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AGA-Report Nr. 161

Februar 2008

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Länderinformation

Deckungspraxis

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AGA-Report Nr. 161

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Kuba

Der im Juni 2005 auf EUR 20 Mio. erhöhte revolvierende Plafond für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu 12 Monaten war zuletzt fast ausgeschöpft. Aufgrund der zu Jahresbeginn üblichen hohen Deckungsnachfrage und der positiven Zahlungserfahrungen sowohl aus gedeckten Geschäften als auch unter dem Umschuldungsabkommen beschließt der Ausschuss eine einmalige temporäre Überschreitung dieses Plafonds um EUR 5 Mio. bis max. EUR 25 Mio. zuzulassen. Die Ausnutzungsbedingungen bleiben unverändert.

Neben dem Kurzfrist-Plafond besteht weiterhin ein revolvierender Plafond für Geschäfte mit über 12 Monate hinausgehenden Kreditlaufzeiten in Höhe von EUR 40 Mio. Bei diesem vermindert sich der angeschriebene Gesamtbetrag um die Zahlungseingänge auf gedeckte Mittel- und Langfristgeschäfte (mit Ausnahme Strukturierter Finanzierungen einschließlich Projektfinanzierungen). Auch für Exportkreditgarantien mit mittel- und langfristigen Kreditlaufzeiten besteht eine konstant hohe Nachfrage.

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Mehr Flexibilität des Deckungsinstrumentariums durch bessere Einbeziehungsmöglichkeiten von ausländischen Zulieferungen und örtlichen Kosten

Der Interministerielle Ausschuss hat in seiner Sitzung am 7. Februar 2008 beschlossen, die Möglichkeiten für die Indeckungnahme von ausländischen Zulieferungen und örtlichen Kosten deutlich zu erweitern. Die Bundesregierung folgt mit dieser neuen Regelung einem seit mehreren Jahren wiederholt geäußerten Wunsch der deutschen Exportwirtschaft, die die bislang geltenden Regeln im internationalen Wettbewerb zunehmend als zu eng und damit als gravierenden Nachteil empfunden hat. Viele staatliche Exportkreditversicherer von Industrieländern haben in jüngerer Vergangenheit ihre Mindestanforderungen an den nationalen Warenursprung bei gedeckten Geschäften zum Teil sehr weitgehend gelockert. Außerdem wurden im November 2007 - mit Zustimmung Deutschlands - die OECD-Regeln zur Deckung örtlicher Kosten liberalisiert. Dies hat der Bund zum Anlass genommen, den Gesamtkomplex ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten im Interesse der deutschen Exportwirtschaft neu zu regeln.

Zur Vereinfachung des Verfahrens werden künftig ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten als Lieferungen und Leistungen aus dem Ausland einheitlich behandelt. Deren Einbeziehung in die Exportkreditgarantie vollzieht sich nunmehr nach einem dreistufigen Modell:

  1. Sockelbetrag von 30 %
    Die neue Regelung beinhaltet zunächst eine Anhebung des Basissatzes der Einbeziehung nicht-deutscher Zulieferungen von 10 % auf 30 % des Auftragswertes. Die volle Umsetzung der neuen OECD-Regeln zu den örtlichen Kosten in das deutsche Regelwerk ist damit ebenfalls vorgesehen. Eine Besonderheit des deutschen Systems ist es, dass die Sätze bezogen auf den Gesamtauftragswert kalkuliert werden. Wegen der unterschiedlichen Bezugsgrößen gilt im deutschen System für die örtlichen Kosten mit der neuen Regelung eine Obergrenze von 23 %. Die entsprechende Regelung im OECD-Konsensus lässt maximal 30 % des Exportauftragwertes - ohne örtliche Kosten - zu, das entspricht maximal 23 % des Gesamtauftragswertes - einschließlich örtlicher Kosten.
  2. Zusätzlich gerechtfertigter Erhöhungswert bis 49 %
    Eine Überschreitung des Sockelbetrages für ausländische Zulieferungen von 30 % auf bis zu 49 % des Auftragswertes wird im Regelfall akzeptiert, sofern diese Zulieferungen aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen oder Japan - im Rahmen der mit diesen Ländern geltenden Vereinbarungen über Einbeziehungen - mit anderen nicht deutschen Lieferanteilen kombiniert werden müssen.

    Zulieferungen aus EU-Ländern können je nach Höhe des Auftragswertes 30 % bis 40 % in die Deckung einbezogen werden. Aufgrund bilateraler Vereinbarungen mit Japan, Norwegen und der Schweiz können 30 % einbezogen werden. Kumulieren Zulieferungen aus EU, der Schweiz, Japan oder Norwegen, gilt der jeweils anwendbare höchste Satz für alle Zulieferungen zusammen. Für höhere Lieferanteile aus der EU bzw. den genannten Staaten mit Einbeziehungsabkommen stehen jeweils Rückversicherungsmöglichkeiten zur Verfügung. Würde beispielsweise ein Exportgeschäft in die Türkei mit örtlichen Kosten von 23 % und Zulieferungen aus Italien in Höhe von 20 % zur Deckung beantragt, wäre eine Indeckungnahme der gesamten 43 % akzeptabel. Dagegen wäre im Fall einer Kombination von Zulieferungen aus Italien und Japan mit einem Anteil von jeweils 30 % nur insgesamt 30 % ohne weitere Begründung deckungsfähig.

    Auch Zulieferungen von Tochtergesellschaften des deutschen Exporteurs können eine Überschreitung des Sockelsatzes von 30 % rechtfertigen. Weiteren Spielraum bis zu 49 % bietet die Bundesregierung außerdem für den Fall, dass der Besteller eine über dem üblichen Satz (15 %) liegende Anzahlung leistet. Darüber hinaus kann eine Überschreitung bei Begründung der betriebswirtschaftlichen (preislichen, technischen, kundenbezogenen) Notwendigkeit oder einer anderweitigen ausreichenden Begründung durch den Antragsteller akzeptiert werden.
  3. Überschreitung des Erhöhungswerts über 49 % hinaus
    Zudem besteht in besonders begründeten Einzelfällen auch die Möglichkeit, eine Überschreitung der Grenze von 49 % für den nicht-deutschen Anteil zuzulassen. Hierfür bedarf es besonderer betrieblicher Erfordernisse des deutschen Exporteurs, die dem IMA vorgetragen werden müssen. Gleichermaßen sind jedoch auch Aspekte eines besonderen deutschen Interesses an der Realisierung des jeweiligen Exportgeschäfts in Erwägung zu ziehen.

    Insgesamt spiegelt diese Entwicklung die allerorten feststellbare Intensivierung der internationalen Arbeitsteilung wider, in der immer komplexere Aufträge - etwa in Konzernverbünden oder in fester Kooperation mit Zulieferern - eben auch über Ländergrenzen hinweg abgewickelt werden müssen. Dabei kommen durch die rasante ökonomische Entwicklung in vielen Schwellenländern immer häufiger auch Zulieferer aus solchen Ländern in Betracht, mit denen Deutschland keine Vereinbarungen über Mitversicherung oder Rückversicherung hat (China, Indien, Brasilien). Das spezielle Know-how deutscher Exporteure liegt zunehmend auch gerade darin, unter Nutzung internationaler Wertschöpfungsketten attraktive und wettbewerbsfähige Produkte für den Export anbieten zu können und damit letztlich die Existenz der deutschen Standorte zu sichern.

    Die Bundesregierung hat mit den Neuregelungen in einem von der deutschen Exportwirtschaft als Schlüsselthema angesehenen Bereich seine Deckungsmöglichkeiten an die aktuellen Erfordernisse angepasst. Sie helfen bei der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Exportwirtschaft.

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Neues Kreditauszahlungsverfahren der EIB ermöglicht deutlich günstigere Finanzierungskosten

Die Bundesregierung verständigte sich mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf ein neues Kreditauszahlungsverfahren, das zu deutlich günstigeren Finanzierungskosten bei EIB-finanzierten Exportgeschäften führt.

Da die EIB aus administrativen und entwicklungspolitischen Gründen Kredite, die deutschen Export finanzieren, grundsätzlich nicht direkt an den Exporteur auszahlt, sondern immer an den ausländischen Besteller, führte dieses in der Vergangenheit im Vergleich zu anderen internationalen Finanzierungen zu einer erheblichen höheren Prämie für die Exportkreditgarantie. Denn aufgrund des dadurch notwendig werdenden Transfers des Geldes aus dem Bestellerland zum Exporteur kam bislang nicht die für internationale Finanzierungsinstitute mögliche günstige Länderkategorie, sondern die für das Bestellerland geltende Kategorie für die Prämienberechnung zum Tragen.

Das neue Verfahren sieht nunmehr eine mittlere Risikoprämie (Kategorie 4) für Länder der Länderkategorien 5 bis 7 vor, wenn

  • Transferrisiken des Bestellerlandes über ein Off-Shore-Konto des Kreditnehmers (bei einer anerkannten Bank) ausgeschlossen sind und
  • der Kreditnehmer nur zu Auszahlungszwecken an den Exporteur über das Konto verfügungsberechtigt ist und
  • Dritte keinen Zugriff auf das Konto haben.

Dieses neue Auszahlungsverfahren wurde als dem Direktauszahlungsverfahren gleichwertig anerkannt, sodass nach Ziffer 2.6 der Publikation "Prämien" deutlich günstigere Prämien für die herausgelegten Finanzkredite möglich werden, was vor allem den Bestellerländern zugute kommen wird.

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Neue Ländereinstufungen

Mit Wirkung vom 7. Februar 2008 haben sich im deutschen System der Länderklassifizierungen folgende Änderungen ergeben:

Land Kategorie bisher
Angola 6 7
Malta 0 2
Montenegro 6 7
Tschechische Republik 0 1
Türkei 4 5
Turkmenistan 6 7
Usbekistan 6 7
Zypern 0 2

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