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Schadenverfahren - Fragen und Antworten

Die folgenden Links führen direkt zu den Antworten auf die häufigsten Fragestellungen zum Schadenverfahren. Der vollständige Leitfaden liegt auch als pdf-Dokument (210 KB) vor.

Wann ist es ratsam, einen Entschädigungsantrag zu stellen ?

Grundsätzlich kann ein Entschädigungsantrag nach Ablauf der Karenzfrist gestellt werden. Als Karenzfrist wird der Zeitraum zwischen Fälligkeit der Forderung und dem Eintritt des Schadentatbestandes bezeichnet. Dieser ist abhängig vom jeweils einschlägigen Garantiefall und der vorliegenden Deckungsart. So tritt bei einer Ausfuhr- oder Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung der am häufigsten vorliegende Schadentatbestand, der Nichtzahlungsfall ("Protracted Default"), ein, wenn die Forderung auch 6 Monate nach ihrer Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Bei Finanzkreditdeckungen gilt der Nichtzahlungstatbestand dagegen schon nach einem Monat als eingetreten. Zu berücksichtigen ist, dass ein Schadenantrag zu Konsequenzen bei bestehenden und zu deckenden Geschäften für den ausländischen Kunden führen kann.

Basiert die Uneinbringlichkeit auf einer Insolvenz des Auslandsschuldners oder wurde ein amtlicher bzw. Gläubiger übergreifender außeramtlicher Vergleich geschlossen, tritt der Garantiefall bereits mit Verfahrenseröffnung bzw. Zustimmungserteilung ein. Gleichwohl kann die Entschädigung nicht vor Fälligkeit der Forderung vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für eine erfolglos durchgeführte Zwangsvollstreckung oder eine durch Auskunftei bzw. Handelskammer nachgewiesene Zahlungseinstellung.

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Wie wird eine Entschädigung beantragt?

Als Exporteur sind Sie gehalten, das von der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG zur Verfügung gestellte Formular "Antrag auf Entschädigung" zu verwenden. Dieses gibt Ihnen Hilfestellung bei der Darstellung des dem Entschädigungsverfahren zugrunde liegenden Geschäfts sowie umfassende Hinweise auf die für die Schadenprüfung einzureichenden Unterlagen.

Das Entschädigungsantragsformular ist erhältlich bei der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Geschäftsbereich Exportkreditgarantien des Bundes, bei allen Außenstellen oder als Download verfügbar.

Antrag auf Entschädigung (179 KB)
Antrag auf Entschädigung (411 KB)

APG-light: Antrag auf Entschädigung (119 KB)
APG-light: Antrag auf Entschädigung (163 KB)

Bei Finanzkreditdeckungen, politischen Garantiefällen sowie bei Deckungen auf öffentliche Schuldner erfolgt die Antragstellung hingegen formlos.

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Welche Unterlagen sind dem Entschädigungsantrag beizufügen?

Mit dem Entschädigungsantrag sind folgende Unterlagen - soweit zutreffend - einzureichen:

Bei einer Ausfuhrgewährleistung bzw. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung:

  • Auftrag/Auftragsbestätigung,
  • Ausfuhrvertrag,
  • ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten
  • bankseitige Bestätigung über die Gutschrift der dokumentierten Anzahlung,
  • Versandpapiere,
  • Rechnungen der uneinbringlichen Forderungen,
  • Kundenkonto beginnend 6 Monate vor Rechnungsdatum der ältesten uneinbringlichen Forderung,
  • Belege über An- und Teilzahlungen,
  • Mahn- /Inkassokorrespondenz,
  • Unterlagen über die Inanspruchnahme ggf. bestehender persönlicher Sicherheiten,
  • soweit dokumentiert, Nachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer über den festgelegten Lieferanteil aus den neuen Bundesländern sowie eine entsprechende Erklärung durch die Geschäftsleitung,

sofern für den Nachweis des Garantiefalles erforderlich,

  • Dokumente über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • Dokumente über die Eröffnung eines amtlichen Vergleichs,
  • Dokumente über den Abschluss eines außeramtlichen Vergleichs,
  • der Nachweis einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung.

Bei einer Finanzkreditdeckung:

  • Kreditvertrag,
  • ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten,
  • bankseitiger Nachweis über den Eingang der Anzahlung beim Exporteur,
  • Bestätigung über das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen für den Finanzkredit,
  • Mahnkorrespondenz,
  • ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis des Garantiefalls,
  • Unterlagen über die Inanspruchnahme ggf. bestehender persönlicher Sicherheiten,
  • Zins- und Tilgungsplan.

Bei einer Fabrikationsrisikodeckung:

  • Ausfuhrvertrag,
  • ggf. Nachweis über die wirksame Bestellung von Sicherheiten,
  • bankseitiger Nachweis über den Eingang der Anzahlung vor Fertigungsbeginn,
  • schadenrelevante Korrespondenz mit dem ausländischen Abnehmer,
  • ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis des Garantiefalls,
  • zunächst grobe Aufstellung über die bislang entstandenen Selbstkosten.

Nach Anerkennung des Schadenfalls dem Grunde nach, hat der Gewährleistungsnehmer ein von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen erstelltes Selbstkostengutachten, basierend auf den Leitsätzen für die Preisermittlung von Selbstkosten (LSP), einzureichen.

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Wann ist mit einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag zu rechnen?

Die Schadenentscheidung wird innerhalb einer 2-monatigen Frist ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen herbeigeführt, die Auszahlung des Entschädigungsbetrags erfolgt innerhalb einer 1-monatigen Frist ab Bekanntgabe der Schadenabrechnung. Bei Finanzkreditdeckungen und der APG-light verkürzt sich die Bearbeitungsfrist auf einen Monat, die Auszahlungsfrist beträgt fünf Bankarbeitstage.

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Wie können Sie das Entschädigungsverfahren beschleunigen?

Die mit dem Entschädigungsantrag einzureichende Darstellung und Dokumentierung des zugrunde liegenden Exportgeschäfts hat großen Einfluss auf die Dauer der Schadenbearbeitung. Dreh- und Angelpunkt für eine zügige Entschädigung sind ein unzweifelhafter Nachweis der Rechtsbeständigkeit der Forderung sowie parallel dazu ein anhand von Unterlagen vollständig und verständlich dargelegter Sachverhalt. Bei einer Ausfuhr- bzw. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung ist insbesondere eine nachvollziehbare Aufbereitung des Kundenkontos von Bedeutung, aus dem die jeweilige Fälligkeit hervorgehen sollte und das geleistete Zahlungen den einzelnen Forderungen logisch zuordnet.

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Kann ein Entschädigungsantrag zurückgenommen werden?

Sie können Ihren Entschädigungsantrag zurücknehmen, solange über diesen noch nicht rechtsverbindlich entschieden wurde. Eine Antragsrücknahme empfiehlt sich insbesondere, wenn sich herausstellt, dass Ihnen der Nachweis des Garantiefalls gegenwärtig nicht möglich ist bzw. Pflichtverstöße den Bund von seiner Entschädigungspflicht freistellen würden.

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Kann ein Entschädigungsantrag zu spät gestellt werden?

Stellt der Garantienehmer binnen zwei Jahren (bei der APG-light binnen eines Jahres) nach jeweiliger, dem Bund mitgeteilter Fälligkeit keinen Entschädigungsantrag, gilt nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen die Forderung als erfüllt und ist damit nicht mehr entschädigungsfähig. Die Frist wird unterbrochen und beginnt erneut zu laufen, wenn Sie dem Bund die Überfälligkeit der Forderung mitgeteilt haben oder dem Bund eine sonstige Meldung über den Stand des Einzugs der garantierten Forderung zugeht.

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Welche Voraussetzungen müssen für eine positive Entscheidung erfüllt sein?

a) Nachweis der Fälligkeit und Rechtsbeständigkeit der Forderung.
Der Gewährleistungsnehmer hat den Nachweis der Fälligkeit und Rechtsbeständigkeit der zur Entschädigung beantragten Forderung zu erbringen. Darüber hinaus hat er die Voraussetzungen für den Eintritt eines Garantiefalls nachzuweisen. Hinsichtlich des in der Praxis am häufigsten auftretenden Nichtzahlungstatbestandes bedeutet dies, dass Sie neben der 6-monatigen Überfälligkeit der Forderung (bei Finanzkrediten 1 Monat) auch belegen müssen, dass Sie die nach den Regeln der kaufmännischen Sorgfalt erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung der garantierten Forderung ergriffen haben, beispielsweise durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros bzw. durch Einschaltung der ausländischen Handelskammer. Sollten Sie nicht über entsprechende Kontakte zu diesen Institutionen im Ausland verfügen, besteht die Möglichkeit, Ansprechpartner über die Schadenabteilung des Geschäftsbereichs Exportkreditgarantien des Bundes der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG vermittelt zu bekommen. Handelt es sich um einen öffentlichen Schuldner, hilft der Bund ggf. mit einer Intervention durch die zuständige Botschaft.

Zusätzlich ist bei Ausfuhrgarantien zu beachten, dass die 2-monatige Meldefrist über den Nichteingang der Forderung gewahrt wird, andernfalls tritt der Garantiefall entsprechend später ein. Wurden in der Bundesdeckung zusätzlich persönliche Sicherheiten dokumentiert, kann eine Entschädigung erst erfolgen, wenn und soweit auch für die gegen mithaftende Dritte begründeten Forderungen der Eintritt eines Garantiefalles festgestellt wurde.

b) Hinreichend erfolgte Maßnahmen zur Schadenminderung
Nach Antragstellung und Entschädigung bleibt der Gewährleistungsnehmer auch weiterhin zur Rechtsverfolgung und Forderungseinziehung verpflichtet. Generell sind Sie im Rahmen der Ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, alles zu unternehmen, um den Schaden abzuwenden bzw. möglichst gering zu halten. Eine sinnvolle Maßnahme zur Schadenminderung bietet oftmals die anderweitige Verwertung des Exportgutes, wenn sich die Ware noch in der Verfügungsgewalt des Exporteurs befindet und Hinweise darüber vorliegen, dass mit einer Begleichung der Forderung nach den gegenwärtigen Umständen nicht gerechnet werden kann.

Aber auch wenn die Verfügungsgewalt über die Ware bereits auf den Auslandskunden übergegangen ist, ist eine anderweitige Verwertung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Oftmals erklärt sich der Auslandskunde aufgrund der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten dazu bereit, die Ware dem Exporteur zur anderweitigen Verwertung wieder rückzuübereignen.

Bevor jedoch mit einer anderweitigen Verwertung begonnen wird, ist diese stets zuvor mit dem Bund abzustimmen. Grundvoraussetzung für eine Zustimmung des Bundes ist, dass unter Abzug anfallender Verwertungskosten ein positiver Erlös zu erwarten ist.

Des weiteren ist der Gewährleistungsnehmer gegenüber dem Bund oder dessen Beauftragten über die Einzelheiten und den jeweiligen Abwicklungsstand des Ausfuhrgeschäfts sowie über sonstige Umstände, die für die Ausfuhrgarantie von Bedeutung sein können, auskunftspflichtig.

c) Behebung etwaiger Nachweisschwierigkeiten
Lehnt der Auslandsschuldner die Zahlung der Forderung unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche ab oder wird der Bestand einer in der Garantieerklärung aufgeführten Sicherheit bestritten oder werden sonstige Einreden oder Einwendungen erhoben, droht die Zurückweisung des Entschädigungsantrags, bis die Rechtsbeständigkeit der Forderung bzw. der bestellten Sicherheit durch den Garantienehmer hinreichend eindeutig geklärt ist. Hierbei kommt grundsätzlich eine gerichtliche oder schiedsgerichtliche Klärung in Betracht, wobei die Risiken des anwendbaren Rechts, des Gerichtsstands sowie die entstehenden Kosten vom Exporteur zu tragen sind. Neben einer prozessrechtlichen Klärung können allerdings auch alle anderen Beweise und Unterlagen (z.B. Dokumentation der Vertragsabwicklung, Abnahmeprotokolle) bei der Klärung der Stichhaltigkeit der Einwendungen hilfreich sein.

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