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AGA-Report Nr. 175

März 2009

Inhaltsverzeichnis

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Deckungspraxis

Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

UFK-Garantien der Bundesrepublik Deutschland

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AGA-Report Nr. 175 (139 KB)

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Weitere Details zu Verbesserungen der Exportkreditkreditgarantien

Nachdem die Bundesregierung am 27. Januar im Rahmen des Konjunkturpakets II auch Verbesserungen der Exportkreditgarantien beschlossen hat, sind nunmehr weitere wichtige Details hierfür umgesetzt worden.

Lieferantenkreditdeckung
Der Selbstbehalt für die wirtschaftlichen Risiken kann künftig auf Antrag des Exporteurs von 15 % auf 5 % reduziert werden. Der Antrag kann auch für bereits zugesagte Geschäfte gestellt werden, spätestens jedoch bis zur endgültigen Deckungsentscheidung. Nach der jetzt getroffenen Entscheidung ist hierfür stets ein Aufschlag auf die jeweilige Prämie von 10 % zu zahlen. Bei kombinierten Deckungen (Exportgeschäft und Finanzkredit) wird hinsichtlich der Nichtauszahlungsrisiken aus dem Finanzkredit die 5 %ige Selbstbeteiligung ohne Prämienaufschlag automatisch übernommen.

Beispiele für die Prämienberechnung

Fall 1
Auftragswert: 1 Million EUR
Gedeckter Forderungsbetrag: 850.000 EUR
Risikolaufzeit: sechs Monate
Privater Besteller: Käuferkategorie 3 (durchschnitt-liche Bonität)
Lieferung in ein Land mittlerer Risikokategorie: Länderkategorie 4
Kosten der Absicherung: 11.305 EUR zzgl. Gebühren*
Prämienaufschlag 10 % für reduzierten SB: 1.130,50 EUR
Fall 2
Auftragswert: 1 Million EUR
Gedeckter Forderungsbetrag: 850.000 EUR
Risikolaufzeit: fünf Jahre
Privater Besteller: Käuferkategorie 3 (durchschnittliche Bonität)
Lieferung in ein Land mittlerer Risikokategorie: Länderkategorie 4
Kosten der Absicherung: 37.145 EUR zzgl. Gebühren*
Prämienaufschlag 10 % für reduzierten SB: 3.714,50 EUR

* Für Geschäfte dieser Größenordnung fallen zusätzlich 1.000 EUR Antragsgebühren sowie 250 EUR Ausfertigungsgebühren für die Deckungsurkunde an.

Die Möglichkeit der Reduzierung des Selbstbehalts ist eine Kann-Regelung, die vor allem solchen Exporteuren zu Gute kommen soll, die sich als erfahrene, verlässliche Partner in der Exportfinanzierung gezeigt haben und auf ein zuverlässiges Schaden- und Regressmanagement verweisen können.

Finanzkreditdeckung für Akkreditivbestätigungsrisiken
Die Absicherung von Akkreditivbestätigungsrisiken ist ab sofort möglich und folgt grundsätzlich den Bedingungen der Finanzkreditdeckung. Zusätzlich gelten Besondere Bedingungen, die den Deckungsgegenstand, Haftungszeitraum, Deckungseingriff/Meldung gefahrerhöhender Umstände und die Prämienberechnung regeln.

Gegenständlicher Anwendungsbereich
Deckungen können künftig für Akkreditivbestätigungen sowie Ankaufzusagen („stille Bestätigungen“) übernommen werden. Dabei kann zwischen Sicht- und Deferred-Payment-Akkreditiven unterschieden werden. Letzteren gleichzustellen wäre ein Post-Financing von Sicht-Akkreditiven: Bei dieser Variante erhält der Exporteur die Zahlung aus dem Akkreditiv unmittelbar bei Sicht. Der Akkreditiv eröffnenden Bank und damit dem Importeur wird jedoch eine kurzfristige Finanzierung der geschuldeten Zahlungen eingeräumt.

Zeitlicher Anwendungsbereich
Der Akkreditivbestätigungszeitraum ist grundsätzlich auf maximal 360 Tage beschränkt. Im Falle von Deferred-Payment-Akkreditiven wäre zusätzlich grundsätzlich eine Kreditierung von bis zu 360 Tagen möglich. In der Summe ergibt sich dadurch ein maximaler Absicherungszeitraum von bis zu zwei Jahren. In begründeten Einzelfällen wären daneben auch längere Laufzeiten zu dann gegebenenfalls anderen Deckungskonditionen denkbar. Der Antrag soll grundsätzlich vor Akkreditivbestätigung gestellt werden, jedoch ist ein Antrag auch noch innerhalb von einem Monat nach Bestätigung, in jedem Fall aber vor Lieferung möglich.

Deckungsvoraussetzungen

Die Antragstellerin ist die Akkreditiv bestätigende Bank. Sie hat dabei, wie beim kurzfristigen Finanzkredit, die deckungsrelevanten Einzelheiten des Exportgeschäfts kurz darzustellen. Hierzu werden in Kürze spezielle Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Der Exporteur ist über eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung zur Korruptionsprävention einzubinden.

Prämienaspekte
Die prämienrelevante Risikolaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Akkreditivbestätigung – bzw. mit Deckungszusage, sofern diese später erfolgt – und endet mit Ablauf der Befristung des Akkreditivs bzw. mit Fälligkeit der Akkreditivforderung, sofern die Fälligkeit bei Nachsichtakkreditiven erst nach dem Ablauf der Befristung eintritt. Die Prämie ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Soweit sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme des Akkreditivs (Einreichung der Dokumente vor Ablauf der Gültigkeit des Akkreditivs) die Laufzeit des Akkreditivs verkürzt, erfolgt keine Rückerstattung der Prämie. In Fällen des Deferred-Payment-Akkreditivs (bzw. Post-Financing) kommt eine Rückerstattung nur dann in Betracht, soweit zahlungsauslösende Dokumente innerhalb der Befristung des Akkreditivs nicht eingereicht werden.

Haftungszeitraum
Die Haftung des Bundes beginnt mit der Akkreditivbestätigung (bzw. Ankaufszusage). Auf die sonst im Rahmen von Finanzkreditdeckungen bis zur jeweiligen Auszahlung bestehenden Eingriffsrechte des Bundes wird verzichtet. Die Haftung des Bundes endet grundsätzlich mit Erfüllung der gedeckten Forderung bzw. mit Verfristung eines nicht ausgenutzten Akkreditivs. Um sicherzustellen, dass eine möglichst schnelle Enthaftung erfolgen kann, wenn die Risiken erloschen sind, müssen die Deckungsnehmer die Erfüllung der gedeckten Forderungen nach letzter Fälligkeit unverzüglich melden. Eine solche Meldung kann auch per Email erfolgen, die Abgabe der sonst üblichen förmlichen Enthaftungserklärung ist nicht notwendig. Sofern diese Meldung nicht eingeht, verliert die Deckung der Akkreditivbestätigungsrisiken bei Sichtakkreditiven automatisch ihre Gültigkeit, wenn mehr als sechs Monate nach Ablauf der Befristung des Akkreditivs verstrichen sind. Bei Nachsichtakkreditiven und Akkreditiven mit Anschlussfinanzierung beginnt die Sechs-Monatsfrist mit dem Datum des Verfalls des Akkreditivs zuzüglich zur dokumentierten Kreditlaufzeit.

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Forderungsabtretungen

Die Bundesregierung hat im Rahmen des sog. Konjunkturpaketes II beschlossen, die Abtretung bundesgedeckter Forderungen zu erleichtern. Dadurch soll es deutschen Exporteuren auf unbürokratischem Wege ermöglicht werden, sich durch einen Verkauf ihrer gedeckten Exportforderungen zusätzliche Liquidität zu verschaffen, um dadurch auch in Krisenzeiten im Wettbewerb bestehen zu können.

Der Bund behandelt Abtretungen in dem Verständnis, dass der Exporteur in der Praxis regelmäßig zwei Forderungen an einen Abtretungsempfänger abtritt, nämlich die gedeckte Exportforderung gegen den Auslandskunden und parallel dazu die Ansprüche aus der Exportkreditgarantie gegen den Bund.

Die bisherigen §§ 19, 20 der Allgemeinen Bedingungen sahen vor, dass zwar eine Sicherungsabtretung der gedeckten Exportforderung ohne Zustimmung des Bundes erfolgen konnte. Bei Forderungsverkäufen (Forfaitierungen) war der Exporteur bislang jedoch gezwungen, vor der Abtretung die schriftliche Zustimmung des Bundes einzuholen. Nunmehr hat die Bundesregierung einen Kreis von Abtretungsempfängern festgelegt, an den Forderungen veräußert werden können, ohne dass hierfür explizit die Zustimmung eingeholt werden muss. Die Zustimmung gilt insbesondere als erteilt für:

  • Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Australien, Japan, Kanada, der Schweiz, oder den USA haben
  • Inländische Finanzdienstleistungsunternehmen, die mit Erlaubnis der BaFin laufend Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen ankaufen (Forfaitierungs- und Factoringgesellschaften).

In diesen Fällen – wie auch bei Sicherungsabtretungen – reicht es aus, wenn dem Bund eine erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Deckung nur angezeigt wird, damit der Abtretungsempfänger sicher sein kann, dass eine etwaige Entschädigung an ihn als neuen Forderungsinhaber ausgezahlt wird.

Soll eine Forderung an einen Abtretungsempfänger verkauft werden, der nicht zum Kreis der anerkannten Zessionare gehört, so ist es weiterhin notwendig, die Zustimmung des Bundes einzuholen. Gleiches gilt bei Teil- und bei Weiterabtretungen. Aber auch bei diesen Sonderkonstellationen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung zur Abtretung erteilt wird. Wird eine an sich zustimmungspflichtige Abtretung ohne vorherige Zustimmung des Bundes vorgenommen, führt dieses künftig nicht mehr automatisch zum Erlöschen der Deckung; vielmehr kann der Bund auch nachträglich die Abtretung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles genehmigen.

Eine weitere Neuerung betrifft die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. Sofern Exporteur und Abtretungsempfänger es wünschen, kann anstelle des Exporteurs auch die abtretungsbegünstigte Bank den Entschädigungsanspruch selbst, d.h. ohne Mitwirkung des Exporteurs, geltend machen. Dies gilt jedenfalls für Kreditinstitute, die auch eine Finanzkreditdeckung erhalten könnten. Der Bund kommt hiermit dem dringenden Anliegen der Banken entgegen, die Exportkreditgarantie in Einklang mit der neuen Solvabilitätsverordnung eigenkapitalschonend in Ansatz bringen zu können. Den hierdurch entstehenden Refinanzierungsvorteil kann die Bank dann an den Exporteur weitergeben.

Bei Sicherungsabtretungen gilt künftig – wie bereits heute bei Forfaitierungen – dass der Bund gegenüber dem Abtretungsempfänger nur noch mit Forderungen aufrechnet, die er gegen den Exporteur aus der konkreten Deckung hat.

Die neuen Regelungen zur Abtretung finden sich in den §§ 19, 20 AB und den Ergänzenden Bestimmungen für Forderungsabtretungen (AB (FAB)). Sie gelten mit Veröffentlichung im Internet, die kurzfristig erfolgen wird, für alle neu zu übernehmenden Deckungen und darüber hinaus für bereits übernommene Deckungen, sofern unter diesen noch Abtretungen vorgenommen werden. Diese Regelungen finden auf alle Forderungsdeckungen, einschließlich revolvierender Einzeldeckungen, APG, APG-light, Finanzkreditdeckungen sowie auf Fabrikationsrisikodeckungen (§ 17 AB) Anwendung.

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Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Investitionsgarantien für schwierigere Länder weiterhin möglich

Die Bundesregierung unterstützt deutsche Investoren in Krisenzeiten nachhaltig beim unternehmerischen Engagement in politisch schwierigen Ländern. Grundsätzlich sind nach wie vor alle Länder - außer denjenigen mit drohenden Schäden oder offenen Schäden aus der Vergangenheit - auf Basis der bestehenden Investitionsförderungsverträge zu unveränderten Konditionen offen für neue Garantien. Länder- oder Projektplafonds wurden nicht eingeführt. In den vergangenen Wochen wurden sowohl für deutsche Vorhaben in den Ländern Mittel- und Osteuropas und in Fernost als auch für vorwiegend mittelständische, kleinere deutsche Projekte in Venezuela, Ruanda und Afghanistan Garantien übernommen. Trotz der besonders unsicheren Rahmenbedingungen in diesen Ländern konnte der weltweit einheitliche Standard für Investitionsgarantien bei Entgelt (0,5 % p.a.) und Laufzeit (15 Jahre) bei all diesen Vorhaben ebenfalls eingehalten werden.

Venezuela
Der zuständige Interministerielle Ausschuss hat eine uneingeschränkte Garantie für eine deutsche Beteiligung bei einem Projekt im Dienstleistungssektor in Venezuela übernommen. Eine Ertragsdeckung war nicht beantragt worden. Grundlage hierfür war der am 16. Oktober 1998 in Kraft getretene deutsch-venezolanische Investitionsförderungsvertrag.

Ruanda
Erstmalig hat die Bundesrepublik Deutschland Investitionsgarantien für ein deutsches Projekt in Ruanda übernommen. Grundlage hierfür war der deutsch-ruandische Investitionsförderungsvertrag vom 28. Februar 1969, der auf unbegrenzte Zeit in Kraft bleibt, sofern er nicht mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung gilt er für Investitionen, die bis zu seinem Außerkrafttreten vorgenommen wurden, weitere 20 Jahre fort. Die ebenfalls beantragte Ertragsdeckung konnte momentan allerdings noch nicht übernommen werden.

Afghanistan
Die Bundesrepublik Deutschland hat erstmals seit Inkrafttreten des deutsch-afghanischen Investitionsförderungsvertrages am 12. Oktober 2007 eine Investitionsgarantie für ein deutsches Projekt in Afghanistan übernommen. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Förderungswürdigkeit des Vorhabens wurde das investierte Kapital in vollem Umfang abgesichert und die Entscheidung über die Ertragsdeckung zunächst zurückgestellt. Des weiteren wurde das Kriegsrisiko zunächst für drei Jahre übernommen und die Selbstbeteiligung auf 30 % festgesetzt.

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UFK-Garantien der Bundesrepublik Deutschland

Bund beschließt Reformpaket für Garantien für ungebundene Finanzkredite

Mit der Reform der Garantien für ungebundene Finanzkredite (UFK-Garantien) trägt die Bundesregierung den Bedürfnissen der deutschen Industrie nach Sicherung ihrer Rohstoffbasis sowie den Anforderungen der Kapitalmärkte an die Rohstoff- und Energieprojekte finanzierenden Banken Rechnung.

Durch die Übernahme von Garantien für ungebundene Finanzkredite reduziert der Bund die mit der Finanzierung von Rohstoff- und Energieprojekten verbundenen Kreditausfallrisiken und erleichtert den Banken somit in einem durch die gegenwärtige Finanz- und Kreditkrise geprägten Kapitalmarktumfeld die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen. Grundlage der Garantieübernahme ist dabei der Abschluss eines ebenfalls langfristigen Liefervertrages zwischen der jeweiligen Kreditnehmerin und deutschen Abnehmern. Durch die Initiierung dieser Lieferbeziehung trägt das Instrument wesentlich zur Bezugsquellendiversifizierung sowie zur allgemeinen Rohstoffversorgungssicherheit der deutschen Industrie bei.

Zentrale Elemente des Reformpaketes sind die standardmäßige Einbeziehung wirtschaftlicher (Ausfall-)Risiken in den Deckungsumfang, die Senkung des von den Banken zu tragenden Selbstbehaltes auf einheitlich 10 % für alle gedeckten Risiken sowie die Einführung eines risikodifferenzierten Entgeltsystems. Bestandteil des Reformpaketes ist darüber hinaus die aus dem Bereich der Exportkreditgarantien bekannte Verbriefungsgarantie, die der finanzierenden Bank eine zinsgünstige Refinanzierung ermöglicht.

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