Haupt-Menüs (linke Spalte)
- Exportkreditgarantien
- Grundzüge
- Produkte
- Nachhaltigkeit
- Projektinformationen
- Entgelt
- Schaden
- Downloads
- Beratung
- Service
- Deckungspolitik
- IMA
Externe Links

Inhaltsbereich
Vorschaden
Bevor Sie einen Entschädigungsantrag stellen, ist es grundsätzlich ratsam zu prüfen, ob den Zahlungsschwierigkeiten des Auslandsschuldners nicht mittels einer schadenabwendenden Prolongation abgeholfen werden kann, denn ein Schadenantrag kann auf die Indeckungnahme weiterer Geschäfte Auswirkungen haben. Zur Beurteilung dieser Fragen stehen Ihnen unsere Kreditspezialisten gern beratend zur Seite: Michael Schröder, Tel.: (040) 8834 - 9083.
Bei einer Prolongation ist zu beachten, dass die Änderung von gedeckten Fälligkeiten der vorherigen Zustimmung des Bundes bedarf. Eine Ausnahme besteht lediglich bei den Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen. Hier ist die Zustimmung des Bundes nur dann erforderlich, wenn durch die Prolongation die im Gewährleistungsdokument für den ausländischen Schuldner festgelegte zulässige Kreditlaufzeit überschritten wird.
Bei einem drohenden Schaden sind folgende Grundregeln unbedingt zu beachten:
- Melden Sie Ihnen bekannt werdende Gefahr erhöhende Umstände dem Bund unverzüglich in schriftlicher Form. Teilen Sie ferner mit, welche Maßnahmen Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche bereits unternommen haben bzw. veranlassen werden.
- Beabsichtigen Sie weitere Versendungen an den Auslandsschuldner vorzunehmen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Bundes.
- Sie haben alle nach den Regeln der kaufmännischen Sorgfalt erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt eines Schadenfalles zu vermeiden bzw. den Schaden gering zu halten.
Ansprechpartner zum wirtschaftlichen Schaden (mit
der Telefonnummer 040 / 8834 - und der Durchwahlnummer) sind für:
- Kurzfristgeschäft und APG: Ulrich Seppke (-9121) oder Jens Völckers (-9134)
- Finanzkredite: Jens Völckers (-9134)

Home / News

