Inhaltsbereich

 

AGA-Report Nr. 162

März 2008

Inhaltsverzeichnis

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Länderinformationen

Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Download Printversion

AGA-Report Nr. 162

nach oben


Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Armenien

Das Land hat aufgrund der reformorientierten Wirtschaftspolitik in den letzten Jahren sehr gute Fortschritte gemacht. Wenn auch die politische Situation als schwierig zu bezeichnen ist, ist die Volkswirtschaft stabil und sowohl der IWF als auch die OECD bewerten die weitere Entwicklung Armeniens positiv. Im Zuge der im März 2007 begonnenen Überprüfung der Beschlusslagen der GUS-Staaten passt der Ausschuss die Deckungsmöglichkeiten für Armenien an.

Kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten können nunmehr ohne formelle Einschränkungen gedeckt werden. Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten können bei öffentlichen Abnehmern von Fall zu Fall gedeckt werden. Bei privaten Bestellern können kleinere Geschäfte ohne formelle Einschränkungen in Deckung genommen werden, während bei größeren Geschäften besondere Förderungswürdigkeit vorliegen muss. Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.

Sowohl bei kurzfristigen als auch bei mittel- und langfristigen Geschäften mit dem öffentlichen Sektor sind Garantien des Finanzministeriums bzw. der Zentralbank erforderlich; bei Geschäften mit dem privaten Sektor oder mit privatrechtlich organisierten Bestellern des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich Sicherheiten einer Bank zu stellen. Auf diese Sicherheiten kann verzichtet werden, wenn

  • es sich beim Besteller um ein mit dem Exporteur verbundenes Unternehmen handelt oder
  • der Besteller einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht oder
  • es sich um einen Schuldner handelt, über den aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Spezielle Regelungen gelten für Sammeldeckungen: Sofern kein aussagefähiges Auskunftsmaterial erhältlich ist, können Höchstbeträge für privatrechtlich organisierte Abnehmer aufgrund von Zahlungserfahrungen festgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller in den letzten 12 Monaten auf unbesicherter Basis und eigenes Risiko mindestens Umsätze in Höhe des beantragten Deckungsvolumens mit dem Besteller abgewickelt hat und diese Umsätze pünktlich bezahlt wurden. Die Höchstbeträge sind auf EUR 150.000 begrenzt, wobei Zahlungsziele bis zu 90 Tagen ohne Besicherung möglich sind. Der Deckungsschutz für künftige Versendungen wird automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Dieses gilt nicht für verbundene Unternehmen.

nach oben

Costa Rica

Seit 1990 sah die Beschlusslage für Costa Rica als Sonderbestimmung "strenge Bonitätsprüfung" vor, die damals die Auflage einer generellen Akkreditivbesicherung abgelöst hatte, nachdem das Land durch umfangreiche Schuldenrückkäufe seine Auslandsverschuldung stark reduzieren konnte.

In den letzten Jahren hat sich Costa Rica sehr positiv entwickelt und ist vor allem aufgrund seiner relativ diversifizierten Wirtschaftsstruktur und den demokratisch gefestigten politischen Rahmenbedingungen das stabilste Land Mittelamerikas. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss die bestehende Sonderbestimmung gestrichen und stellt damit Deckungsmöglichkeiten ohne formelle Beschränkungen zur Verfügung.

nach oben

Georgien

Georgien hat sich trotz widriger Umstände in den vergangenen Jahren eine beeindruckende volkswirtschaftliche Stabilität bewahrt und es sind sehr gute Zahlungserfahrungen aus hermesgedeckten Geschäften zu verzeichnen. Im Zuge der im März 2007 begonnenen Überprüfung der Beschlusslagen der GUS-Staaten passt der Ausschuss die Deckungsmöglichkeiten für Georgien an.

Kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten können nunmehr ohne formelle Einschränkungen gedeckt werden. Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten können bei öffentlichen Abnehmern von Fall zu Fall gedeckt werden. Bei privaten Bestellern können kleinere Geschäfte ohne formelle Einschränkungen in Deckung genommen werden, während bei größeren Geschäften besondere Förderungswürdigkeit vorliegen muss. Daneben bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis.

Sowohl bei kurzfristigen als auch bei mittel- und langfristigen Geschäften mit dem öffentlichen Sektor sind Garantien des Finanzministeriums bzw. der Zentralbank erforderlich; bei Geschäften mit dem privaten Sektor oder mit privatrechtlich organisierten Bestellern des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich Sicherheiten einer Bank zu stellen. Auf diese Sicherheiten kann verzichtet werden, wenn

  • es sich beim Besteller um ein mit dem Exporteur verbundenes Unternehmen handelt oder
  • der Besteller einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht oder
  • es sich um einen Schuldner handelt, über den aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt.

Spezielle Regelungen gelten für Sammeldeckungen: Sofern kein aussagefähiges Auskunftsmaterial erhältlich ist, können Höchstbeträge für privatrechtlich organisierte Abnehmer aufgrund von Zahlungserfahrungen festgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller in den letzten 12 Monaten auf unbesicherter Basis und eigenes Risiko mindestens Umsätze in Höhe des beantragten Deckungsvolumens mit dem Besteller abgewickelt hat und diese Umsätze pünktlich bezahlt wurden. Die Höchstbeträge sind auf EUR 150.000 begrenzt, wobei Zahlungsziele bis zu 90 Tagen ohne Besicherung möglich sind. Der Deckungsschutz für künftige Versendungen wird automatisch aufgehoben, wenn eine Zahlung nicht spätestens acht Wochen nach der vereinbarten Fälligkeit eingegangen ist. Dieses gilt nicht für verbundene Unternehmen.

nach oben

Korea (Süd)

Seit Mai 2006 ist Korea als High-Income-OECD-Staat in Länderkategorie 0 eingestuft. Bei den Deckungsmöglichkeiten von Geschäften mit dem privaten Sektor bestanden seit der Asienkrise Einschränkungen. Inzwischen hat sich das Land von dieser Krise erholt und weist seit 1999 durchschnittliche Wachstumsraten von 6 % auf. Angesichts der weiter verbesserten Lage des Unternehmenssektors und der guten Zahlungserfahrungen aus hermesgedeckten Geschäften hebt der Ausschuss die mit der Asienkrise eingeführten verschärften Beurteilungsregeln bei der Bonitätsprüfung privater Besteller auf und stellt damit Deckungsmöglichkeiten ohne formelle Beschränkungen zur Verfügung.

nach oben

Kosovo

Nach der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17. Februar 2008 und der völkerrechtlichen Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland vom 20. Februar 2008 verabschiedete der Ausschuss Deckungsmöglichkeiten für Exporte in die neue Republik. Grundlage hierfür sind vorerst die derzeitige Beschlusslage für Serbien und die erwartete Nachfrage nach Hermesdeckungen.

Kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten können ohne formelle Beschränkungen in Deckung genommen werden. Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten können von Fall zu Fall in Deckung genommen werden. Darüber hinaus bestehen Deckungsmöglichkeiten für Projektfinanzierungen und sonstige Strukturierte Finanzierungen, gegebenenfalls auf Gegengeschäftsbasis, sowie für in vollem Umfang international finanzierte Geschäfte.

Bei mittel- und langfristigen Geschäften sind bei nicht ausreichender Bonität des ausländischen Bestellers Staats- oder Banksicherheiten zu stellen.

Ab sofort wird die Republik Kosovo in Länderkategorie 7 eingestuft.

nach oben

Weißrussland

Der im Februar 2007 eingerichtete Plafond für mittel- und langfristige Geschäfte in Höhe von EUR 100 Mio. ist nahezu ausgenutzt. Im Hinblick auf die guten Zahlungserfahrungen und der in diesem Jahr zu erwartenden Rückzahlungen aus kreditiertem Geschäft richtet der Ausschuss einen neuen Plafond über wiederum EUR 100 Mio. ein mit einer Orientierungsgröße von EUR 10 Mio. Auftragswert pro Einzelgeschäft.

Während die übrigen Bedingungen für kurzfristige und mittel-/langfristige Geschäfte unverändert bleiben, kann künftig auf generelle Sicherheiten für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten mit privaten Abnehmern verzichtet werden, wenn

  • es sich beim Besteller um ein verbundenes Unternehmen handelt oder
  • das Unternehmen einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht oder
  • über den Schuldner aussagefähiges Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt oder
  • der Antragsteller in den letzten 12 Monaten auf unbesicherter Basis und eigenes Risiko mindestens Umsätze in Höhe des beantragten Deckungsvolumens mit dem Besteller abgewickelt hat und diese pünktlich bezahlt wurden.

nach oben

Bereinigte Beschlusslagen für 2004 der EU beigetretenen Länder

Am 1. Mai 2004 sind Malta, Zypern, Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen und Slowenien, am 1. Januar 2007 Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten. Einige dieser Länder sind darüber hinaus Mitglieder des Wechselkursmechanismus WKM II, der eine Bandbreite des Wechselkurses der Währung eines EU-Landes zum Euro festlegt, oder haben bereits den Euro als Währung eingeführt und sich damit vollständig in den Wirtschafts- und Währungsverbund integriert.

Aufgrund der mit dem EU-Beitritt wesentlich reduzierten Risiken bereinigt der Ausschuss die jeweiligen Beschlusslagen und übernimmt gleichzeitig die OECD-Kategorie 0 für Malta und Zypern in das deutsche System, während der türkische Teil der Insel dem Länderrisiko Türkei, also Kategorie 4, zugeordnet wird. Die beiden zuletzt der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien verbleiben in Kategorie 3. Für die neuen EU-Länder bedeutet dies eine komplette Öffnung der Deckungsmöglichkeiten. Für Zypern gilt allerdings weiterhin die Regelung, dass Geschäfte mit öffentlichen Sicherheiten aus der Türkei nicht gedeckt werden.

nach oben

Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Angola

Die Bundesrepublik Deutschland hat erstmals eine Garantie für eine Kapitalanlage in Angola übernommen. Der IMA hat seine Entscheidung hinsichtlich des investierten Kapitals ohne Einschränkungen getroffen. Eine Ertragsdeckung war nicht beantragt worden. Grundlage für die Übernahme der Garantie war der am 1. März 2007 in Kraft getretene deutsch-angolanische Investitionsförderungs- und schutzvertrag (IFV). Der IFV hat eine Laufzeit von 10 Jahren; er gilt im Falle einer späteren Kündigung für Kapitalanlagen, die bis zu seinem Außerkrafttreten vorgenommen wurden, weitere 15 Jahre fort. Eine besondere innerstaatliche Genehmigung ist für die Anwendbarkeit des Vertrages nicht erforderlich.

nach oben


 

Fußzeile