Inhaltsbereich
AGA-Report Nr. 177
Mai 2009
Inhaltsverzeichnis
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Download Printversion
AGA-Report
Nr. 177 (103 KB)
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Saudi-Arabien
Erstmalig nach Inkrafttreten des deutsch-saudi-arabischen Investitionsförderungsvertrages am 9. Januar 1999 wurden auf der letzten IMA-Sitzung mehrere Garantien für deutsche Beteiligungen an Projekten in diesem Land übernommen. Der Garantieschutz wurde dabei für das investierte Kapital in vollem Umfang bereitgestellt; eine Absicherung der Erträge war nicht beantragt worden.
Vietnam
Der IMA hat sich auf seiner letzten Sitzung mit einem deutschen Projekt in Vietnam befasst und hierfür - einschließlich der Erträge - umfassenden Garantieschutz gewährt. Grundlage für die positive Entscheidung des IMA war der am 19. September 1998 in Kraft getretene deutsch-vietnamesische Investitionsförderungsvertrag. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages setzt allerdings voraus, dass die Investition nach dem einschlägigen vietnamesischen Investitionsrecht zugelassen ist und ein Nachweis hierüber zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorliegen muss. Der IFV sieht zudem vor, dass im Falle außergewöhnlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Transfer eines Liquidationserlöses auf jährliche Raten von mindestens 33 1/3 % beschränkt werden kann. Die sich hieraus ergebenden Risiken sind allerdings vom Garantieumfang ausgeschlossen.
Gratisanteile - ebenfalls garantiefähige Investitionen
Investitionsgarantien schützen Anteile an ausländischen Unternehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Anteile bei Gründung, bei Kauf oder aus Kapitalerhöhungen übernommen wurden. Unternehmen lassen zwar in der Regel ordentliche Kapitalerhöhungen bei ihren Auslandsgesellschaften durch eine Investitionsgarantie absichern. Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln in Verbindung mit der Ausgabe von Gratisanteilen hingegen werden zumeist aufgrund des fehlenden Mittelabflusses in Deutschland nicht oder erst verspätet zur Absicherung beantragt. Eine Verspätung kann allerdings dazu führen, dass diese eben-falls garantiefähigen Anteile nur noch nominell, d.h. ohne Erhöhung des Höchstbetrages der Garantie in Euro abgesichert werden können. In diesem Fall läge aber eine Unterdeckung der deutschen Investition bei gleichzeitig erhöhtem Haftungsrisiko vor. Diese Situation ist vermeidbar. Wir stehen Ihnen hier für eine weitergehende Beratung gern zur Verfügung.
Home

