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Länderliste

Informationen zu den Deckungsvoraussetzungen (Stand: September 2009)


Afghanistan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 12. Oktober 2007 in Kraft getretenen deutsch-afghanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Bund ist grundsätzlich bereit, bei besonders förderungswürdigen Projekten auf Grundlage einer Einzelfallprüfung Garantien für Investitionen in Afghanistan zu übernehmen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse sah sich der Bund zuletzt jedoch nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Darüber hinaus wurde das Kriegsrisiko zunächst nur für drei Jahre übernommen und die Selbstbeteiligung auf 30 % festgesetzt. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuellen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan berücksichtigen.

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Ägypten

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den neuen, am 22. November 2009 in Kraft getretenen, deutsch-ägyptischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Ägypten erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

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Äthiopien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 4. Mai 2006 in Kraft getretenen deutsch-äthiopischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs.1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Äthiopien erforderliche Genehmigungen o.Ä. einzuholen. Der Bund hat sich zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Albanien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 18. August 1995 in Kraft getretenen deutsch-albanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Nach bisheriger Entscheidungspraxis des Bundes ist der Vertrag nur auf Kapitalanlagen anwendbar, die vom zuständigen Fachministerium und von der albanischen Privatisierungsagentur genehmigt sind. Für Schlüsselbereiche der Wirtschaft ist zusätzlich eine Zustimmung des Ministerrats erforderlich. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Albanien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in Albanien die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für Beteiligungen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert.

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Algerien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 30. Mai 2002 in Kraft getretenen deutsch-algerischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Algerien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Im Rahmen seiner letzten Entscheidung hat der Ausschuss für eine Beteiligung eines deutschen Investors eine vollumfängliche Garantie hinsichtlich des eingebrachten Kapitals und der Erträge übernommen. Vor dem Hintergrund des neuen, zum Teil noch nicht abschließend umgesetzten algerischen Investitionsrechts wurden allerdings Nachteile, die sich insbesondere aus einer möglichen Rückwirkung dieses Rechtsrahmens auf bestehende Projekte ergeben könnten, zunächst vom Garantieschutz ausgenommen. Diese Sonderbedingung wird aufgehoben, sobald die Unklarheiten zur Umsetzung der Regelungen in Algerien beendet sind und Rückwirkungen definitiv ausgeschlossen werden können. Der Bund wird bei seinen Entscheidungen insofern die aktuelle Situation in Algerien berücksichtigen.

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Angola

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 1. März 2007 in Kraft getretenen deutsch-angolanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Angola erforderliche Genehmigungen etc. einzuholen

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Antigua und Barbuda

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 28. Februar 2001 in Kraft getretenen deutsch-antiguanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Antigua und Barbuda erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Argentinien

Zwar sind die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen durch den am 8. November 1993 in Kraft getretenen deutsch-argentinischen Investitionsförderungsvertrag grundsätzlich gegeben. Aufgrund eines Schadensfalles können aber derzeit für Investitionen in Argentinien keine Investitionsgarantien übernommen werden. Da gem. § 7 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen jedoch Leistungen grundsätzlich von der Deckung ausgeschlossen sind, soweit sie vor Stellung eines Antrages erbracht wurden, sollten Investoren eine Antragstellung trotz der Deckungssperre schon zum jetzigen Zeitpunkt erwägen. Ein derartiger Antrag würde bis zur Wiederaufnahme der Deckung für Investitionen in Argentinien zunächst nur vorläufig registriert und eine Bearbeitungsgebühr ebenfalls bis dahin nicht erhoben werden.

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Armenien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 4. August 2000 in Kraft getretenen deutsch-armenischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Armenien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Aserbaidschan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Juli 1998 in Kraft getretenen deutsch-aserbaidschanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Aserbaidschan erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Im Rahmen seiner letzten Entscheidung über Aserbaidschan-Anträge hat der Bund die Deckung zwar vollumfänglich übernommen, dabei aber betont, dass über die Einbeziehung der Erträge ohne Präjudiz entschieden worden sei. Er wird bei seinen Entscheidungen insofern die aktuelle Situation in Aserbaidschan berücksichtigen.

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Barbados

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 11. Mai 2002 in Kraft getretenen deutsch-barbadischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Barbados erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Bahrain

Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bahrain am 5. Februar 2007 unterzeichnete Investitionsförderungsvertrag ist noch nicht in Kraft getreten. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutz bis dahin aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährt werden kann, müsste anhand eines konkreten Projektes geprüft werden. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Bahrain erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

 

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Bangladesch

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 14. September 1986 in Kraft getretenen deutsch-bangladeschischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Bangladesch erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Im Rahmen seiner ersten Entscheidung über einen Bangladesch-Antrag auf der Basis des aktuellen Investitionsförderungsvertrages hat der Bund allerdings einschränkend entschieden, dass Risiken, die sich aus zeitlichen Transferbeschränkungen für Liquidationserlöse im Falle außergewöhnlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten Bangladeschs ergeben (jährliche Transferraten von lediglich 20 %), nicht von der Deckung umfasst sind.

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Belarus (Weißrussland)

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. September 1996 in Kraft getretenen deutsch-belarussischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages setzt voraus, dass die Investition in Übereinstimmung mit den belarussischen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß registriert ist und die Registrierung zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorliegt. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Belarus erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, vollumfängliche Absicherungen zu gewähren. So konnte die Ertragsdeckung nicht in die Garantie einbezogen werden, und bei beteiligungsähnlichen Darlehen hat der Bund die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für beteiligungsähnliche Darlehen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Benin

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 18. Juli 1985 in Kraft getretenen deutsch-beninischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit ggf. ein Zulassungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Zulassung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Benin erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Bolivien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 9. November 1990 in Kraft getretenen deutsch-bolivianischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Bolivien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Bei seiner Entscheidung wird der Bund die aktuelle Situation im Land berücksichtigen. Deckungsbeschränkungen sind insoweit möglich.

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Bosnien und Herzegowina

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 11. November 2007 in Kraft getretenen deutsch-bosnisch-herzegowinischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Bestimmungen des Vertrages gelten vom Tag seines Inkrafttretens an auch für Kapitalanlagen, die unter den Schutz des Vertrags vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die Förderung von Kapitalanlagen fallen. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Bosnien-Herzegowina erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in Bosnien-Herzegowina die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für beteiligungsähnliche Darlehen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Weitere Deckungsbeschränkungen sind nicht auszuschließen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Botsuana

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 6. August 2007 in Kraft getretenen deutsch-botsuanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Botsuana erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Brasilien

Der am 21. September 1995 unterzeichnete deutsch-brasilianische Investitionsförderungsvertrag ist noch nicht in Kraft getreten, allerdings sind Investitionen in Brasilien grundsätzlich auf Basis der nationalen Rechtsordnung garantiefähig. Es wird vorläufig ein erhöhtes Garantieentgelt von 0,55 % p. a. erhoben. Dem Garantienehmer obliegt es gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen grundsätzlich, alle in Brasilien erforderlichen Genehmigungen o.ä. einzuholen, wie z.B. die Investition beim Banco Central do Brasil registrieren zu lassen. Das Risiko einer Währungsabgabe gemäß Art. 31 des Dekrets Nr. 55762 wird durch die Garantie nicht abgesichert.

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Brunei

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Juni 2004 in Kraft getretenen deutsch-bruneiischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Brunei erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Bulgarien

Zwar sind die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen durch den am 10. März 1988 in Kraft getretenen deutsch-bulgarischen Investitionsförderungsvertrag grundsätzlich gegeben. Aufgrund eines Schadensfalles können aber derzeit für Investitionen in Bulgarien keine Investitionsgarantien übernommen werden. Da gem. § 7 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen jedoch Leistungen grundsätzlich von der Deckung ausgeschlossen sind, soweit sie vor Stellung eines Antrages erbracht wurden, sollten Investoren eine Antragstellung trotz der Deckungssperre schon zum jetzigen Zeitpunkt erwägen. Ein derartiger Antrag würde bis zur Wiederaufnahme der Deckung für Investitionen in Bulgarien zunächst nur vorläufig registriert und eine Bearbeitungsgebühr ebenfalls bis dahin nicht erhoben werden.

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Burkina Faso

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den an 21. November 2009 in Kraft getretenen deutsch-burkinischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Burkina Faso erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

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Burundi

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 9. Dezember 1987 in Kraft getretenen deutsch-burundischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Burundi erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Chile

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 8. Mai 1999 in Kraft getretenen deutsch-chilenischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Chile erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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China

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 11. November 2005 in Kraft getretenen deutsch-chinesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in China erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Im Falle von Darlehen ist eine Übernahme des Konvertierungs- und Transferrisikos allerdings erst möglich, wenn das Darlehen bei der zuständigen Devisenverwaltungsbehörde eingetragen wurde. Nach Auskunft des chinesischen Handelsministeriums ist die zuständige Stelle das "Staatliche Amt für Devisenverwaltung" bzw. dessen Zweigstellen.

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Costa Rica

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 24. März 1998 in Kraft getretenen deutsch-costa-ricanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Costa Rica erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Dominica

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 11. Mai 1986 in Kraft getretenen deutsch-dominicanischen Investitionsförderungsvertrag erfüllt. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Dominikanischen Bund erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Dominikanische Republik

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik besteht kein Investitionsförderungsvertrag. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutz aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährt werden kann, müsste anhand eines konkreten Projektes geprüft werden. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Dominikanischen Republik erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Ohne bestehenden Investitionsfördervertrag ist nicht auszuschließen, dass der Bund bei der Übernahme einer Deckung ggf. ein erhöhtes Garantieentgelt erheben wird.

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Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 10. Juni 1968 in Kraft getretenen deutsch-ivorischen Investitionsförderungsvertrag erfüllt. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Elfenbeinküste erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Nach der bisherigen Entscheidungspraxis des Bundes liegt der Selbstbehalt für alle politischen Risiken bei 10 %. Weitere Deckungsbeschränkungen können nicht ausgeschlossen werden.

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Ecuador

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 12. Februar 1999 in Kraft getretenen deutsch-ecuadorianischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Ecuador erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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El Salvador

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. April 2001 in Kraft getretenen deutsch-salvadorianischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in El Salvador erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Eritrea

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea besteht kein Investitionsförderungsvertrag. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutz aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährt werden kann, müsste anhand eines konkreten Projektes geprüft werden. Dem Garantienehmer obliegt es gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen grundsätzlich, in Eritrea erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Estland

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen werden durch den am 12. Januar 1997 in Kraft getretenen deutsch-estnischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Estland erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Gabun

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den neuen, am 4. Juli 2007 in Kraft getretenen, deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Gabun erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Gambia

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Gambia besteht kein Investitionsförderungsvertrag. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutz aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährt werden kann, müsste anhand eines konkreten Projektes geprüft werden. Dem Garantienehmer obliegt es gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen, in Gambia erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Georgien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 27. September 1998 in Kraft getretenen deutsch-georgischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Georgien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung ist der Bund grundsätzlich bereit, Garantien für Investitionen in Georgien zu übernehmen. Als Ergebnis einer intensiven Risikoanalyse sieht sich der Bund derzeit jedoch nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Bei seiner Entscheidung wird der Bund neben der aktuellen wirtschaftlichen und politischen Situation im Land insbesondere berücksichtigen, inwiefern sich ein konkretes Projekt innerhalb akuter Krisenregionen befindet.

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Ghana

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. November 1998 in Kraft getretenen deutsch-ghanaischen Investitionsförderungsvertrag erfüllt. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Ghana erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Nach der letzten Entscheidungspraxis des Bundes liegt der Selbstbehalt für alle politischen Risiken bei 10%. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Griechenland

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Juli 1963 in Kraft getretenen deutsch-griechischen Investitionsförderungsvertrag erfüllt. Gemäß Anlage zum Protokoll ist die Anwendbarkeit dieses Vertrages von der Erteilung einer Genehmigung abhängig, die zum Zeitpunkt der Garantieübernahme vorliegen muss. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Griechenland erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Guatemala

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Oktober 2006 in Kraft getretenen deutsch-guatemaltekischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Guatemala erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Guinea

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 13. März 1965 in Kraft getretenen deutsch-guineischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit grundsätzlich ein Genehmigungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Soweit erforderlich, müsste die Genehmigung dem Bund zum Zeitpunkt der Garantieübernahme vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Guinea erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Guyana

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 8. März 1994 in Kraft getretenen deutsch-guyanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit grundsätzlich ein Genehmigungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Soweit erforderlich, müsste die Genehmigung dem Bund zum Zeitpunkt der Garantieübernahme vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Guyana erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Haiti

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 1. Dezember 1975 in Kraft getretenen deutsch-haitianischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit grundsätzlich ein Genehmigungs- und Zulassungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich müssten diese dem Bund zum Zeitpunkt der Garantieübernahme vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Haiti erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Honduras

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 27. Mai 1998 in Kraft getretenen deutsch-honduranischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Honduras erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Hongkong

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 19. Februar 1998 in Kraft getretenen Investitionsförderungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Hongkong gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Hongkong erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Indien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 13. Juli 1998 in Kraft getretenen deutsch-indischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Indien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Indonesien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den neuen, am 2. Juni 2007 in Kraft getretenen, deutsch-indonesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Indonesien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Irak

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Irak besteht kein Investitionsförderungsvertrag. Ob und unter welchen Voraussetzungen angesichts der aktuellen politischen Verhältnisse eine Garantieübernahme in Betracht kommt, wird der Bund anhand eines konkreten Projektes prüfen. .

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Iran

Die Übernahme einer Bundesgarantie ist insbesondere von einem ausreichenden Rechtsschutz im Anlageland abhängig. Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen für Investitionen in Iran sind in formeller Hinsicht durch den am 23. Juni 2005 in Kraft getretenen deutsch-iranischen Investitionsförderungsvertrag erfüllt. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages setzt voraus, dass die Kapitalanlage von der iranischen Regierung oder einer von ihr bezeichneten Stelle zugelassen worden ist. Dabei handelt es sich im Regelfall um eine Zulassung der Iranischen Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe (OIETAI) oder gegebenenfalls ihrer Nachfolgeorganisation. Die Genehmigung muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Iran erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Aufgrund der politischen Situation in der Region hat der Bund Investitionsgarantien für Projekte im Iran in den letzten Jahren nur mit einem erhöhten Selbstbehalt von 30 % für das Kriegsrisiko übernommen und ein erhöhtes Entgelt von 0,6 % p.a. berechnet. Die zuständigen Bundesministerien werden bei ihrer Entscheidung über Garantieanträge zudem die aktuelle Entwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen des Iran berücksichtigen. Angesichts der gegenwärtigen Situation kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Entscheidungen über Garantieanträge zunächst zurückgestellt werden.

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Israel

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel am 24. Juni 1976 unterzeichneten Investitionsförderungsvertrag gegeben. Dieser Vertrag ist zwar bislang nicht in Kraft getreten, gleichwohl hat Israel ihn für vorläufig anwendbar erklärt. Eine Garantieübernahme hängt allerdings davon ab, dass die betreffende deutsche Investition von Israel unter ausdrücklichem Bezug auf diesen Vertrag besonders zugelassen ist. Zuständige Behörde für eine derartige Zulassung ist nach Kenntnisstand des Bundes das israelische Finanzministerium (International Division, Investment Authority). Diese Zulassung muss dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Israel erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Jamaika

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Mai 1996 in Kraft getretenen deutsch-jamaikanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Jamaika erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Jemen

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 28. März 2008 in Kraft getretenen deutsch-jemenitischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Jemen erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Jordanien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 10. Oktober 1977 in Kraft getretenen deutsch-jordanischen Investitionsförderungsvertrag erfüllt. Am 13. November 2007 wurde ein neuer Vertrag von beiden Staaten unterzeichnet. Dieser ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Die Anwendbarkeit des bis dahin geltenden alten Vertrages setzt voraus, dass die Kapitalanlagen von der zuständigen jordanischen Behörde in der Zulassungsurkunde als "wirtschaftliches Vorhaben" oder "genehmigtes wirtschaftliches Vorhaben" bezeichnet worden sind. Diese Zulassung muss dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Jordanien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Angesichts der Entwicklungen in der Region ist das Kriegsrisiko zuletzt mit einem erhöhten Selbstbehalt von 30 % übernommen worden. Hinsichtlich der Ertragsdeckung kann es zu Deckungsbeschränkungen kommen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Kambodscha

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 14. April 2002 in Kraft getretenen deutsch-kambodschanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kambodscha erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Hinsichtlich der KT-/ZM-Risiken sowie der Ertragsdeckung kann es zu Deckungsbeschränkungen kommen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Kamerun

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Dezember 1993 in Kraft getretenen deutsch-kamerunischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit ein Genehmigungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Genehmigung dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kamerun erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Kap Verde

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Dezember 1993 in Kraft getretenen deutsch-kap-verdischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kap Verde erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der Bund zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Zu weiteren Deckungsbeschränkungen könnte es bei Übernahme von Garantie für beteiligungsähnliche Darlehen kommen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Kasachstan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 10. Mai 1995 in Kraft getretenen deutsch-kasachischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kasachstan erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Angesichts der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Garantie einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation in Kasachstan berücksichtigen.

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Katar

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 19. Januar 1999 in Kraft getretenen deutsch-katarischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit ein Zulassungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Zulassung dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Katar erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Kenia

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 7. Dezember 2000 in Kraft getretenen deutsch-kenianischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kenia erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Kirgisistan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. April 2006 in Kraft getretenen deutsch-kirgisischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kirgisistan erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Kolumbien

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kolumbien besteht bislang kein Investitionsförderungsvertrag. Investitionen, die in Übereinstimmung mit dem kolumbianischen Investitionsrecht vorgenommen werden, sind jedoch generell garantiefähig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kolumbien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Im Rahmen seiner aktuellen Entscheidung über einen Kolumbien-Antrag hat der Bund die Deckung zwar vollumfänglich übernommen, dabei aber betont, dass über die Einbeziehung der Erträge in einer Einzelfallprüfung zu entscheiden ist. Darüber hinaus hat sich der IMA aufgrund einzelner Regularien des aktuell, allerdings noch nicht abschließend verhandelten deutsch-kolumbianischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrages dazu entschieden, dass der Garantiefall bei Konvertierungs- und Transferproblemen erst sechs (statt zwei) Monate nach Einzahlung der fälligen Beträge in Kolumbien eintritt. Zudem wird vorläufig ein erhöhtes Garantieentgelt von 0,55 % p. a. erhoben.

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Kongo, Demokratische Republik (früher Zaire)

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 22. Juli 1971 in Kraft getretenen Investitionsförderungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Kongo gegeben. Die Anwendung des Vertrages setzt voraus, dass die Investition von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zugelassen ist. Diese Zulassung muss im Zeitpunkt der Entscheidung über einen etwaigen Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Demokratischen Republik Kongo erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Mit Deckungsbeschränkungen muss gerechnet werden. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Kongo, Volksrepublik

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 14. Oktober 1967 in Kraft getretenen Investitionsförderungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Kongo gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Dem Garantienehmer obliegt es jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Volksrepublik Kongo erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Korea, Republik

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Januar 1967 in Kraft getretenen deutsch-koreanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendung des Vertrages setzt voraus, dass die Investition den Vorschriften des Foreign Capital Inducement Act in der Fassung vom 29. Dezember 1995 entspricht. Nach Kenntnisstand des Bundes ist die in diesem Gesetz vorgesehene Genehmigung des Finanzministeriums nur noch in besonderen Fällen erforderlich. Soweit eine solche Genehmigung entbehrlich ist, wird die Zulässigkeit der Investition durch die an das zuständige Ministerium gerichtete Notifikation einer dazu autorisierten koreanischen Bank bestätigt. Eine nach dem vorgenannten Gesetz erforderliche Genehmigung bzw. Notifikation einer autorisierten Bank müsste dem Bund im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Republik Korea erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Kroatien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 28. September 2000 in Kraft getretenen deutsch-kroatischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kroatien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Kuba

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 22. November 1998 in Kraft getretenen deutsch-kubanischen Investitionsförderungsvertrag grundsätzlich gegeben. Ausländische Investitionen sind stets genehmigungspflichtig. Es hängt von der Höhe der Investition ab, ob eine Entscheidung vom Exekutivkomitee des Ministerrates oder von einer Regierungskommission getroffen wird. Die Genehmigung ist zeitlich beschränkt, kann aber auf Antrag verlängert werden. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kuba erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation Kubas kann es zu Deckungseinschränkungen kommen. Darüber hinaus wird der Bund bei seiner Entscheidung die politische Entwicklung im Land berücksichtigen.

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Kuwait

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. November 1997 in Kraft getretenen deutsch-kuwaitischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kuwait erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Laos

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 24. März 1999 in Kraft getretenen deutsch-laotischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Laos erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Der Bund hat sich zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Lesotho

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 17. August 1985 in Kraft getretenen deutsch-lesothischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Laos erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Lettland

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 9. Juni 1996 in Kraft getretenen deutsch-lettischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit grundsätzlich ein Zulassungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Zulassung dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Lettland erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Libanon

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 25. März 1999 in Kraft getretenen deutsch-libanesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Libanon erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen. Deckungsbeschränkungen sind nicht auszuschließen.

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Liberia

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 22. Oktober 1967 in Kraft getretenen deutsch-liberianischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Liberia erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Libyen

Der am 15. Oktober 2004 unterzeichnete deutsch-libysche Investitionsförderungsvertrag ist noch nicht in Kraft getreten. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutz aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährt werden kann, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Für Investitionen im Erdölbereich kann unter Berücksichtigung des Konzessionsrechts, der sonstigen speziellen Gesetzgebung und der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - der Rechtsschutz als gewährleistet angesehen werden. Für andere Investitionen liegen bisher keine Erfahrungen vor. Dem Garantienehmer obliegt es gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen, in Libyen erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Litauen

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 27. Juni 1997 in Kraft getretenen deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Litauen erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Madagaskar

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 21. März 1966 in Kraft getretenen deutsch-madagassischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit ggf. ein Zulassungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Zulassung dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Madagaskar erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Malaysia

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 6. Juli 1963 in Kraft getretenen deutsch-malaysischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Im Hinblick auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit und die 10-jährige Nachwirkungsfrist des Vertrages können Garantien zunächst nur mit einer Laufzeit von 10 Jahren übernommen werden. Der Bund ist jedoch grundsätzlich bereit, sich (frühestens 6 Monate) vor Ablauf der Garantielaufzeit unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Sach- und Rechtslage mit einer Verlängerung der Laufzeit zu befassen. Da der Investitionsförderungsvertrag nur zugelassene Investitionen schützt, muss bei Übernahme der Garantie eine Erklärung des zuständigen malaysischen Ministeriums (nach derzeitigem Kenntnisstand wohl das malaysische Handels- und Industrieministerium) vorliegen, in der die Projektgesellschaft als "genehmigtes Vorhaben" bezeichnet wird. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Malaysia erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

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Mali

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Mai 1980 in Kraft getretenen deutsch-malischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertrag findet gemäß Artikel 2 nur auf Kapitalanlagen Anwendung, die nach den geltenden malischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über ausländische Kapitalanlagen genehmigt worden sind. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projektes geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Genehmigung dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mali erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

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Malta

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 14. Dezember 1975 in Kraft getretenen deutsch-maltesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertrag findet gemäß Artikel 1 nur auf Kapitalanlagen Anwendung, die von der Regierung von Malta oder einer von ihr bezeichneten Stelle genehmigt worden sind. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Genehmigung dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Malta erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Marokko

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 12. April 2008 in Kraft getretenen deutsch-marokkanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Marokko erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Mauretanien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 26. April 1986 in Kraft getretenen deutsch-mauretanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mauretanien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der Bund zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Mauritius

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 27. August 1973 in Kraft getretenen deutsch-mauritischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mauritius erforderliche Genehmigungen einzuholen.

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Mazedonien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 17. September 2000 in Kraft getretenen deutsch-mazedonischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mazedonien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Bei der Übernahme von Garantien für beteiligungsähnliche Darlehen kann es zu Einschränkungen im Hinblick auf die Ertragsdeckung und die KT/ZM-Risiken kommen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Mexiko

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. Februar 2001 in Kraft getretenen deutsch-mexikanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mexiko erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Moldau

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Juni 2006 in Kraft getretenen deutsch-moldauischen Investitionsförderungsvertrag sowie das ebenfalls am 15. Juni 2006 in Kraft getretene Änderungsprotokoll hierzu gegeben. Beide Texte nennen keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit. Dem Garantienehmer obliegt es jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Republik Moldau erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der Bund zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Darüber hinaus hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in der Republik Moldau die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für beteiligungsähnliche Darlehen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation im Land berücksichtigen.

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Mongolei

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. Juni 1996 in Kraft getretenen deutsch-mongolischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Mongolei erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der Bund zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung insofern die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Montenegro

Der am 25. Oktober 1990 in Kraft getretene deutsch-jugoslawische Investitionsförderungsvertrag, der für den Staatenbund Serbien und Montenegro bislang fortgalt, entfaltet für Montenegro nach der Abspaltung vom Staatenbund keine Schutzwirkung mehr. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutz aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährt werden kann, müsste anhand eines konkreten Projekts geprüft werden.

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Mosambik

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. September 2007 in Kraft getretenen deutsch-mosambikanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit grundsätzlich ein Genehmigungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mosambik erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Namibia

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 21. Dezember 1997 in Kraft getretenen deutsch-namibischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Namibia erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Bei beteiligungsähnlichen Darlehen ist Voraussetzung für den uneingeschränkten Transfer von Zahlungen aus dem Darlehensvertrag und damit auch für die Übernahme des KT-Risikos, dass der Rückzahlungsplan durch die Bank von Namibia genehmigt wurde. Zudem hat der Bund einschränkend entschieden, dass Risiken, die sich aus zeitlichen Transferbeschränkungen für Veräußerungs- oder Liquidationserlöse im Falle außergewöhnlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten Namibias (ratenweiser Transfer) ergeben, nicht von der Deckung umfasst sind.

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Nepal

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 7. Juli 1988 in Kraft getretenen deutsch-nepalesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Nepal erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Nicaragua

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 19. Januar 2001 in Kraft getretenen deutsch-nicaraguanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Nicaragua erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Niger

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 10. Januar 1966 in Kraft getretenen deutsch-nigrischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Niger erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Nigeria

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 20. September 2007 in Kraft getretenen deutsch-nigerianischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Nigeria erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Zuletzt hielt der Bund Deckungsbeschränkungen für erforderlich (Ausschluss von KT/ZM-Risiken bei Darlehen, Zurückstellung der Ertragsdeckung, Selbstbeteiligung des Garantienehmers von 10 %). Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Oman

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den neuen, am 4. April 2010 in Kraft getretenen deutsch-omanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Oman erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

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Pakistan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 28. April 1962 in Kraft getretenen deutsch-pakistanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Im Hinblick auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit und die 10-jährige Nachwirkungsfrist dieses Investitionsförderungsvertrages können Garantien zunächst nur mit einer Laufzeit von 10 Jahren übernommen werden. Der Bund ist jedoch grundsätzlich bereit, sich (frühestens 6 Monate) vor Ablauf der Garantielaufzeit unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Sach- und Rechtslage mit einer Verlängerung der Laufzeit zu befassen. Am 1. Dezember 2009 wurde ein neuer Vertrag von beiden Staaten unterzeichnet. Dieser ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Die Anwendbarkeit des bis dahin geltenden alten Vertrages - und damit die Garantieübernahme - ist von der Erfüllung etwaiger pakistanischer Zulassungserfordernisse abhängig. Diese bestehen nach dem letzten Kenntnisstand des Bundes nur noch in gesetzlich geregelten Sonderfällen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Pakistan erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Der Bund hat sich im August 2009 nach längerer Zeit wieder mit einer deutschen Kapitalanlage in Pakistan befasst und hierfür im Rahmen einer Einzelfallentscheidung umfassenden Garantieschutz für das eingesetzte Beteiligungskapital gewährt. Die Ertragsdeckung war nicht beantragt worden. Der Bund berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Lage des Projekts (außerhalb von akuten Krisenregionen), die Branche des Unternehmens (mit geringer Staatsnähe), die Art der Kapitalanlage (Beteiligung) und die Tatsache, dass keine Ertragsdeckung beantragt wurde. Diese Aspekte werden bei zukünftigen Entscheidungen über Garantien bei anderen Pakistan-Projekten voraussichtlich ebenfalls entscheidungsrelevant sein.

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Palästina

Der am 10. Juli 2000 unterzeichnete deutsch-palästinensische Investitionsförderungsvertrag ist noch nicht in Kraft getreten. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutz aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährt werden kann, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Dem Garantienehmer obliegt es gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen, in Palästina erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Panama

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 10. März 1989 in Kraft getretenen deutsch-panamaischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Panama erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Papua Neuguinea

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 3. November 1983 in Kraft getretenen papua-neuguineischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Papua Neuguinea erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Paraguay

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 3. Juli 1998 in Kraft getretenen deutsch-paraguayischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Paraguay erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Peru

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen deutsch-peruanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Peru erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Philippinen

Zwar sind die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen durch den am 1. Februar 2000 in Kraft getretenen deutsch-philippinischen Investitionsförderungsvertrag grundsätzlich gegeben. Aufgrund eines Schadensfalls können aber derzeit für Investitionen auf den Philippinen keine Investitionsgarantien übernommen werden. Da gem. § 7 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen jedoch Leistungen grundsätzlich von der Deckung ausgeschlossen sind, soweit sie vor Stellung eines Antrages erbracht wurden, sollten Investoren eine Antragstellung trotz der Deckungssperre schon zum jetzigen Zeitpunkt erwägen. Ein derartiger Antrag würde bis zur Wiederaufnahme der Deckung für Investitionen auf den Philippinen zunächst nur vorläufig registriert und eine Bearbeitungsgebühr ebenfalls bis dahin nicht erhoben werden.

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Polen

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 24. Februar 1991 in Kraft getretenen deutsch-polnischen Investitionsförderungsvertrag sowie das am 28. Oktober 2005 in Kraft getretene Änderungsprotokoll grundsätzlich gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit grundsätzlich ein Zulassungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Polen erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Portugal

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. April 1982 in Kraft getretenen deutsch-portugiesischen Investitionsförderungsvertrag grundsätzlich gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Portugal erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Ruanda

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 28. Februar 1969 in Kraft getretenen deutsch-ruandischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Soweit nach ruandischem Recht für ausländische Kapitalanlagen ein Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren erforderlich ist, findet der Vertrag erst dann Anwendung, wenn der Abschluss eines solchen Verfahrens gegenüber dem Bund notifiziert wurde. Es ist daher anhand des jeweiligen Projekts zu prüfen, ob ein Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren nach ruandischem Recht erforderlich ist. Die dann ggf. benötigte Notifizierung gegenüber dem Bund über den Abschluss des Verfahrens muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag erfolgt sein. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Ruanda erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der der Bund zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Rumänien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 12. Dezember 1998 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Rumänien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Russland

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 5. August 1991 in Kraft getretenen deutsch-sowjetischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Dieser Vertrag bindet Russland als Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetunion. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Russland erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Sambia

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 25. August 1972 in Kraft getretenen deutsch-sambischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertrag findet gemäß Artikel 1 nur auf zugelassene Kapitalanlagen Anwendung. Diese Zulassung muss dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Sambia erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Saudi-Arabien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 9. Januar 1999 in Kraft getretenen deutsch-saudi-arabischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Saudi-Arabien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Senegal

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Januar 1966 in Kraft getretenen deutsch-senegalesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertrag findet gemäß Artikel 1 nur auf Kapitalanlagen Anwendung, bei denen der Abschluss eines im Senegal ggf. erforderlichen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens gegenüber dem Bund notifiziert wurde. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Notifizierung gegenüber dem Bund jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag erfolgt sein. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Senegal erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Serbien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 25. Oktober 1990 in Kraft getretenen und für Serbien fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Serbien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Garantie einzubeziehen. Darüber hinaus hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in Serbien die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für beteiligungsähnliche Darlehen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Seychellen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Seychellen besteht kein Investitionsförderungsvertrag. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsschutz aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung gewährt werden kann, müsste anhand eines konkreten Projektes geprüft werden. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, auf den Seychellen erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Sierra Leone

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 10. Dezember 1966 in Kraft getretenen deutsch-sierra-leonischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Sierra Leone erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Simbabwe

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 14. April 2000 in Kraft getretenen deutsch-simbabwischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertrag findet gemäß Artikel 9 nur auf Kapitalanlagen Anwendung, die im Zeitpunkt ihrer Zulassung ausdrücklich genehmigt werden. Diese Genehmigung müsste dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Simbabwe erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Singapur

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 1. Oktober 1975 in Kraft getretenen deutsch-singapurischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht für die Kapitalanlage ein schriftliches Genehmigungserfordernis vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Singapur erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Slowakische Republik

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den früheren (am 2. August 1992 in Kraft getretenen) deutsch-tschechoslowakischen Investitionsförderungsvertrag gegeben, dessen Fortgeltung nach Auflösung der Tschechoslowakei von der Regierung der Slowakischen Republik erklärt wurde. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Slowakischen Republik erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Slowenien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 18. Juli 1998 in Kraft getretenen deutsch-slowenischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Slowenien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Somalia

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Februar 1985 in Kraft getretenen deutsch-somalischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Somalia erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Sri Lanka

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Januar 2004 in Kraft getretenen deutsch-sri-lankischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Sri Lanka erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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St. Lucia

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 22. Juli 1987 in Kraft getretenen deutsch-lucianischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in St. Lucia erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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St. Vincent und die Grenadinen

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 08. Januar 1989 in Kraft getretenen deutsch-vincentischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, dort erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Südafrika

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 10. April 1998 in Kraft getretenen deutsch-südafrikanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Südafrika erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Sudan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 24. November 1967 in Kraft getretenen deutsch-sudanesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext sieht hinsichtlich seiner Anwendbarkeit grundsätzlich die Möglichkeit von Zulassungserfordernissen vor. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Sudan erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes kann es zu Deckungsbeschränkungen kommen.

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Swasiland

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 7. August 1995 in Kraft getretenen deutsch-swasiländischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Swasiland erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Syrien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 20. April 1980 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Seine Anwendbarkeit setzt die Erteilung einer syrischen Genehmigung voraus, die nach dem Kenntnisstand des Bundes vom syrischen Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel erteilt wird. Diese muss bei Garantieübernahme vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Syrien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Angesichts der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage kann es zu Deckungsbeschränkungen kommen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Tadschikistan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 25. Mai 2006 in Kraft getretenen deutsch-tadschikischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Tadschikistan erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der Bund bislang noch nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen.

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Taiwan

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Taiwan besteht kein Investitionsförderungsvertrag, allerdings sind Investitionen in Taiwan grundsätzlich auf Basis der nationalen Rechtsordnung garantiefähig, wenn sie in Übereinstimmung mit dem "Statute for Investment by Foreign Nationals" durchgeführt und genehmigt werden. Die entsprechende Genehmigung muss im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Taiwan erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Ohne bestehenden Investitionsfördervertrag ist nicht auszuschließen, dass der Bund bei der Übernahme einer Deckung ggf. ein erhöhtes Garantieentgelt erheben wird.

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Tansania

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 12. Juli 1968 in Kraft getretenen deutsch-tansanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertrag findet gemäß Artikel 1 nur auf Kapitalanlagen Anwendung, die als "genehmigtes Unternehmen" bezeichnet werden oder einen genehmigten Status nach den geltenden Gesetzen Tansanias vorweisen können. Diese Genehmigung muss dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Tansania erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Thailand

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen deutsch-thailändischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Seine Anwendbarkeit setzt gemäß Announcement of the Committee on the Approval for the Protection of Investment between Thailand and Other Countries No. MFA 0704/1/2003 vom 22. Oktober 2003 die Erteilung einer Lizenz des Minister of Commerce oder des Director-General of the Department of Business Development according to the Foreign Business Act B.E. 2542 oder ein Certificate of Promotion des Board of Investment oder eine Regierungskonzession voraus. Alle anderen Direktinvestitionen müssten insofern, um unter den Schutz des Investitionsförderungsvertrags zu fallen, ein Certificate of Approval for Protection (C.A.P.) beim Committee on the Approval for the Protection of Investment beantragen. Diese und ggf. weitere entsprechende Dokumente müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über einen etwaigen Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Thailand erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Togo

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 21. Dezember 1964 in Kraft getretenen deutsch-togoischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Togo erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Trinidad und Tobago

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 17. April 2010 in Kraft getretenen deutsch-trinidadisch-tobagischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Trinidad und Tobago erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

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Tschad

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. November 1968 in Kraft getretenen deutsch-tschadischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Tschad erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Tschechische Republik

Der frühere (am 2. August 1992 in Kraft getretene) deutsch-tschechoslowakische Investitionsförderungsvertrag, der nach Auflösung der Tschechoslowakei für die Tschechische Republik fort galt, wurde von der Regierung der Tschechischen Republik mit Wirkung zum 14. Januar 2010 gekündigt. Ob sich der Bund in der Lage sieht Investitionsgarantien zukünftig auf Basis der innerstaatlichen Rechtsordnung zu übernehmen, wäre anhand eines konkreten Antrags auf Garantieübernahme zu entscheiden.

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Türkei

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Dezember 1965 in Kraft getretenen deutsch-türkischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Türkei erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Tunesien

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 6. Februar 1966 in Kraft getretenen deutsch-tunesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit des Vertrages ist jedoch nur gegeben, wenn die nach tunesischem Recht erforderliche Investitionsgenehmigung (Certificat d'Agrément) der zuständigen Behörde (nach bisherigem Kenntnisstand des Bundes das tunesische Ministère de l'Economie Nationale, Agence de Promotion des Investissements) erteilt wurde. Diese Genehmigung, die für Unternehmen im Sinne des Gesetzes Nr. 93-120 vom 27. Dezember 1993 (u.a. verarbeitende Industrie) entfällt, muss im Zeitpunkt der Entscheidung über einen etwaigen Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Tunesien erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Turkmenistan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 19. Februar 2001 in Kraft getretenen deutsch-turkmenischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Turkmenistan erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Uganda

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 19. August 1968 in Kraft getretenen deutsch-ugandischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Wie sich aus Ziffer (1) Buchstabe b) des Protokolls zu diesem Vertrag ergibt, bedarf es für dessen Anwendbarkeit einer Genehmigung der Investition nach den in Uganda geltenden Gesetzen über den Schutz ausländischer Kapitalanlagen oder einer besonderen Genehmigung über die Anwendung dieses Vertrages. Diese Genehmigung muss dem Bund bei der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Uganda erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Deckungsbeschränkungen sind nicht auszuschließen.

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Ukraine

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Juni 1996 in Kraft getretenen deutsch-ukrainischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Ukraine erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in der Ukraine die Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Weitere Deckungsbeschränkungen können nicht ausgeschlossen werden. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation in der Ukraine berücksichtigen.

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Ungarn

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 7. November 1987 in Kraft getretenen deutsch-ungarischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Ungarn erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Uruguay

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Juni 1990 in Kraft getretenen deutsch-uruguayischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Uruguay erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Usbekistan

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. Mai 1998 in Kraft getretenen deutsch-usbekischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Usbekistan erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Zudem wird das Kriegsrisiko je nach Lage des Projektes ggf. nur mit einem erhöhten Selbstbehalt von 30 % übernommen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Garantie einzubeziehen. Darüber hinaus hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in Usbekistan die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für beteiligungsähnliche Darlehen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Weitere Deckungsbeschränkungen sind nicht auszuschließen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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Venezuela

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Oktober 1998 in Kraft getretenen deutsch-venezolanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Venezuela erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Angesichts der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage des Landes kann es zu Deckungsbeschränkungen, insbesondere hinsichtlich der KT-Risiken, kommen.

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Vereinigte Arabische Emirate

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 2. Juli 1999 in Kraft getretenen Investitionsförderungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in den Vereinigten Arabischen Emiraten erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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Vietnam

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 19. September 1998 in Kraft getretenen deutsch-vietnamesischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages setzt voraus, dass die Investition nach dem einschlägigen vietnamesischen Investitionsrecht zugelassen ist. Der Nachweis hierüber hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorzuliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Vietnam erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Zuletzt hat der Bund allerdings einschränkend entschieden, dass Risiken, die sich aus zeitlichen Transferbeschränkungen für Veräußerungs- oder Liquidationserlöse im Falle außergewöhnlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten Vietnams (jährliche Transferraten von mindestens 33 1/3 %) ergeben, nicht von der Deckung umfasst sind.

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Zentralafrikanische Republik

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 21. Januar 1968 in Kraft getretenen deutsch-zentralafrikanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Zentralafrikanischen Republik erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

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