Haupt-Menüs (linke Spalte)
- Außenwirtschaftsförderung
- Mandatarauftrag
- Risikovorsorge
- Absicherung
- Mittelstand
- Nachhaltigkeit
- Themen von A-Z
- Nützliche Links
Externe Links
Inhaltsbereich
AGA-Report Nr. 173
Januar 2009
Inhaltsverzeichnis
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Deckungspraxis
Download Printversion
AGA-Report
Nr. 173 (100 KB)
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Kurzfristgeschäft in EU- und OECD-Ländern vorübergehend wieder absicherbar, wenn der private Markt keinen adäquaten Deckungsschutz bietet
Staatliche Exportkreditversicherer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend wieder an sich „marktfähige Risiken“ absichern, d.h. sie dürfen Exportgeschäfte in EU-Länder und in Kernländer der OECD mit einer Risikolaufzeit auch unter zwei Jahren in Deckung nehmen. Diese Erleichterung hat die EU-Kommission am 16. Dezember im Rahmen ihres Maßnahmenpakets zur befristeten Flexibilisierung der Beihilferegeln, mit denen die Folgen der finanziellen Krise abgefedert werden sollen, beschlossen. Die Maßnahme ist bis Ende 2010 begrenzt und gilt nicht nur für kleine und mittelständische Unternehmen, sondern für alle Exporteure.
Im Zuge der internationalen Finanzkrise hatten Exporteure zunehmend beklagt, dass private Exportkreditversicherer ihre Versicherungskapazitäten für OECD-Länder teilweise deutlich verringert hätten. Diese Lücke kann jetzt durch die staatlichen Exportkreditgarantien, soweit die engen Voraussetzungen erfüllt sind, vorübergehend geschlossen werden.
Die in der Kommissionsmitteilung für das kurzfristige Geschäft vorgesehene Ausnahmeklausel (Escape Clause) kann jetzt von den staatlichen Exportkreditversicherungen in der EU bis Ende 2010 flexibler genutzt werden. Die staatlichen Exportkreditversicherungen und damit auch die Exportkreditgarantien des Bundes können nun eingreifen, wenn ein ausreichender Nachweis erbracht wird, dass keine Absicherungen von Auslandsforderungen auf dem privaten Versicherungsmarkt verfügbar sind. Dies ist insbesondere dann gegeben,
- wenn durch einen internationalen und einen nationalen Kreditversicherer bestätigt wird, dass Versicherungsschutz auf dem privaten Exportkreditversicherungsmarkt nicht verfügbar ist oder
- wenn vier etablierte Exporteure in einem EU-Mitgliedstaat belegen, dass sie für ihre Geschäfte keine private Absicherung erhalten haben.
Will ein Mitgliedstaat diese Ausnahmeklausel nutzen, muss er dies der EU-Kommission melden, die dann innerhalb von maximal zwei Monaten entscheidet, ob die Bedingungen erfüllt sind. Auch in diesen Fällen finden die üblichen Risikoprüfungen und Prämienregelungen der staatlichen Exportkreditversicherungen Anwendung. Staatlichen Deckungsschutz gibt es also nur, wenn ein Marktversagen festgestellt wird – und nicht bei unzureichender Bonität einzelner Besteller.
Die Bundesregierung nutzt die neuen Möglichkeiten ab sofort.
Liegen ausreichende und in substantiierter Form dokumentierte Informationen
vor, dass Exporteure für ein Land keinen Deckungsschutz erhalten
haben, leiten Euler Hermes/PwC als Mandatare der Bundesregierung
(Ansprechpartnerin ist Cornelia Cleemann, Tel. 040-8834-9185, E-Mail:
cornelia.cleemann@eulerhermes.com)
diese Informationen an das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie weiter, wo die Abstimmungen mit der EU-Kommission
erfolgen.
Home / News

