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FAQ

Hier finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. Wir hoffen, dass auch Ihre Frage beantwortet werden kann. Wählen Sie dazu unter den nachfolgenden Verzeichnisüberschriften die Sie interessierende Rubrik aus:

Rubrik Frage(n) Nr.
Begriffserläuterungen 1-3
Vorteile durch Investitionsgarantien 4, 32
Aufgaben des federführenden Mandatars PwC 5
Rechtsgrundlagen für die Deckungsübernahme 13, 27, 28, 33
Antragstellung 7,16, 21, 22, 24-26
Garantieanforderungen 8-11, 14, 15
Deckungseinzelheiten 12, 18-20, 23, 41
Kosten 29-30
Drohender Schaden und Entschädigung 34, 17, 31
Tipp für Newcomer 37
Abgrenzung Investitionsgarantien zu Exportkreditgarantien 38-39
Andere Fördermöglichkeiten 6, 35, 36
Erneuerbare Energien 40
Mittelstandsförderung 42
  1. Was sind Direktinvestitionen?
  2. Was versteht man unter Investitionsgarantien?
  3. Vor welchen Risiken schützen Investitionsgarantien?
  4. Welche Vorteile bieten Investitionsgarantien?
  5. Welche Aufgaben hat PwC im Zusammenhang mit den Investitionsgarantien?
  6. Vergibt PwC auch Fördermittel der Bundes?
  7. Wer kann einen Garantieantrag stellen?
  8. Welche Art von Investitionen werden vom Bund abgesichert?
  9. Welche Anforderungen werden an die Vergabe der Garantien gestellt?
  10. Was versteht man unter dem Begriff der Förderungswürdigkeit?
  11. Wie werden die Umweltaspekte bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit berücksichtigt?
  12. Können Erträge aus dem investierten Kapital auch abgesichert werden?
  13. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden Garantien vergeben?
  14. Was bedeutet der Begriff Rechtsschutz?
  15. Wodurch wird in einem Land ausreichender Rechtsschutz gewährleistet?
  16. In welcher Höhe kann eine Deckung beantragt werden?
  17. Wird ein Schaden zu 100 % ersetzt?
  18. Wann übernimmt der Bund keine Deckungen?
  19. Gehören terroristische Akte auch zu den gedeckten Risiken?
  20. Ab wann und für welche Beträge besteht Deckungsschutz und wie lange kann er in Anspruch genommen werden?
  21. Welche formellen Erfordernisse sind bei der Beantragung einer Garantie einzuhalten?
  22. Kann auch ohne formelle (prinzipiell kostenpflichtige) Antragstellung die grundsätzliche Deckungsmöglichkeit festgestellt werden?
  23. Gibt es Höchstsummen für die Beantragung pro Vorhaben oder Land?
  24. Welche Angaben und Unterlagen werden normalerweise für die Prüfung des Antrages benötigt?
  25. Wann ist der Antrag einzureichen?
  26. Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrages?
  27. Wer entscheidet, ob die Absicherung gewährt wird?
  28. Auf welcher Grundlage trifft der IMA die Deckungsentscheidung?
  29. Wie hoch sind die Kosten für die Deckung?
  30. Sind die Kosten für die Deckung von den abgesicherten Risiken und damit von der Einschätzung des Landes abhängig?
  31. Wie wird der zu entschädigende Betrag in einem Schadensfall ermittelt?
  32. Können die Bundesgarantien als Sicherheit bei der Fremdfinanzierung eingesetzt werden?
  33. Ist bei Fremdwährungsdarlehen ein Schutz vor einem Kursverfall bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts möglich?
  34. Was ist im Krisenfall (Risiken deuten sich an) bzw. bei eingetretenem Schaden zu veranlassen?
  35. Durch welche Institutionen in Deutschland können Projekte im Ausland begleitet und mitfinanziert werden?
  36. Unterstützen die Landesregierungen Auslandsengagements ihrer ansässigen Unternehmen?
  37. Welcher Ratschlag sollte einem "Newcomer" in diesen Absicherungsfragen gegeben werden?
  38. Wie sind die Zuständigkeiten im Rahmen des Mandatarkonsortiums in Bezug auf die Absicherung von Investitionen geregelt?
  39. Wie lassen sich die sog. Hermesdeckungen von den Investitionsgarantien des Bundes abgrenzen?
  40. Wo können die Investitionsgarantien des Bundes bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie-Technologien zum Einsatz kommen und welchen Nutzen haben sie?
  41. Gibt es eine Mindestsumme für die Beantragung pro Vorhaben?
  42. Wie werden kleine und mittlere Unternehmen durch Investitionsgarantien unterstützt?

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Frage 1: Was sind absicherungsfähige Direktinvestitionen?

Als absicherungsfähige Direktinvestitionen gelten Kapitalanlagen in Form von Anteilen am Gesellschaftskapital rechtlich selbständiger Unternehmen im Ausland (Neugründungen, Kapitalerhöhungen, Erwerb), ihnen gewährte Darlehen mit beteiligungsähnlichem Charakter (damit unter bestimmten Voraussetzungen auch Bankdarlehen), Kapitalausstattungen (Dotationskapital) von rechtlich unselbständigen Niederlassungen oder Betriebsstätten und andere vermögenswerte Rechte (beispielsweise Ansprüche aus Konzessionen, Schuldverschreibungen oder Rechte auf den Bezug von Rohstoffen). In allen Fällen handelt es sich um Rechte einer deutschen juristischen oder natürlichen Person an einer ausländischen Gesellschaft bzw. einem Vorhaben. Ihren rechtlichen Niederschlag finden diese Direktinvestitionen in den Gesellschafterrechten (Anteilseigner) oder in schuldrechtlichen Ansprüchen (Gläubiger).

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Frage 2: Was versteht man unter Investitionsgarantien?

Der Bund sichert schon seit über 50 bzw. 40 Jahren Risiken bei Auslandsgeschäften und -investitionsvorhaben der deutschen Wirtschaft im Rahmen seiner außenwirtschaftlichen Förderinstrumente ab. Um speziell die deutschen Investoren vor dem Verlust ihrer im Ausland angelegten Mittel zu schützen, d. h. ihnen letztlich den Ansatz der ausländischen Kapitalanlage in ihrer Bilanz zu sichern (Bilanzgarantie), übernimmt er durch Gewährung von Garantien politische Risiken. Historischer Hintergrund war der weltkriegsbedingte Verlust nahezu des gesamten deutschen Auslandsvermögens. Die deutsche Wirtschaft sollte daher in der Folgezeit dazu ermutigt werden, im Ausland wieder zu investieren, um Märkte zu erschließen und Rohstoffbezüge zu sichern.

Intention des Bundes war es, deutschen Unternehmen den Gang ins Ausland zu erleichtern und dazu beizutragen, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern.

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Frage 3: Vor welchen Risiken schützen Investitionsgarantien?

Investitionsgarantien des Bundes schützen die im Anlageland übernommenen bzw. erworbenen Gesellschafter- und Gläubigerrechte vor Verlusten, die durch folgende politische Risiken (unter § 4 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme der Garantien aufgeführt) verursacht worden sind:

  • Verstaatlichung, Enteignungoder sonstige Eingriffe von Hoher Hand, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichzusetzen sind;
  • Bruch von rechtsbeständigen Zusagen (BZ-Fall staatlicher oder staatlich gelenkter oder kontrollierter Stellen, soweit diese Zusagen das Anlageunternehmen berechtigen und in der Garantieerklärung aufgeführt sind (d.h. nur auf besonderen Antrag);
  • Krieg, sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution und Aufruhr;
  • Zahlungsverbote, Moratorien;
  • Unmöglichkeit der Konvertierung oder des Transfers von Beträgen im Zusammenhang mit der Kapitalanlage (KT-Fall).

Wirtschaftliche Risiken aus dem Projekt muss der Investor in jedem Fall selbst tragen.

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Frage 4: Welche Vorteile bieten Investitionsgarantien?

Sicherungsmaßnahmen gegen Unwägbarkeiten der politischen Entwicklung in den Anlageländern helfen, Bankfinanzierungen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, weil sich Bundesgarantien bei Finanzierungen generell positiv auf das Rating (Basel II) auswirken und somit zu günstigeren Kreditkonditionen führen können. Davon profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.

Die Bundesregierung interveniert bereits im Vorfeld eines möglichen Schadens zugunsten des deutschen Investors im Ausland durch Einschaltung seiner diplomatischen Vertretungen. Dadurch haben schon in mehreren Ländern die Interessen der deutschen Wirtschaft gewahrt und Schäden vermieden bzw. vermindert werden können. Diese politische Flankierung deutscher Auslandsvorhaben stellt daher - gerade in den Schwellen- und Entwicklungsländern - einen wesentlichen Wert der Bundesgarantien dar.

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Frage 5: Welche Aufgaben hat PwC im Zusammenhang mit den Investitionsgarantien?

PwC nimmt die Anträge entgegen und bereitet die Sachverhalte in der Regel soweit auf, dass über eine Deckung abschließend entschieden werden kann. Dazu fertigt sie eine interne Entscheidungsvorlage in Form einer Projektdarstellung mit Stellungnahme zu den risikorelevanten Punkten an. Ferner ist PwC zuständig für sämtliche nachgelagerten, im Zusammenhang mit der Garantie erforderlichen Verwaltungstätigkeiten und die etwaige Schadensbearbeitung.

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Frage 6: Vergibt PwC auch Fördermittel der Bundes?

Nein, die Vergabe von Krediten im Rahmen der Förderprogramme des Bundes ist Aufgabe der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main. Dort erhalten vor allem mittelständische Unternehmen langfristige Kredite zu günstigen Zinssätzen, wenn ein Teil der Investitionen beim Auslandsvorhaben (ggf. auch der damit zusammenhängende Aufwand) refinanziert werden soll. Die Anträge sind über die Hausbank an die KfW zu richten.

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Frage 7: Wer kann einen Garantieantrag stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen bzw. Unternehmer mit Sitz/Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland . Bei der Durchführung des Projekts im Ausland muss das deutsche Interesse zum Ausdruck kommen.

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Frage 8: Welche Art von Direktinvestitionen werden vom Bund abgesichert?

Der Bund sichert grundsätzlich Kapitalanlagen, die im Ausland investiert werden. Abzugrenzen sind hierbei jedoch die Vermögens- bzw. Finanzanlagen. Diese werden ausschließlich zu Anlage- und Ertragszwecken (und damit eher unter spekulativen Momenten) ohne eigentliche unternehmerische Betätigung vorgenommen. Diese Anlageform will der Bund nicht mit Garantien unterstützen. Er möchte vielmehr durch Einsatz dieses Garantieinstruments dauerhafte wirtschaftliche Betätigungen deutscher Unternehmer in Entwicklungs- und Schwellenländern (bzw. in vergleichbaren Ländern wie den Reformstaaten) fördern. Kennzeichnend für derartige Engagements ist ein - durch ein Gesamtkonzept belegtes - unternehmerisches Interesse, das durch Langfristigkeit, investive Verwendung der Mittel und somit einer projektgerechten Kapitalhingabe belegt ist.

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Frage 9: Welche Anforderungen werden an die Vergabe der Garantien gestellt?

Für eine Garantieübernahme ist außerdem Voraussetzung, dass Investitionen bei einem sowohl unter Umweltgesichtspunkten als auch unter entwicklungspolitischen Aspekten förderungswürdigen Projekt vorgenommen werden und die Kapitalanlage einen ausreichenden Rechtsschutz genießt.

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Frage 10: Was versteht man unter dem Begriff der Förderungswürdigkeit?

Förderungswürdig ist ein Vorhaben dann, wenn es umweltverträglich gestaltet ist und einen Beitrag zur Entwicklung des Gastlandes leistet. Dies könnte beispielsweise in der Substitution von Importen, der Devisenerwirtschaftung durch Exporte und der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen bestehen. Außerdem wirkt sich die Übernahme von Ausbildungsmaßnahmen, die Übertragung von moderner Technologie bzw. unternehmerischer Erfahrung und die Verbesserung der infrastrukturellen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung des Landes positiv auf die Beurteilung aus. Generell soll das Projekt zur Vertiefung der Beziehungen zwischen dem Gastland und Deutschland beitragen. Positive Rückwirkungen auf Deutschland werden ebenfalls berücksichtigt. In jedem Fall wird eine Gesamtschau vorgenommen.

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Frage 11: Wie werden die Umweltaspekte bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit berücksichtigt?

Alle Anträge haben ein systematisiertes Prüfverfahren zur Umweltbeurteilung zu durchlaufen. Das System entspricht mit den Phasen Screening, Review und Monitoring der international üblichen Praxis.

Die Intensität der Umweltprüfung zu den Anträgen hängt von der Umweltrelevanz eines Projekts ab. Diese wird im Rahmen des Screening anhand nachvollziehbarer Kriterien (Art, Lage und Besonderheiten des Projekts) in drei Kategorien unterteilt: A (höchste Relevanz), B (mittlere Relevanz) oder C (niedrigste Relevanz). Je nach Einstufung sind im weiteren Antragsverfahren in unterschiedlichem Umfang nähere Angaben zu den Umweltauswirkungen erforderlich, auf deren Grundlage die eigentliche Prüfung vorgenommen wird (Review). Nach einer positiven Entscheidung über einen Antrag im dafür zuständigen Ausschuss sind Investoren in umweltrelevanten Sektoren verpflichtet, jährlich über die Entwicklung ihrer Projekte unter Umweltaspekten zu berichten (Monitoring).

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Frage 12: Können Erträge aus dem investierten Kapital auch abgesichert werden?

Die Deckung kann sich - sofern sie von vornherein beantragt wird - auch auf die Dividenden bzw. Zinsen erstrecken (Ertragsdeckung). Durch die Ertragsdeckung wird in Höhe des in der Garantieerklärung festgesetzten (projektgerechten) Prozentsatzes p. a., gerechnet vom Einbringungswert, der erste Teil der in einem Jahr fälligen Erträge gedeckt. Der Höchstbetrag der Garantie für die Ertragsdeckung beträgt gemäß der Entscheidungspraxis des Bundes maximal 100 % des Höchstbetrages der Garantie für die Kapitaldeckung. Bei variablen Darlehenszinsen kann eine jährliche Anpassung an den tatsächlichen Zins vorgenommen werden. Aufgrund der spezifischen Risikostruktur von Betreibermodellen kann der Bund Ertragsdeckungen bei diesen Vorhaben bis maximal 300 % insgesamt vom eingelegten Kapital übernehmen.

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Frage 13: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die Garantien vergeben?

Der Bund gewährt die Garantien aufgrund einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung, deren Rahmen (Höchstgrenze) im jeweiligen Haushaltsgesetz festgestellt wird. Das Verfahren der Garantiegewährung ist im Einzelnen in Richtlinien geregelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen hat und im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Dem Garantieverhältnis liegen Allgemeine Bedingungen zugrunde.

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Frage 14: Was bedeutet der Begriff Rechtsschutz?

Als Rechtsschutz wird der Schutz bezeichnet, den ausländische Kapitalanlagen im Anlageland vor Ungleichbehandlung, Transferbehinderungen sowie Beschränkung und Entzug des Eigentums genießen. Außerdem ist der Zugang zu internationalen Schiedsgerichten wichtig.

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Frage 15: Wodurch wird in einem Land ausreichender Rechtsschutz gewährleistet?

Wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gastland eine Vereinbarung über die Behandlung von Kapitalanlagen (Investitionsförder- und -schutzvertrag) in Kraft getreten bzw. zumindest vorläufig anwendbar ist, ist diese Voraussetzung erfüllt. Ist dies nicht der Fall, muss durch die nationale Rechtsordnung des Landes oder in sonstiger Weise ausreichender Schutz für die Kapitalanlage gegeben sein. Das wird in jedem Einzelfall geprüft.

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Frage 16: In welcher Höhe kann eine Deckung beantragt werden?

Die Deckung bezieht sich grundsätzlich auf das investierte Kapital. Die Kapitaldeckung wird daher in Höhe des für die Kapitalanlage geltend gemachten Einbringungswertes festgelegt.

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Frage 17: Wird ein Schaden zu 100 % ersetzt?

Nein, der Deckungsnehmer trägt in der Regel 5 % des Schadens selbst (Selbstbehalt).

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Frage 18: Wann übernimmt der Bund keine Deckungen?

Der Bund übernimmt nur Deckungen, wenn die Investition seinen politischen Zielsetzungen nicht entgegensteht und wenn die Garantiegewährung risikomäßig vertretbar ist. So kann er beispielsweise keine neuen Deckungen gewähren, wenn es bereits zu Schadensfällen in einem Land gekommen ist (Deckungssperre) oder wenn die Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme aus der Garantie zu groß ist.

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Frage 19: Gehören terroristische Akte auch zu den gedeckten Risiken?

Der durch die Garantie gedeckte Kriegsfall umfasst auch den Aufruhr im Anlageland. Nach dem Verständnis des Bundes können darunter auch politisch motivierte Terrorakte fallen, sofern sie im Kontext mit nachhaltigen politischen Entwicklungen und mit anderen Gewaltmaßnahmen im Anlageland geschehen. Ob bei terroristischen Anschlägen diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich erst anhand des konkreten Einzelfalls abschließend beurteilen.

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Frage 20: Ab wann und für welche Beträge besteht Deckungsschutz und wie lange kann er in Anspruch genommen werden?

Der Schutz für die Kapitalanlage beginnt, sobald das Deckungsdokument dem Investor zugestellt wird (Deckungsbeginn). Er umfasst dann konkret alle, zur Erfüllung der Einzahlungsverpflichtungen auf die gedeckte Kapitalanlage geleisteten, d.h. in der Regel die nach Antragstellung ins Ausland transferierten Beträge. Der Bund verpflichtet sich in einer Garantieerklärung, den Deckungsschutz mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren bei Beteiligungen und bei Dotationskapital (in Ausnahmefällen auch bis zu 20 Jahren) sowie bei Darlehen für die Dauer der Vertragslaufzeit zu übernehmen. Bei Ablauf kann die Garantielaufzeit jeweils um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

Der Deckungsnehmer hat jeweils zum Ende des Garantiejahres die Möglichkeit, die Bundesgarantie mit Monatsfrist zu kündigen.

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Frage 21: Welche formellen Erfordernisse sind bei der Beantragung einer Garantie einzuhalten?

Garantien können nur auf Antrag gewährt werden. Formerfordernisse sind leider nicht zu umgehen, weil verschiedene grundlegende Daten und Aussagen zu einem Vorhaben, auf die sich die Garantie beziehen soll, abgefragt werden müssen. Dazu gibt es ein Antragsformular, das rechtwirksam zu unterzeichnen ist. Bei Eilbedürftigkeit genügt zunächst aber auch eine formlose Beantragung. Dazu sind Angaben zum Investor, zum Anlageland, zur Art und zur Höhe der Investition ausreichend.

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Frage 22: Kann auch ohne formelle (prinzipiell kostenpflichtige) Antragstellung die grundsätzliche Deckungsmöglichkeit festgestellt werden?

Um hinreichende Planungssicherheit - vor allem bei Teilnahme an Ausschreibungen - zu erhalten, empfiehlt es sich bei komplexen Projektstrukturen, bereits vor Antragstellung vom Bund eine grundsätzliche Einschätzung zur Deckungsfähigkeit im Rahmen einer Vorabindikation einzuholen.

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Frage 23: Gibt es Höchstsummen für die Beantragung pro Vorhaben oder Land?

Bei den Investitionsgarantien bestehen weder für Projekte noch für Länder betragsmäßige Begrenzungen. Plafonds sind bisher nicht für notwendig gehalten worden.

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Frage 24: Welche Angaben und Unterlagen werden normalerweise für die Prüfung des Antrages benötigt?

Die generell notwendigen Angaben und einzureichenden Unterlagen sind den Erläuterungen im Antragsformular zu entnehmen. Allerdings kann es im speziellen Fall erforderlich sein, weitere Projektunterlagen, vertragliche Vereinbarungen und Planungsrechnungen heranzuziehen, um die sich ergebenden Fragen zu klären.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung stehen die Antragsteller in engem Kontakt mit dem jeweils zuständigen Mitarbeiter von PwC, der die für die Entscheidung notwendigen Angaben und Unterlagen prüft und erläuternde Hinweise geben kann. Sie haben also in der Regel einen festen Ansprechpartner bei PwC.

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Frage 25: Wann ist der Antrag einzureichen?

Da der Bund nur neue Investitionen in Deckung nehmen kann, ist eine rechtzeitige Antragstellung wichtig. Fristgerecht heißt, dass der Zeitpunkt der Antragstellung vor dem des Transfers der Beträge ins Ausland zur Durchführung der Investition liegen muss.

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Frage 26: Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrages?

Der Zeitbedarf für die Bearbeitung lässt sich nicht genau bestimmen; die Projekte sind weder von der Größenordnung und Branche, noch von der Struktur her vergleichbar. Die Bearbeitungsdauer hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, d.h. von der Komplexität des Projekts und den zu erarbeitenden Lösungen für einen maßgeschneiderten Deckungsschutz. Meist ist eine intensive Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung der Sachverhalte nötig. Damit hat er es in der Hand, die Zeit bis zur Garantieübernahme zu verkürzen. Ferner ist selbstverständlich für den Zeitpunkt der Entscheidung die Reihenfolge der eingegangenen Anträge maßgeblich. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass für die Projekte ohne größere Besonderheiten die Zeit von einer Woche ausreichend bemessen sein dürfte.

Grundsätzlich gilt daher: je schneller die für die abschließende Bearbeitung und Begutachtung notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen und die zu klärenden Sachverhalte schlüssig dargelegt sind, desto eher kann mit der Entscheidung über den Antrag gerechnet werden. Das dafür zuständige Gremium tritt in etwa 6- bis 8-wöchigem Turnus zusammen. Die zeitlichen Planungen sind daher in jedem Fall mit den Vorstellungen der Antragsteller abzustimmen.

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Frage 27: Wer entscheidet, ob die Absicherung gewährt wird?

Über die Anträge entscheidet ein Interministerieller Ausschuss (IMA) in Berlin unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Außerdem gehören dem Ausschuss das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. Bei der Entscheidung wirken neben Vertretern der Mandatare außerdem Sachverständige aus der Wirtschaft mit, die in dieses Amt speziell berufen wurden und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

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Frage 28: Auf welcher Grundlage trifft der IMA die Deckungsentscheidung?

Entscheidungsgrundlagen sind die auf den Angaben des Antragstellers beruhende Stellungnahme von PwC zu dem Projekt, die Entscheidungspraxis des Ausschusses und die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation sowie erkennbare Entwicklungstendenzen im Anlageland. Der Ausschuss beurteilt die risikomäßige Vertretbarkeit (insbesondere unter Rechtsschutzgesichtspunkten) und die Förderungswürdigkeit des Vorhabens.

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Frage 29: Wie hoch sind die Kosten für die Deckung?

Die Bearbeitung eines Antrages ist bis zu einem Deckungsvolumen (aus Kapital und Erträgen) von EUR 5 Mio. gebührenfrei. Für den EUR 5 Mio. übersteigenden Betrag wird ½ ‰ Bearbeitungsgebühr berechnet, jedoch für einen Antrag höchstens insgesamt EUR 10.000,--.

Auf die bestehende Kapitaldeckung und die jährlich gedeckten Erträge ist ein Garantieentgelt von 0,5 % p.a. zu entrichten. Für die noch nicht vorgenommenen Investitionen wird ein vermindertes Entgelt von einem Sechstel des normalen Entgelts in Rechnung gestellt.

Wenn Fremdwährungsdarlehen einer beantragten Aufhebung der Kurslimitierung zugestimmt wurde, beträgt das Entgelt 0,55 % p.a.

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Frage 30: Sind die Kosten für die Deckung von den abgesicherten Risiken und damit von der Einschätzung des Landes abhängig?

Die Länderbeurteilung hat bei den Investitionsgarantien keinen Einfluss auf die Kosten. Bei den Bundesgarantien handelt es sich um ein Förderinstrument, und nicht um eine Versicherung, bei der die Entschädigungsleistungen aus den Prämien der Versicherten gezahlt werden müssen. Die Entschädigungen im Rahmen der Garantien werden aus dem Bundeshaushalt und damit letztlich vom Steuerzahler aufgebracht.

Um insoweit die an einer Deckung Interessierten in gewissem Umfang an den voraussichtlichen Ausgaben für dieses Instrument zu beteiligen, ist die Garantiegewährung nicht unentgeltlich. Vielmehr müssen - ab einem bestimmten Deckungsvolumen - Gebühren für die Bearbeitung des Antrages entrichtet werden. Das Entgelt für jede bestehende Deckung ist jährlich zu zahlen. Es gilt ein weltweit einheitlicher Entgeltsatz; Länderkategorien mit unterschiedlichen Entgeltsätzen bestehen somit nicht.

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Frage 31: Wie wird der zu entschädigende Betrag in einem Schadensfall ermittelt?

Die Entschädigungszahlung bemisst sich nach dem Einbringungswert der gedeckten Kapitalanlage (Höchstbetrag für die Kapitaldeckung). Liegt der Zeitwert der Kapitalanlage unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses unter dem Einbringungswert, wird der niedrigere Zeitwert entschädigt.

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Frage 32: Können die Bundesgarantien als Sicherheit bei der Fremdfinanzierung eingesetzt werden?

Die Ansprüche aus Investitionsgarantien können zur Besicherung an refinanzierende Kreditinstitute in Deutschland oder andere deutsche Darlehensgeber abgetreten werden. Die Zustimmung zur Abtretung der Ansprüche ist schriftlich zu beantragen.

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Frage 33: Ist bei Fremdwährungsdarlehen ein Schutz vor einem Kursverfall bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts möglich?

Die Deckungssumme wird bei Fremdwährungsdarlehen normalerweise unter Berücksichtigung des Wechselkurses/Fremdwährung zu EURO zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehen (Auszahlungskurs) bestimmt. Eine Entschädigung über diesen Betrag hinaus ist nicht möglich (sog. Kurslimitierung). Es dürfte aber im Interesse des Darlehensgebers liegen, dass bei der Entschädigungsberechnung der Wechselkurs zum Schadenszeitpunkt (sog. Schadenskurs) zugrunde gelegt wird. Übersteigt der Schadenskurs den Auszahlungskurs, so fällt die Entschädigung - bei Tilgungsdarlehen auch für die einzelnen Kapitalraten - aufgrund der Begrenzung der Deckung geringer aus als der tatsächliche entstandene Schaden. Auf besonderen Antrag ist der Bund bereit, bei Darlehen in Hartwährung (z.B. USD) die Entschädigung auf der Grundlage des Umrechnungskurses zum Schadenszeitpunkt vorzunehmen (sog. Aufhebung der Kurslimitierung). Das jährliche Garantieentgelt ist dann um 10 % höher (statt 0,5 % werden 0,55 % erhoben).

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Frage 34: Was ist im Krisenfall (Risiken deuten sich an) bzw. bei eingetretenem Schaden zu veranlassen?

Droht ein Schaden oder ist er bereits eingetreten, sollte PwC als der federführende Mandatar des Bundes unverzüglich informiert werden, damit Maßnahmen zur Schadensvermeidung eingeleitet werden können. Die Meldung sollte hinsichtlich der Ursachen möglichst konkret beschrieben werden und die tatsächlich festgestellten, nachteiligen Auswirkungen auf die gedeckte Kapitalanlage umfassen. Der Antrag auf Entschädigung ist ebenfalls bei PwC einzureichen.

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Frage 35: Durch welche Institutionen in Deutschland können Projekte im Ausland begleitet und mitfinanziert werden?

Für Beratung und Finanzierungen bei Unternehmenskooperationen ist die DEG (Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH) in Köln Ansprechpartner. Sie stellt ein umfassendes Leistungsangebot zur Verfügung. Einzelheiten können unmittelbar bei der DEG erfragt werden.

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Frage 36: Unterstützen die Landesregierungen Auslandsengagements ihrer ansässigen Unternehmen?

Einige Bundesländer gewähren Garantien für Beteiligungen und Darlehen oder übernehmen spezielle Ausfallbürgschaften für Kredite, die Unternehmen mit wirtschaftlichem Schwerpunkt in dem betreffenden Land zur Refinanzierung von Investitionen im Ausland aufnehmen. Die aktuellen Programme und Richtlinien für die Vergabe dieser Gewährleistungen sind bei den jeweiligen Landesregierungen zu erfragen.

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Frage 37: Welcher Ratschlag sollte einem "Newcomer" in diesen Absicherungsfragen gegeben werden?

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu PwC hat in jedem Fall Vorteile. Dort steht für Informationen zu den grundsätzlichen und projektbezogenen Fragen der Risikoabsicherung ein Team von kompetenten Beratern zur Verfügung. Die Ansprechpartner geben dabei nützliche Hinweise zum Projektkonzept und zur Strukturierung der Finanzierung.

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Frage 38: Wie sind die Zuständigkeiten im Rahmen des Mandatarkonsortiums in Bezug auf die Absicherung von Investitionen geregelt?

Mit der Bearbeitung der Anträge auf Übernahme der Investitionsgarantien, der Verwaltung des Garantiebestands und der Abwicklung der Schäden (Geschäftsführung) hat der Bund ein Mandatarkonsortium bestehend aus PwC Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, und Euler Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, beauftragt. Die Konsortialgesellschaften sind ermächtigt, alle die Investitionsgarantien betreffenden Erklärungen namens, im Auftrag und für Rechnung des Bundes abzugeben und entgegenzunehmen. Die Federführung liegt bei der PwC.

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Frage 39: Wie lassen sich die Investitionsgarantien von anderen Instrumenten der Auslandsgeschäftsabsicherung des Bundes abgrenzen?

Die Absicherung von Exportgeschäften und deren Finanzierung durch gebundene Finanzkredite dient Exporteuren und Banken dazu, sich u.a. gegen einen Zahlungsausfall bei eben diesen Lieferungen/Leistungen aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen zu schützen (Exportkreditgarantien, "Hermesdeckung"). Im Gegensatz zu den Exportkreditgarantien dürfen die Ungebundene Finanzkredit (UFK)-Garantien nicht an deutsche Lieferungen oder Leistungen gebunden sein. Vielmehr steht das gesamtwirtschaftliche Interesse der Bundesrepublik im Vordergrund der Förderungswürdigkeit. Hauptaugenmerk der UFK-Garantien sind Projekte zur Rohstoffsicherung als auch Vorhaben zum Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen im Investitionsland. Bei Direktinvestitionen im Ausland hat sich ein Unternehmer demgegenüber entschlossen, mit Hilfe des eigenen oder geliehenen Kapitals ein Unternehmen im Ausland neu aufzubauen, zu erweitern oder zu übernehmen, um dadurch sein unternehmerisches Know-how und seine Technologie zur Erweiterung oder Sicherung von Absatz- und Beschaffungsmärkten einzusetzen. Hier steht also der unternehmensstrategische Ansatz im Vordergrund der Überlegungen. Durch Investitionsgarantien lassen sich politische Risiken absichern. Sie unterstützen deutsche Unternehmer beim Gang ins Ausland, indem sie der Risikovorsorge gegen politisch bedingten Verlust der Kapitalanlage dienen, die Refinanzierung erleichtern und letztlich diese Aktivitäten deutscher Unternehmer politisch flankieren. Generell besteht die Möglichkeit, bei einem Vorhaben Investitionsgarantien kombiniert mit Exportkredit- oder UFK-Garantien einzusetzen.

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Frage 40: Wo können die Investitionsgarantien des Bundes bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie-Technologien zum Einsatz kommen und welchen Nutzen haben sie?

Investitionsgarantien schützen deutsche Direktinvestitionen im Ausland in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Darlehen, Kapitalausstattungen von Niederlassungen (Dotationskapital) und anderen vermögenswerten Rechten gegen politische Risiken (Enteignung, Krieg, Konvertierungs-, Transfer- sowie Zahlungsverbote und Moratorien). Einen Überblick über die wesentlichen Merkmale der Investitionsgarantien und die Deckungsvoraussetzungen erhalten Sie im Internet unter www.agaportal.de.

Da Projekte der Erneuerbaren Energien regelmäßig in einem staatlich eng regulierten und reglementierten Umfeld operieren, können politische Risiken auch dann auftreten, wenn staatliche Stellen dadurch in ein Projekt eingreifen, dass sie beispielsweise die für das Projekt wesentliche Infrastruktur (z.B. Netzanbindungen oder Versorgungseinrichtungen) nicht wie vereinbart bereitstellen oder zugesicherte Abnahmepreise nicht einhalten. In dieser Hinsicht besteht auf Antrag die Möglichkeit, erlangte rechtsbeständige Zusagen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen, z.B. aus Projektverträgen, gesondert in die Investitionsgarantie einzuschließen. Zu den Voraussetzungen einer Indeckungnahme von Zusagen enthält ein Merkblatt (167 KB), das im Internet im Bereich Investitionsgarantien, Rubrik Antragsverfahren, Merkblätter zur Verfügung steht, weitergehende Informationen.

Dem langfristigen Horizont solcher Projekte kann der Bund außerdem dadurch Rechnung tragen, dass er - über die übliche Garantielaufzeit von 15 Jahren hinaus - bereits am Projektbeginn eine Laufzeit der Garantie von bis zu 20 Jahren vorsieht. Eine spätere Verlängerung ist - unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits vor Ablauf dieser Frist - möglich.

Sofern das Projekt in einer Struktur durchgeführt wird, bei der die Anlagen am Ende der Projektlaufzeit auf den Staat oder ein staatliches Unternehmen übertragen werden (z.B. BOT, BOOT, BLT), bietet der Bund für Beteiligungen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation eines Landes verbesserte Konditionen bezüglich der Höhe der deckungsfähigen Erträge an. So kann er Dividenden in einer Höhe von - über die gesamte Garantielaufzeit - bis zu 300 % des gedeckten Kapitals absichern. Dabei kann die jährliche Ertragsdeckung innerhalb der Begrenzungen flexibel entsprechend den Projekterfordernissen gestaltet werden. Die verbesserten Deckungsmöglichkeiten sind in einem gesonderten Merkblatt (176 KB) zu Betreibermodellen (BOT-Merkblatt) zusammengefasst.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass seit der Reform der Allgemeinen Bedingungen im Jahr 2004 auch die Absicherung anderer vermögenswerter Rechte möglich ist. Unter diesen Rechten sind jene Rechtspositionen zu verstehen, die ebenso wie Beteiligungen, Dotationskapital und beteiligungsähnliche Darlehen langfristig und mit dem Ziel einer unternehmerischen Tätigkeit und gegen Geld oder geldwerte Leistungen vorgenommen werden. Darunter lassen sich beispielsweise Ansprüche aus Konzessionen und Schuldverschreibungen/Bonds subsumieren. Im Hinblick auf erneuerbare Energie-Projekte könnten hierunter auch Technologieverträge und ggfs. auch Projekte im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten verstanden werden. Hierzu hat der Bund bislang allerdings noch keine Entscheidungen getroffen.

Es bietet sich in jedem Fall an, im Vorfeld der Projektrealisierung mit den Ansprechpartnern bei der PricewaterhouseCoopers AG die im Bereich Investitionsgarantien, Rubrik Service auf den Internetseiten aufgeführt sind, Kontakt aufzunehmen, um die Deckungsmöglichkeiten optimal für das Projekt nutzbar zu machen.

Ausfährliche Informationen zur Außenwirtschaftsinitiative Erneuerbare Energien.

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Frage 41: Gibt es eine Mindestsumme für die Beantragung pro Vorhaben?

Investitionsgarantien stehen insbesondere auch für kleine Projekte zur Verfügung. Eine Mindestsumme je Vorhaben existiert nicht. Lediglich für gedeckte Verluste unter EUR 2.000,--- (Bagatellschaden) ist eine Entschädigungspflicht des Bundes ausgeschlossen.

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Frage 42: Wie werden kleine und mittlere Unternehmen durch Investitionsgarantien unterstützt?

Die Bundesregierung hat kleinen und mittleren Unternehmen im Verlauf der letzten Jahre den Zugang zum Förderinstrument der Investitionsgarantien kontinuierlich weiter erleichtert. Neben dem Wegfall der Bearbeitungsgebühren für Garantieanträge mit einem Volumen von unter EUR 5 Mio. ist dabei die Einrichtung eines speziellen Mittelstands-Ansprechpartners hervorzuheben. Darüber hinaus wird das Informationsmaterial den Unternehmen heute unkompliziert und schnell über das Internet www.agaportal.de zur Verfügung gestellt. Dies hat dazu geführt, dass heute jeder dritte genehmigte Antrag im Garantiebestand von kleinen und mittleren Unternehmen gestellt wurde. Mit dieser Deckungsquote ist das deutsche Förderinstrument weltweit führend unter allen Investitionsversicherern.

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