Im Schadensfall
Eingriffsebenen
- Eingriffe in die Rechte des deutschen Investors
(z. B. Beteiligungsrecht, schuldrechtlicher Anspruch aus einem
Darlehen) führen sowohl bei einem teilweisen als auch bei
einem vollständigen Entzug unmittelbar zum Schaden.
- Eingriffe in die Vermögenswerte des Anlageunternehmens
führen nur dann zu einem Schaden, wenn durch diese Maßnahmen
(Entzug, Zerstörung) das Projekt auf Dauer ohne Verluste
nicht mehr fortzuführen ist.
Schadensmeldung/-vermeidung
- Sobald sich ein gedecktes Risiko andeutet, ist PwC AG als zuständiger
Mandatar des Bundes unmittelbar darüber zu informieren.
- Dies hat bereits im Vorfeld eines drohenden
Schadens zu geschehen, damit schadensvermeidende Maßnahmen
auf diplomatischer Ebene eingeleitet werden können, um auch
in Ihrem Interesse den Fortbestand des Vorhabens zu sichern. Insofern
unterscheidet sich die Investitionsgarantie deutlich von einer
reinen Versicherung, da der Bund nicht erst im Schadensfall, sondern
bereits vor Eintritt eines möglichen Schadens aktiv wird.
- Der Bund ist grundsätzlich bereit, sich an den Kosten
der Schadensvermeidung zu beteiligen. Voraussetzung hierfür
ist u.a., dass die entsprechenden Maßnahmen auf Weisung
oder mit Zustimmung des Bundes vorgenommen werden.
Selbstbehalt
- Der Selbstbehalt im Schadensfall beträgt in der Regel 5
%.
Entschädigung
- Die Entschädigung bemisst sich nach dem Einbringungswert
der gedeckten Kapitalanlage, sofern der Zeitwert
der Kapitalanlage den Einbringungswert nicht unterschreitet.
- Bei der Ermittlung der Entschädigung einer Investition
wird zunächst eine Plausibilitätsprüfung
(auf der Basis eingereichter Bilanzen und Erfolgsrechnungen) vorgenommen.
Ist der geltend gemachte Schaden höher und bestehen Zweifel
an der Werthaltigkeit und damit an der geltend gemachten Höhe
des Schadens, wird der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des schädigenden
Ereignisses anhand betriebswirtschaftlich üblicher Verfahren
konkret ermittelt und der Entschädigung zugrunde gelegt.
Bei Darlehen bemisst sich die Entschädigung in der Regel
nach dem Nominalwert der Forderung. Eine Liquiditätsbetrachtung
wird nur angestellt, sofern eine planmäßige Rückführung
des Darlehens zweifelhaft ist.
