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Rechtlicher Rahmen

Investitionsgarantien werden von der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage jährlich festgesetzter haushaltsrechtlicher Ermächtigungen übernommen. Es bestehen weder betragsmäßige Begrenzungen für Projekte oder Länder noch festgelegte Länderkategorien. Der Ermächtigungsrahmen wurde in § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2, (Buchst. b) Haushaltsgesetz 2004 mit bis zu EUR 40 Mrd. festgesetzt.

Über Garantieanträge entscheidet ein Interministerieller Ausschuss (IMA) unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts in den Bundesministerien der Finanzen, des Auswärtigen und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Dem IMA gehören neben den Mandataren auch Sachverständige aus der Wirtschaft an.

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Garantieübernahme werden in Richtlinien (187 KB) zur Garantieübernahme i.d.F. vom 19. August 2004 geregelt.

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