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OECD-Regelungen

Common Approaches

Die Common Approaches der OECD bilden die Grundlage für die Umweltprüfung. Hier finden Sie den Originaltext (181 KB) und eine deutsche Arbeitsübersetzung (106 KB).

Einen Überblick zur Handhabung der Umweltaspekte finden Sie in einem Heft der Reihe "Hermesdeckungen spezial" Hermesdeckungen spezial: Regelungen der OECD Common Approaches für die Umweltprüfung von gedeckten Exportgeschäften (449 KB).

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Anwendungsbereich der Common Approaches

Prüfungsgegenstand ist das im Umfeld liegende Projektvorhaben. Nicht alle beantragten Geschäfte fallen unter die Common Approaches. Im Anwendungsbereich liegen Exportgeschäfte:

  • mit Zahlungsbedingungen ab 2 Jahren Kreditlaufzeit
  • und einem deutschen Lieferanteil über 10 Mio. Sonderziehungsrechten. Der Bund gibt einen jeweils für einen längeren Zeitraum geltenden Gegenwert in Euro bekannt, der gegenwärtig mit 15 Mio. Euro festgelegt ist
  • oder zu einem der „sensitiven“ Sektoren gehören, die im Annex I der Common Approaches festgelegt sind
  • oder die sich in der Nähe geschützter Gebiete (z.B. Naturschutzgebiete) befinden.

Treffen diese Kriterien zu, sehen die Common Approaches eine Prüfung der ökologischen und sozialen Auswirkungen des Exportgeschäfts vor. Dabei wird immer das Gesamtprojekt betrachtet, auch wenn nur eine Teillieferung zur Deckung beantragt wird.

Das Umweltprüfverfahren erfordert bestimmte standard- und anlagenbezogene Angaben zu den Exportgeschäften. Anhand der sektorspezifischen Checklisten können Sie gemeinsam mit ihrem Kunden schon vorab die notwendigen Informationen zusammenstellen und dadurch zu einer schnelleren Entscheidung beitragen.

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Geschäfte außerhalb des Anwendungsbereichs der Common Approaches

Die Regelungen der Common Approaches (s.o.) erfassen nicht alle Exportgeschäfte (z.B. Investitionsgüterlieferungen zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen). In jedem Fall erfolgt eine Vorprüfung, um gravierende Umweltauswirkungen zu erkennen. Wenn anschließend eine umfassendere Prüfung für erforderlich gehalten wird, richtet sich das weitere Verfahren nach den potenziellen Umweltauswirkungen des konkreten Geschäfts bzw. Geschäftssektors. Die Einflussmöglichkeiten des deutschen Exporteurs auf das Gesamtprojekt werden in besonderem Maße berücksichtigt.

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Umweltkategorien und Deckungsübernahmen

Gemessen an den potenziellen Auswirkungen des konkreten Projektes auf die Umwelt werden die Anträge in die Kategorien A, B oder C eingestuft. Die Umweltkategorie A umfasst diejenigen Geschäfte, mit denen die voraussichtlich stärksten Umweltauswirkungen einhergehen. Geschäfte der Kategorie C lassen kaum oder vernachlässigbar geringe Auswirkungen erwarten. Wichtig ist, dass nicht die isolierte deutsche Lieferung, sondern das gesamte Projekt kategorisiert und geprüft wird.

Die Projekte der Umweltkategorien A und B müssen der OECD entsprechend den Common Approaches gemeldet werden.

Im Jahr 2009 erhielten sechs Projekte der Umweltkategorie A mit einem Auftragsvolumen von 1,4 Milliarden Euro sowie 31 Projekte der Kategorie B mit einem Auftragsvolumen von 2,5 Milliarden Euro eine Exportkreditgarantie.

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Umfrage unter den Mitgliedsländern der OECD

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Common Approaches überwacht die OECD die Praxis in regelmäßigen Abständen mittels einer Umfrage zur Umsetzung der Common Approaches in den Mitgliedsländern. Hier können Sie die Ergebnisse der aktuellen Umfrage auf der Website der OECD einsehen.

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