Haupt-Menüs (linke Spalte)
- Außenwirtschaftsförderung
- Mandatarauftrag
- Risikovorsorge
- Absicherung
- Mittelstand
- Nachhaltigkeit
- Themen von A-Z
- Nützliche Links
Externe Links
Inhaltsbereich
AGA-Report Nr. 135
April 2006
Inhaltsverzeichnis
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Länderinformationen
Deckungspolitik
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
- Konzessionsvertrag als Basis für die Deckung eines vermögenswerten Rechts
- Erstmals Rahmendarlehen gedeckt
Download Printversion
Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Vorzeitige Rückzahlung des Umschuldungsabkommens Brasilien IV
Nach kurzfristiger Ankündigung im Dezember 2005 zahlte die Regierung Brasiliens im Februar 2006 alle noch ausstehenden Forderungen gegenüber den Gläubigerländern des Pariser Clubs in Höhe von rund EUR 1,5 Mrd. vorzeitig zurück. Auf Deutschland entfiel hiervon ein Betrag von rund EUR 310 Mio.
Die Zahlung zeigt, dass die Devisenprobleme Brasiliens, die seit Mitte der 80er Jahre mehrere Umschuldungsabkommen erforderlich machten, überwunden sind. Betroffen von den Umschuldungsabkommen Brasilien I bis IV waren ca. 200 Liefergeschäfte und Finanzkredite deutscher Exporteure und Banken im Volumen von EUR 2,9 Mrd. Für diese Geschäfte leistete der Bund aufgrund des Zahlungsausfalls Brasiliens Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 2,7 Mrd.
Durch die bereits im Jahr 2005 erfolgte Rückzahlung der Außenstände gegenüber den internationalen Finanzinstitutionen und die jetzt erfolgte Tilgung der Schulden gegenüber dem Pariser Club hat Brasilien gezeigt, dass die über 20 Jahre andauernden Auswirkungen der Schuldenkrise aus den 80er Jahren nunmehr überwunden sind.
Käuferzuschläge
Ab 1. Mai 2006 werden die Käuferzuschläge für das
Entgelt neu festgelegt. Dies hat der Ausschuss in seiner Sitzung
vom 30. März 2006 beschlossen (siehe auch AGA-Report Nr. 132).
Von dieser Reform sind revolvierende Deckungen sowie sämtliche
kurz-, mittel- und langfristigen Einzeldeckungen erfasst, bei denen
ein privater Käufer oder eine private Bank zahlungsverpflichtet
bzw. als Garant eingebunden ist. APG-Limite bzw. APG-light-Limite
sowie Transaktionen mit staatlichen Bestellern/Garanten (Zentralbank
oder Finanzministerium) oder sonstigen öffentlichen Bestellern/Garanten
bleiben von der Reform unberührt.
Kern der Neuberechnung ist, dass die Entgeltkomponente für
die Übernahme der wirtschaftlichen Risiken (Käuferzuschlag)
künftig nicht mehr unabhängig von der Bonität des
Käufers und der konkreten Risikosituation der individuellen
Transaktion, sondern risikodifferenziert erhoben wird. Dabei reflektieren
jeweils fünf Kategorien für Transaktionen mit privaten
Bestellern sowie mit privaten Banken einen unterschiedlichen Risikogehalt,
was zu unterschiedlichen Zuschlagssätzen führt. Die Zuschlagssätze
geben zukünftig losgelöst von der Länderkategorie
die unterschiedlichen Grade der wirtschaftlichen Risiken wieder.
Die Höhe des Zuschlagssatzes (in Prozent des gedeckten Betrages)
ermittelt sich aus der Käuferkategorie und der Risikolaufzeit
(RLZ) des gedeckten Forderungsteils. Konkret wird hierzu ein der
jeweiligen Käuferkategorie zugeordneter Faktor mit der Risikolaufzeit
(ausgedrückt in Jahren) multipliziert. Für die beste Käuferkategorie
wurde der Faktor mit null festgelegt, so dass für Transaktionen,
die in diese beste Kategorie eingestuft werden, im Ergebnis kein
Käuferzuschlag anfällt. Für Transaktionen mit Risikolaufzeiten
bis einschließlich 23 Monate wurden eigenständige Formeln
für die Ermittlung der Zuschlagssätze festgelegt.
Für Transaktionen mit privaten Käufern gelten folgende Regelungen:
- a) Risikolaufzeiten von 24 Monaten und darüber:
Käuferkategorie: KK 1 KK 2 KK 3 KK 4 KK 5 Faktor: 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 Beispiel 1:
Der Zuschlagssatz für eine Transaktion mit einem privaten Besteller der Käuferkategorie 3 bei einer 6-jährigen Risikolaufzeit ergibt sich aus der Formel: 0,2 * 6 (Jahre) = 1,2 %. Zur Ermittlung der Gesamtprämie dieses Geschäftes wird zu dem Basissatz für die politischen Risiken ein Wert von 1,2 % hinzuaddiert. - b) Bei Risikolaufzeiten von 0 Monaten (= liefer-/leistungsnahe
Zahlungsbedingungen) bis einschließlich 23 Monaten finden
folgende Formeln Anwendung:
KK 1 0,0 KK 2 0,1 + 0,004 * RLZ ( in Monaten) KK 3 0,2 + 0,008 * RLZ ( in Monaten) KK 4 0,3 + 0,012 * RLZ ( in Monaten) KK 5 0,4 + 0,017 * RLZ ( in Monaten) Beispiel 2:
Der Zuschlagssatz für eine Transaktion mit einem privaten Besteller der Käuferkategorie 3 zu liefernahen Zahlungsbedingungen ( Risikolaufzeit = 0 Monate) beträgt 0,2 %.Beispiel 3:
Der Zuschlagssatz für eine Transaktion mit einem privaten Besteller der Käuferkategorie 4 mit 6-monatiger Risikolaufzeit ergibt sich aus der Formel 0,3 + (0,012 * 6 (Monate)) = 0,372 %.
Zur Ermittlung der Gesamtprämie für die Beispiele 2 und 3 wird zu dem jeweiligen Basissatz für die politischen Risiken ein Wert von 0,2 % bzw. 0,372 % hinzuaddiert.
Die Zuschläge für Transaktionen mit privaten Banken betragen 30 % der Zuschlagssätze der privaten Käufer. Somit ergeben sich - analog dem oben dargestellten Verfahren für private Käufer - folgende Regelungen: - c) für Risikolaufzeiten von 24 Monaten und darüber:
Bankkategorie: BK 1 BK 2 BK 3 BK 4 BK 5 Faktor: 0,00 0,03 0,06 0,09 0,12 - d) Bei Risikolaufzeiten von 0 Monaten (= liefer-/leistungsnahe
Zahlungsbedingungen) bis einschließlich 23 Monaten finden
folgende Formeln Anwendung:
BK 1 0,0 BK 2 0,03 + 0,001 * RLZ ( in Monaten) BK 3 0,06 + 0,003 * RLZ ( in Monaten) BK 4 0,09 + 0,004 * RLZ ( in Monaten) BK 5 0,12 + 0,005 * RLZ ( in Monaten)
Insgesamt wurden die Zu schlagssätze so konzipiert, dass das Gesamtentgeltaufkommen unverändert bleibt, d.h., eine Erhöhung der Entgelteinnahmen ist ausdrücklich nicht beabsichtigt.
Kategorisierung von Transaktionen
Sofern zu einem Deckungsantrag eine positive Entscheidung getroffen wurde, wird die Transaktion zur Bestimmung des anzuwendenden Käuferzuschlages einer von fünf Prämienkategorien zugeordnet. Hierzu werden Indikatoren im Wesentlichen betreffend der Bonität des Zahlungsverpflichteten bzw. Garanten - sofern im Rahmen der Deckungsentscheidung wesentlich auf die Bonität eines Garanten abgestellt wurde - und Merkmale der zugrunde liegenden Transaktion bewertet. Die Indikatoren betreffen ausschließlich solche Informationen, die auch bei der Deckungsentscheidung bonitätsmäßig analysiert und bewertet werden. Hierdurch ist gewährleistet, dass auf Seiten der Antragsteller kein zusätzlicher Aufwand für die Beibringung von Informationen entsteht. Zur Kategorisierung werden die jeweiligen Indikatoren im Rahmen vorgegebener Bewertungsalternativen beurteilt und führen über ein festes Gewichtungsschema zu der anzuwendenden Prämienkategorie.
Sofern die eigentliche Deckungsentscheidung zunächst zu einer grundsätzlichen Zusage führt, wird von deren Befristung auch die Gültigkeit der Risikokategorie miterfasst. D.h., bis zum Ablauf dieser Befristung genießt d er Deckungsnehmer auch einen Vertrauensschutz hinsichtlich der anzuwendenden Käufer- bzw. Bankkategorie, analog des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Länderkategorie. Eine bei Ablauf der Befristung vorzunehmende Entscheidung über eine Verlängerung der Obligovormerkungsfrist wird dementsprechend auch eine neuerliche Entscheidung über die anzuwendende Risikokategorie beinhalten. Um den Bedürfnissen der Exporteure hinsichtlich einer möglichst langen Dauer des Vertrauensschutzes zu entsprechen, werden die Befristungen von Grundsatzzusagen von derzeit 3 Monaten auf 6 Monate verlängert.
Während der Laufzeit einer Grundsatzzusage kann auf Antrag des Deckungsnehmers eine Re-Bewertung der Transaktion erfolgen, die zur Anwendung einer besseren Prämienkategorie führen kann, sofern eine offensichtliche Bonitätsverbesserung des Zahlungsverpflichteten/Garanten vorliegt.
Dem nachvollziehbaren Interesse der Exporteure, bereits möglichst frühzeitig den endgültigen Prämiensatz zu kennen, um diesen bereits in der Angebotsphase berücksichtigen zu können, wird in der neuen Systematik durch die geringe Anzahl von Kategorien und dem engen Prämienkorridor infolge der eng beieinander liegenden und bekannten Zuschlagssätze Rechnung getragen.
Übergangsregelungen
Die neue Entgeltberechnung wird zum 1. Mai 2006 in Kraft treten. Da zwischen Ankündigung der neuen Regelungen und Inkrafttreten somit nur ein vergleichsweise kurzer Zeitraum verbleibt, gleicht eine großzügig ausgestaltete Übergangsregelung hieraus eventuell entstehende Nachteile aus. Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:
- Für entscheidungsreife Anträge, die nach dem 1. Mai 2006 und vor dem 1. August 2006 eingehen, kommt die jeweils günstigere Systematik zur Anwendung.
- Geschäfte, die vor dem 1. Mai 2006 beantragt wurden und für die alle für die endgültige Deckungsentscheidung relevanten Tatsachen den Mandataren noch vor dem Stichtag, d.h. bis spätestens zum 30. April 2006 vorliegen, fallen noch unter die alte Systematik.
- Für Geschäfte, die vor dem 1. Mai 2006 beantragt wurden und für die nicht alle für die endgültige Deckungsentscheidung relevanten Tatsachen den Mandataren vor dem Stichtag, d.h. bis spätestens zum 30. April 2006 vorliegen, kommt die jeweils günstigere Systematik zur Anwendung, sofern alle für die endgültige Deckungsentscheidung relevanten Tatsachen den Mandataren bis spätestens zum 1. August 2006 vorliegen. Liegen die für die endgültige Deckungsentscheidung relevanten Tatsachen den Mandataren erst nach dem 1. August 2006 vor, kommt die neue Systematik zur Anwendung. Die Kategorisierung der Transaktion wird jeweils bei der Erstentscheidung vorgenommen.
- Für Geschäfte, für die vor dem 1. Mai 2006 eine Grundsatzzusage erteilt wurde, kommt während eines Zeitraumes, der sich aus der Restlaufzeit der aktuellen Befristung zzgl. 6 Monate (= Zeitraum einer weiteren Verlängerung) ergibt, die jeweils günstigere Systematik zur Anwendung. Die Erstkategorisierung der Transaktion erfolgt spätestens bei der Entscheidung über die Verlängerung der derzeitigen Grundsatzzusage, auf Antrag des Deckungsnehmers auch bereits während der derzeit laufenden Befristung.
- Ergeben sich bei Deckungen, über deren Übernahme bereits vor dem 1. Mai 2006 endgültig entschieden wurde, nach dem Stichtag entgeltrelevante Änderungen (z.B. Änderung der Zahlungsbedingungen oder Erhöhung des Auftragswertes um bis zu 10 %), bleibt grundsätzlich die alte Systematik maßgeblich. Ausgenommen hiervon sind nachträglich vereinbarte maßgebliche Erhöhungen des Auftragswertes (z.B. Zusatzaufträge), für die die Konditionen der neuen Systematik gelten.
- Für Anträge, die nach dem 1. August 2006 eingehen, kommt die neue Systematik zur Anwendung.
- Revolvierende Deckungen werden sukzessive bei jeweiliger Vertragsverlängerung auf die neue Systematik umgestellt.
Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Konzessionsvertrag als Basis für die Deckung eines vermögenswerten Rechts
Seit September 2004 besteht die Möglichkeit, neben Beteiligungen, Dotationskapital und Darlehen auch andere vermögenswerte Rechte gegen politische Risiken abzusichern (vgl. AGA-Report Nr. 110). Mit der Neuregelung hatte der Bund einem Wunsch der deutschen Wirtschaft entsprochen, den Katalog der absicherungsfähigen Kapitalanlagen zu erweitern und dadurch das Garantieinstrument noch flexibler zu gestalten. Entscheidend ist nunmehr nicht mehr die rechtliche Ausgestaltung einer Investition, sondern allein die Tatsache, dass es sich um eine Direktinvestition handeln muss. Neben der bilanziellen Aktivierbarkeit ist hierbei die unternehmerische Betätigung im Rahmen eines Projekts von zentraler Bedeutung. Diese - weit gefasste - Definition von Direktinvestitionen entspricht dabei der Sichtweise in den bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträgen, die in der Regel die Grundlage für eine Deckungsentscheidung des Bundes bilden. Im Ergebnis können so u.a. grenzüberschreitende Lizenz-, Konzessions- und Technologieverträge Beispiele für vermögenswerte Rechte sein.
So hat der IMA in der letzten Sitzung eine Garantie zugunsten eines deutschen Investors übernommen, der das Recht zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen in einem nordafrikanischen Land besitzt. Rechtliche Grundlage des Projekts ist ein Konzessionsvertrag zwischen einem Konsortium mit deutscher Beteilung und dem Anlageland. Deckungen für Bezugsrechte aus derartigen Service-Contracts konnten zwar - im Rahmen einer langjährigen Ausnahmeregelung - bereits in der Vergangenheit übernommen werden. Allerdings bedurfte es zahlreicher Anpassungen bei den Garantiebedingungen und zudem konnten nicht sämtliche Investitionen sowie die Ertragsdeckung - anders als heute - übernommen werden. Die Bedingungsreform hat damit nicht nur die Garantiepraxis vereinfacht, sondern auch zu einem umfassenderen Deckungsschutz beigetragen.
Erstmals Rahmendarlehen gedeckt
Wie im AGA-Report Nr. 111 berichtet, hat der Bund seit der im September 2004 durchgeführten Reform der Allgemeinen Bedingungen für Investitionsgarantien die Möglichkeit, Rahmendarlehen abzusichern. Hiernach können auch solche langfristigen Darlehen gedeckt werden, bei denen der ausländische Darlehensnehmer bereits getilgte Darlehensraten revolvierend erneut in Anspruch nehmen möchte. Voraussetzung ist, dass das Darlehen für ein konkretes und förderungswürdiges Investitionsvorhaben gewährt wird.
In der letzten IMA-Sitzung hat der Bund erstmalig Deckungen für derartige Darlehen übernommen und damit dem Wunsch des Investors entsprochen, in Anlehnung an den tatsächlichen Liquiditätsbedarf projektgerechten Deckungsschutz zu gewähren.
Bei Ausfall des Darlehens bzw. von Teilbeträgen infolge Eintritts eines politischen Risikos entschädigt der Bund höchstens den jeweils in Anspruch genommenen Teil des Darlehensrahmens, den so genannten Einbringungswert (abzüglich der Selbstbeteiligung). Für einzelne Rückzahlungen, die während des Garantiejahres wieder zur Verfügung gestellt worden sind, könnten dabei Konvertierungs- und Transferrisiken mehrfach (d.h. bei jedem Rücktransfervorgang aus dem in Anspruch genommenen Darlehensrahmen) auftreten. Dieses - gegenüber den bisher deckungsfähigen Darlehen - zusätzliche Risiko lässt sich der Bund dadurch abgelten, dass das Garantieentgelt nicht entsprechend der jeweiligen weiteren Valutierung, sondern nach dem Höchststand des in Anspruch genommenen Darlehens im Garantiejahr bemessen wird. Das Entgelt beträgt wie bisher 0,5 % p.a., während für den noch nicht in Anspruch genommenen Teil ein Sechstel des vollen Entgelts berechnet wird.
Home / News

