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Entschädigung
Entschädigung im Einzelverfahren
Grundsätzlich gelten für die Entschädigung im Einzelverfahren die üblichen Kriterien der Schadenprüfung sowie die üblichen Karenz- und Bearbeitungsfristen.
Es gibt jedoch einige Unterschiede zwischen der Entschädigung nach dem Nichtzahlungsfall (Protracted Default) und dem politischen Schadenfall. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, da die Einstufung als politischer Schaden für den Deckungsnehmer Vorteile haben kann:
- Als Deckungsnehmer bekommen Sie mehr Geld. Bei Lieferantenkreditdeckungen hat die Anerkennung des Schadentatbestandes aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Selbstbeteiligung (politischer Schaden: i.d.R. 5 %, Nichtzahlungsfall: i.d.R. 15 % bzw. 10 % bei der Ausfuhrpauschalgewährleistung) Auswirkungen auf die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Bei Deckungen für gebundene Finanzkredite spielt dies aufgrund der einheitlichen Selbstbeteiligung von grundsätzlich 5 % betragsmäßig jedoch keine Rolle, ebenso bei der APG-light mit 10 %.
- Sie haben weniger Aufwand, den Nachweis der Rechtsbeständigkeit und Fälligkeit der Forderung zu erbringen. Etwaige Einreden und Einwendungen des Schuldners haben nicht die zentrale Bedeutung wie bei dem Nichtzahlungsfall/ Protracted Default. Denn die Schadenursache ist als politische bekannt. Darüber hinaus können auftretende Probleme vielfach im Zuge der Forderungsabstimmung im Rahmen einer Umschuldung gelöst werden.
- Bekommen Sie vom ausländischen Schuldner zweckbestimmte Zahlungen auf andere als die zur Entschädigung anstehenden Forderungen, auch auf ungedeckte Forderungen, so können Sie diese behalten. Bei politischen Schäden bleibt bei derartigen Zahlungen die Zweckbestimmung des Schuldners maßgeblich. Lediglich bei ungezielten Zahlungen sind die Anrechnungsregelungen der Allgemeinen Bedingungen in Betracht zu ziehen.
Entschädigung im Rahmen der Umschuldung
Voraussetzung für eine Entschädigung im Rahmen der Umschuldung ist der Abschluss des bilateralen Umschuldungsabkommens zwischen der Bundesregierung und dem entsprechenden Schuldnerland sowie die Anerkennung der Forderungen durch das Schuldnerland. Dieses Entschädigungsverfahren ist für Sie einfacher. Sie brauchen keinen Antrag zu stellen, keine Dokumente vorzulegen und die Entschädigung erfolgt in der Regel ohne Einhaltung von Karenzfristen, d.h. zeitnah zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Fälligkeit. Über bereits entschädigte Forderungen erhalten Sie im Rahmen der Umschuldung eine gesonderte Abrechnung.
Nach Abschluss des bilateralen Abkommens werden Sie über das Entschädigungsverfahren sowie über die Einzelheiten der Umschuldung in schriftlicher Form informiert.

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