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Im Schadensfall

Eingriffsebenen

  • Eingriffe in die Rechte des deutschen Investors (z. B. Beteiligungsrecht, schuldrechtlicher Anspruch aus einem Darlehen) führen sowohl bei einem teilweisen als auch bei einem vollständigen Entzug unmittelbar zum Schaden.
  • Eingriffe in die Vermögenswerte des Anlageunternehmens führen nur dann zu einem Schaden, wenn durch diese Maßnahmen (Entzug, Zerstörung) das Projekt auf Dauer ohne Verluste nicht mehr fortzuführen ist.

Schadensmeldung/-vermeidung

  • Sobald sich ein gedecktes Risiko andeutet, ist PwC AG als zuständiger Mandatar des Bundes unmittelbar darüber zu informieren.
  • Dies hat bereits im Vorfeld eines drohenden Schadens zu geschehen, damit schadensvermeidende Maßnahmen auf diplomatischer Ebene eingeleitet werden können, um auch in Ihrem Interesse den Fortbestand des Vorhabens zu sichern. Insofern unterscheidet sich die Investitionsgarantie deutlich von einer reinen Versicherung, da der Bund nicht erst im Schadensfall, sondern bereits vor Eintritt eines möglichen Schadens aktiv wird.
  • Der Bund ist grundsätzlich bereit, sich an den Kosten der Schadensvermeidung zu beteiligen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die entsprechenden Maßnahmen auf Weisung oder mit Zustimmung des Bundes vorgenommen werden.

Selbstbehalt

  • Der Selbstbehalt im Schadensfall beträgt in der Regel 5 %.

Entschädigung

  • Die Entschädigung bemisst sich nach dem Einbringungswert der gedeckten Kapitalanlage, sofern der Zeitwert der Kapitalanlage den Einbringungswert nicht unterschreitet.
  • Bei der Ermittlung der Entschädigung einer Investition wird zunächst eine Plausibilitätsprüfung (auf der Basis eingereichter Bilanzen und Erfolgsrechnungen) vorgenommen. Ist der geltend gemachte Schaden höher und bestehen Zweifel an der Werthaltigkeit und damit an der geltend gemachten Höhe des Schadens, wird der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des schädigenden Ereignisses anhand betriebswirtschaftlich üblicher Verfahren konkret ermittelt und der Entschädigung zugrunde gelegt. Bei Darlehen bemisst sich die Entschädigung in der Regel nach dem Nominalwert der Forderung. Eine Liquiditätsbetrachtung wird nur angestellt, sofern eine planmäßige Rückführung des Darlehens zweifelhaft ist.

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