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Umschuldung

Umschuldungsverfahren im Rahmen des Pariser Clubs

Kann ein Schuldnerland seine Zahlungsverpflichtungen aus staatlich abgesicherten Handelsgeschäften oder Finanzkrediten nicht erfüllen, wendet es sich in der Regel an den Pariser Club, um eine Schuldenregelung zu erreichen.

Zu diesem Zweck treffen sich die westlichen Gläubigerländer in Paris zu einer auf Antrag des Schuldnerlandes ad hoc einberufenen Konferenz. Auf Basis einer Schuldentragfähigkeitsanalyse, die vom IWF zusammen mit dem Schuldnerland erstellt wird, wird im Pariser Club eine Vereinbarung mit dem Schuldnerland getroffen, mit deren Hilfe das Land in die Lage versetzt werden soll, seine (Rest-) Schulden zu bedienen. Das Ergebnis wird im sog. Pariser Protokoll festgehalten. Die Vereinbarung enthält Rahmenbedingungen, die jedes Gläubigerland bilateral umsetzen muss.

Den Vorsitz des Pariser Clubs führt seit seiner ersten Sitzung im Jahr 1956 das französische Finanzministerium. Seither sind im Rahmen des Pariser Clubs 399 Abkommen mit 82 Ländern vereinbart worden. Das Schuldenvolumen, das seit 1983 in diesen Abkommen geregelt wurde, beträgt rund USD 504 Mrd.

Bei seinen Sitzungen wird der Pariser Club von den Experten des IWF, der Weltbank, den regionalen Entwicklungsbanken, UNCTAD und anderen Institutionen fachlich unterstützt.

Der Pariser Club tritt zusammen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Es muss ein formeller Umschuldungsantrag eines Schuldnerlandes vorliegen.
  • Es muss ein konkreter Umschuldungsbedarf bestehen, d.h. eine erhebliche Finanzierungslücke beim Schuldnerland vorhanden sein, was von den Gläubigerländern anhand von Stellungnahmen des IWF und der Weltbank überprüft wird.
  • Es muss eine (Kredit-) Vereinbarung des Schuldnerlandes mit dem IWF bestehen. Die Neuvergabe von Krediten durch den IWF ist in der Regel daran gebunden, dass das Schuldnerland bestimmte wirtschaftspolitische Auflagen, Reform- und Anpassungsmaßnahmen erfüllt.

Für eine multilaterale Umschuldungsvereinbarung ist außerdem notwendig:

  • Ein Konsens aller im Pariser Club vertretenen Gläubigerländer. (Beschlüsse über Schuldenregelungen oder methodologische Fragen werden im Pariser Club einstimmig gefasst.)
  • Die Gleichbehandlung der verschiedenen Gläubigergruppen (equal burden sharing).

Weitere Informationen unter www.clubdeparis.org

Bilaterales Umschuldungsverfahren

Nach Abschluss der multilateralen Umschuldungsvereinbarung beginnt die bilaterale Phase, in welcher der durch das Pariser Protokoll vorgegebene Rahmen ausgefüllt wird. Zur Vorbereitung der bilateralen Umschuldungsabkommen gehört u.a. die Information der betroffenen Deckungsnehmer über die beabsichtigte Schuldenregelung, die Erfassung und Abstimmung der umschuldungsrelevanten Forderungen mit den einzelnen Deckungsnehmern und mit der zuständigen Institution im Schuldnerland (meist Zentralbank oder Finanzministerium).

Im Abkommen werden die Forderungen als Ganzes geregelt. Diese beeinhalten den Anteil des Bundes an der (entschädigten) Forderung sowie den Deckungsnehmeranteil (Selbstbeteiligung und mögliche sog. ungedeckte Spitzen). Die im Umschuldungsabkommen vereinbarten Zinsen (Abkommenszinsen) stehen anteilmäßig dem Bund und dem Deckungsnehmer zu. Der Bund partizipiert an diesen Zinsen für den entschädigten Teil der Forderung ab Auszahlung der Entschädigung. Vertraglich vereinbarte Zinsen nach Fälligkeit werden in der Regel durch die Abkommenszinsen ersetzt.

Über das Umschuldungsverfahren, die einbezogenen Forderungen, einen möglichen (Teil-) Schuldenerlass, die voraussichtlichen Tilgungs- und Zinstermine, den vereinbarten Abkommenszinssatz etc. werden die Deckungsnehmer nach Abschluss des bilateralen Abkommens informiert. Während der Wirksamkeit des Umschuldungsabkommens brauchen Sie die einbezogenen Forderungen nicht direkt beim Schuldner anzumahnen. Die Zahlungsüberwachung übernimmt Euler Hermes. Sollte das Abkommen jedoch außer Kraft gesetzt werden, müssen Sie Ihre Forderungen wieder selbst gegenüber dem ursprünglichen Schuldner geltend machen. Hierüber werden wir Sie gegebenenfalls schriftlich informieren.

Das Recht des Bundes zur Umschuldung ergibt sich aus der sogenannten Umschuldungsklausel des § 14 der Allgemeinen Bedingungen (383 KB, aktualisiert im März 2009). Diese Klausel ermächtigt den Bund, Umschuldungsvereinbarungen mit dem Schuldnerland abzuschließen, die sowohl die garantierten Forderungen, einschließlich der Selbstbeteiligung, als auch die nicht gedeckten Teilforderungen betreffen.

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