. Faserplatten. Auch aktuell ist die Deckungsnachfrage für Kreditgeschäfte unverändert hoch und es bestehen bereits in erheblichem Umfang Grundsatzzusagen.
"Marktfähige Risiken": EU-Kommission gibt sämtliche EU- und OECD-Länder für kurzfristige Hermesdeckungen frei
Deutsche Exporteure können auf der Grundlage einer aktuellen Entscheidung der EU-Kommission befristet bis Ende 2010 kurzfristige Forderungen mit Zahlungszielen bis zu 24 Monaten gegenüber ihren Kunden in allen EU- und OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien absichern.
Der Schutz von Exportgeschäften mit kurzfristigen Kreditlaufzeiten in EU-Mitgliedstaaten und die OECD-Kernländer ist seit 1997 allein den privaten Kreditversicherern vorbehalten („marktfähige Risiken“). Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, nach dem staatliche Exportkreditversicherungen nur in solchen Marktsegmenten angeboten werden, in denen kein ausreichendes privatwirtschaftliches Angebot zur Verfügung steht. Und auch nach der jetzt getroffenen Kommissionsentscheidung behält die private Exportkreditversicherung Vorrang vor der staatlichen. Daher sollen staatliche Deckungen nur für solche Geschäfte übernommen werden, für die der Exporteur privaten Versicherungsschutz nicht im erforderlichen Umfang erhält.
Es erfolgt in jedem Einzelfall eine Bonitätsprüfung und eine separate Deckungsentscheidung nach den üblichen Kriterien der risikomäßigen Vertretbarkeit und Förderungswürdigkeit. Bereits jetzt zeichnet sich eine hohe Nachfrage nach den erweiterten Deckungsmöglichkeiten ab und die große Zahl an Anträgen lässt längere Arbeitszeiten erwarten. Eine frühzeitige Antragstellung ist deshalb zu empfehlen.
FAQs: Lieferungen in EU- und OECD-Ländern absichern
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Pakistan – Garantieübernahmen auf Basis von Einzelfallentscheidungen möglich
Der IMA hat sich nach längerer Zeit wieder mit einer deutschen Kapitalanlage in Pakistan befasst und hierfür im Rahmen einer Einzelfallentscheidung umfassenden Garantieschutz für das eingesetzte Beteiligungskapital gewährt. Die Ertragsdeckung war nicht beantragt worden. Der Ausschuss berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Lage des Projekts (außerhalb von akuten Krisenregionen), die Branche des Unternehmens (mit geringer Staatsnähe), die Art der Kapitalanlage (Beteiligung) und die Tatsache, dass keine Ertragsdeckung beantragt wurde. Diese Aspekte werden bei zukünftigen Entscheidungen über Garantien bei anderen Pakistan-Projekten voraussichtlich ebenfalls entscheidungs-relevant sein.
Grundlage für die positive Entscheidung des IMA war der am 25. November 1959 unterzeichnete und am 28. April 1962 in Kraft getretene deutsch-pakistanische Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV). Der IFV kann jederzeit mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf gekündigt werden. Sein Schutz besteht aber für Investitionen, die bis zu seiner Beendigung vorgenommen werden, weitere 10 Jahre fort. Aufgrund dieser im Verhältnis zu anderen IFV kürzeren Nachwirkungsfrist können Garantien nur mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren übernommen werden. Eine besondere innerstaatliche Genehmigung ist für die Anwendbarkeit des Vertrages nicht erforderlich.
Der IFV mit Pakistan war der erste völkerrechtliche Vertrag dieser Art zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Anlageland. Gegenwärtig sind 126 derartiger Verträge in Kraft, womit Deutschland zu den Ländern mit der weltweit höchsten Zahl an bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträgen zählt.
Republik Moldau – Garantieübernahmen nach wie vor möglich
Der IMA hat auf seiner letzten Sitzung über einen Antrag im Zusammenhang mit einem deutschen Projekt in der Republik Moldau beraten. Trotz der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Landes konnte auf Basis der gültigen Rechtsschutzvoraussetzungen (am 15. Juni 2006 in Kraft getretener und ungekündigter deutsch-moldauischer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag) das investierte Kapital abgesichert werden. Eine Absicherung der Erträge war nicht beantragt worden. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes erfolgt die Auszahlung einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) jedoch nicht vor Ablauf von neun Monaten statt des sonst üblichen halben Jahres. Die Bundesregierung wird auch bei zukünftigen Entscheidungen die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation im Land berücksichtigen.
Tadschikistan – erstmalig Garantieübernahme
Die Bundesrepublik Deutschland hat erstmalig eine Garantie für eine deutsche Investition bei einem Projekt in Tadschikistan übernommen. Der IMA hat seine Entscheidung hinsichtlich des investierten Beteiligungskapitals ohne Einschränkungen getroffen. Die Ertragsdeckung konnte allerdings aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Landes derzeit noch nicht übernommen werden. Basis der positiven Entscheidung war der am 25. Mai 2006 in Kraft getretene deutsch-tadschikische Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV). Der IFV hat zunächst eine Laufzeit bis zum 25. Mai 2016. Die Geltungsdauer des Vertrags verlängert sich auf unbegrenzte Zeit, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Der IFV gilt im Falle einer späteren Kündigung für Kapitalanlagen, die bis zu seinem Außerkrafttreten vorgenommen wurden, weitere 20 Jahre fort. Eine besondere innerstaatliche Genehmigung ist für die Anwendbarkeit des Vertrages nicht erforderlich.
Vietnam – Absicherung von Darlehen
Der IMA hat sich auf seiner letzten Sitzung mit einem Darlehen eines deutschen Unternehmens an eine Projektgesellschaft in Vietnam befasst und hierfür – einschließlich der Erträge – umfassenden Garantieschutz gewährt. Grundlage für die positive Entscheidung des IMA war der am 19. September 1998 in Kraft getretene deutsch-vietnamesische Investitionsförderungs- und -schutzvertrag. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages setzt allerdings voraus, dass die Investition nach dem einschlägigen vietnamesischen Investitionsrecht zugelassen ist und ein Nachweis hierüber zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorliegen muss.
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