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Wirtschaftlicher Schaden

Wird eine gedeckte Forderung nicht vertragsgemäß beglichen, schützt die Exportkreditgarantie des Bundes vor Zahlungsausfällen. Das unter Bundesdeckung durchzuführende Entschädigungsverfahren gliedert sich dabei grundsätzlich in 3 Phasen:

Vorschaden folgt Antrag folgt Schaden folgt Entschädigung folgt Regress

Das Stadium des Vorschadens beginnt mit drohender Überfälligkeit der Forderung und erfordert die nachfolgenden Aktionen:

  1. Meldung gefahrerhöhender Umstände an den Bund
  2. Maßnahmen zur Schadenminderung
  3. ggf. Zustimmung des Bundes zu weiteren Versendungen

Insbesondere sind folgende Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung erforderlich:

  1. Ausfall der Forderung /ggf. Sicherheit
  2. Nachweis einer rechtsbeständigen Forderung
  3. Nachweis des Eintritts eines Garantiefalles
  4. Erfüllung der obliegenden Pflichten

Auch nach Entschädigung werden die Mitwirkungspflichten des Garantienehmers benötigt:

Verpflichtung zur Weiterverfolgung der entschädigten Forderung im Außenverhältnis in Abstimmung mit dem Bund

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