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Exportkredit- und Investitionsgarantien für Erneuerbare Energie-Projekte

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Eine Zusammenfassung der Informationen finden Sie im Hermesdeckungen spezial PDF-DateiErneuerbare Energien (435 KB).

Erneuerbare Energie-Technologien sind besonders förderungswürdig

Ein wesentlicher Schlüssel zum Auslandserfolg für deutsche Technologien zur Wind-, Wasser-, Solar-, geothermischen und Bioenergienutzung liegt in einer tragfähigen Finanzierung. Gerade Exportgeschäfte mit längeren Kreditlaufzeiten in Auslandsmärkte mit erhöhten (politischen und wirtschaftlichen) Risiken lassen sich oft nur dann realisieren, wenn eine hinreichende Absicherung gegen Forderungsausfälle besteht. Die staatliche Exportkreditversicherung - auch Hermesdeckungen genannt - dient der Absicherung von Auslandsgeschäften, um die damit verbundenen Risiken besser vorhersehbar und kontrollierbar zu machen.

Sind mit dem Projekt Direktinvestitionen im Bestellerland (z.B. Beteiligungen oder Gesellschafterdarlehen) verbunden, können Investitionsgarantien zur Absicherung gegen politische Risiken eingesetzt werden. Damit unterstützen die Deckungsinstrumente des Bundes die Risikovorsorge und erleichtern den Zugang zu ausländischen Märkten. Dies gilt ganz besonders für die im Bereich erneuerbarer Energien hauptsächlich tätigen kleineren und mittelständischen Unternehmen, für die ein Forderungsausfall oder ein Verlust von Investitionen ungleich schwerer zu verkraften ist, als für ein Großunternehmen.

Der Export erneuerbarer Energie-Technologien ist für den Bund besonders förderungswürdig, da hiermit sowohl der Industriestandort Deutschland - und hier besonders der Mittelstand - als auch eine globale nachhaltige Entwicklung gefördert wird. Die Bundesregierung ist daher bestrebt, Deckungen gerade in diesem Bereich zur Verfügung zu stellen. Die Nachfrage nach staatlichen Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien ist jedoch bisher gering.

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Welche Besonderheiten gelten für die Übernahme von Hermesdeckungen zum Export erneuerbarer Energie-Technologien?

Neben der bereits geschilderten generellen Exportsituation weist die Finanzierungsstruktur von Auslandsprojekten im Bereich erneuerbarer Energien Besonderheiten auf. Der externer LinkOECD-Konsensus, Annex 4 berücksichtigt diese spezifischen Bedürfnisse und legt fest, zu welchen Konditionen Exportkreditgarantien für erneuerbare Energie-Projekte übernommen werden können.

Bedarf an langen Kreditlaufzeiten und flexiblen Rückzahlungsprofilen

Erneuerbare Energie-Projekte zeichnen sich durch deutlich höhere Anfangsinvestitionen als Investitionen in konventionelle Energietechnologien aus. Hieraus sowie aus den relativ niedrigen Erlösen solcher Projekte (Abnahmetarife werden häufig staatlich reguliert) resultiert ein erhöhter Bedarf an langen Kreditlaufzeiten und Zahlungsprofilen, die eine möglichst geringe Anfangsbelastung für den Besteller bedeuten.

Die Exportkreditgarantien unterliegen - für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als zwei Jahren - den Regelungen des OECD-Konsensus. Der Konsensus lässt grundsätzlich Kreditlaufzeiten von höchstens 5 Jahren (bzw. 8,5 Jahren bei vorangegangener Notifikation) für Exporte in die reicheren Länder der Konsensuskategorie I und höchstens 10 Jahren bei Exporten in ärmere Länder der Kategorie II zu. Sonderbedingungen bestehen für Kraftwerke, für die bei entsprechenden Auftragswerten Kreditlaufzeiten von bis zu 12 Jahren vereinbart werden können. Im Rahmen der maximalen Kreditlaufzeiten müssen Kapitalbeträge in der Regel in gleichen und regelmäßigen Raten getilgt werden, und zwar äußerstenfalls in Halbjahresraten, deren erste nicht später als sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit fällig sein darf.

Für Exporte erneuerbarer Energie-Technologien haben die OECD-Mitgliedsstaaten auf Initiative u.a. der Bundesregierung beschlossen, die Kreditlaufzeit auf 18 Jahre zu erhöhen. Diese Regel gilt neben der Wind-, Wasser-, Geothermal-, Gezeitenkraft-, Solar-, und Bioenergie auch für Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsprojekte. Gleichzeitig wurden die Rückzahlungsmodalitäten flexibler gestaltet. Das bedeutet, dass künftig Rückzahlungen in Annuitäten (gleichbleibende Raten) entsprechend dem Sektorabkommen Projektfinanzierung, Annex X OECD-Konsensus Artikel 14 d, erfolgen können.

Hohe örtliche Kosten und Zulieferungen aus anderen Ländern

Bei vielen Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien fallen hohe örtliche Kosten (Lieferungen und Leistungen aus dem Bestellerland, die zur Ausführung des Exportvertrages notwendig sind bzw. die ein notwendiger Bestandteil des Gesamtprojektes darstellen) an. Ein Beispiel: Im Windsektor werden die Windkraftanlagen häufig an entlegenen Standorten platziert. Die daher erforderlichen Aufwendungen für Infrastruktur können hohe örtliche Kosten generieren. Bislang ließ der OECD-Konsensus die Einbeziehung örtlicher Kosten nur bis zur Höhe der geleisteten Anzahlung, in der Regel somit bis zu 15 % des Auftragswertes zu.

Einige Bereiche der Branche, z.B. Photovoltaikproduktion und -handel sind traditionell stark internationalisiert. Bei vielen Projekten sind daher Zulieferungen aus anderen Ländern, z. B. auch Tochtergesellschaften des Deckungsnehmers, erforderlich. Da der Bund mit den Exportkreditgarantien grundsätzlich deutschen Export fördern will, bestehen Regelungen hinsichtlich der Höhe möglicher Zulieferungen.

In seiner Sitzung vom 7. Februar 2008 hat der IMA beschlossen, die Deckungsfähigkeit von ausländischen Zulieferungen und örtlichen Kosten zu erhöhen und jetzt einheitlich unter dem Begriff "Lieferungen und Leistungen aus dem Ausland" zu regeln. Im Ergebnis sind nunmehr Anteile bis zu 30 % des Gesamtauftragswertes (einschl. der örtlichen Kosten) deckungsfähig. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, das der Anteil der örtlichen Kosten 23 % des Gesamtauftragswertes nicht überschreiten darf. Darüber hinaus ist eine weitere Erhöhung der Deckung von ausländischen Zulieferungen in begründeten Einzelfällen möglich. Nähere Ausführungen insbesondere zu der Kombination von ausländischen Zulieferungen und örtlichen Kosten finden Sie in unserem AGA-Report 161.

Generieren von Erlösen in Landeswährung

Viele erneuerbare Energie-Projekte generieren ihre Einnahmen in Lokalwährungen. Oft scheuen sich die Besteller, die Rückzahlung in einer ausländischen Währung zu übernehmen, da sie bei einer Abwertung der Landeswährung Gefahr laufen, die Forderungen nicht begleichen zu können. Bundesdeckungen wurden traditionell nur für Exportforderungen in Hartwährungen übernommen. Im Oktober 2001 hat der Interministerielle Ausschuss (IMA) jedoch seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Forderungen auch in Währungen der Bestellerländer zu decken. Aufgrund der hiermit verbundenen zusätzlichen Risiken für den Bund - insbesondere die Gefahr der Abwertung der Landeswährung nach einer Entschädigung durch den Bund (Rückflüsse werden dann zu einem ungünstigeren Umrechnungskurs konvertiert) - behält sich der Bund eine Stabilitätsprüfung der jeweils beantragten Währung im Einzelfall vor. Nähere Einzelheiten zur Indeckungnahme von Lokalwährungsforderungen finden sich in einem Hermesdeckungen spezial Deckung von Forderungen in Lokalwährung (418 KB). Exporteure erneuerbarer Energien, die eine Finanzierung in Landeswährung planen, sollten sich rechtzeitig mit der Euler Hermes Deutschland AG in Verbindung setzen, um die Deckungsfähigkeit der entsprechenden Währung prüfen zu lassen.

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Können erneuerbare Energie-Projekte auch als Projektfinanzierung gefördert werden?

Grundsätzlich sind Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien für den Bund besonders förderungswürdig. Dies gilt natürlich auch für Projekte, die im Rahmen einer Projektfinanzierung realisiert werden sollen. Hierbei sind u. a. folgende, bei erneuerbaren Energie-Projekten erfahrungsgemäß häufig auftretende Besonderheiten zu berücksichtigen.

Bei einer Projektfinanzierung werden die Investitionskosten eines in der Regel in sich abgeschlossenen Projektes finanziert, das neben den Betriebskosten auch den Schuldendienst für die aufgenommenen Fremdmittel selbst erwirtschaftet. Da die Erlöse des Projektes also die Rückzahlung der Kredite absichern sollen, müssen diese in ein besonderes Besicherungskonzept eingebaut werden. Projektfinanzierungen erfordern damit komplexe Vertrags- und Besicherungskonstruktionen, die meist sehr aufwändig sind und die Beauftragung spezieller Berater erfordern. Gerade bei kleineren Projektfinanzierungen - wozu in der Regel auch erneuerbare Energie-Projekte zählen - stehen die hierdurch entstehenden Strukturierungskosten, die bei einem kleinen Vorhaben nicht unbedingt kleiner sind, als bei großen Projekten, oft in einem Missverhältnis zum Auftragswert. Dies ist ein Grund dafür, dass sich zumindest bei kleineren erneuerbare Energie-Projekten letztlich nur schwer Kreditgeber finden, die bereit sind, das Geschäft als Projektfinanzierung zu finanzieren.

Aufgrund der oftmals gegenüber konventionellen Kraftwerken höheren Produktionskosten erneuerbarer Energie-Projekte, werden diese teilweise erst durch Einspeisegesetze, die den Zugang zu den lokalen Stromnetzen regeln und einen bestimmten Einspeisepreis garantieren, wirtschaftlich tragfähig. Vor Indeckungnahme solcher Projekte ist vom Bund das Risiko abzuwägen, ob solche staatlichen Zusagen nicht eingehalten werden und das Projekt dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt.

Exporteure, die eine Projektfinanzierung mit Bundesdeckung anstreben, sollten sich aufgrund der auf Bundesseite erforderlichen besonderen Risikoprüfung und des aufwändigen Verfahrens der Antragsbearbeitung möglichst frühzeitig mit der Euler Hermes Deutschland AG in Verbindung setzen, um Deckungsmöglichkeiten zu besprechen.

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Wo können die Investitionsgarantien des Bundes bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie-Technologien zum Einsatz kommen und welchen Nutzen haben sie?

Investitionsgarantien schützen deutsche Direktinvestitionen im Ausland in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Darlehen, Kapitalausstattungen von Niederlassungen (Dotationskapital) und anderen vermögenswerten Rechten gegen politische Risiken (Enteignung, Krieg, Konvertierungs-, Transfer- sowie Zahlungsverbote und Moratorien). Einen Überblick über die wesentlichen Merkmale der Investitionsgarantien und die Deckungsvoraussetzungen erhalten Sie im Internet unter www.agaportal.de.

Da Projekte der Erneuerbaren Energien regelmäßig in einem staatlich eng regulierten und reglementierten Umfeld operieren, können politische Risiken auch dann auftreten, wenn staatliche Stellen dadurch in ein Projekt eingreifen, dass sie beispielsweise die für das Projekt wesentliche Infrastruktur (z.B. Netzanbindungen oder Versorgungseinrichtungen) nicht wie vereinbart bereitstellen oder zugesicherte Abnahmepreise nicht einhalten. In dieser Hinsicht besteht auf Antrag die Möglichkeit, erlangte rechtsbeständige Zusagen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen, z.B. aus Projektverträgen, gesondert in die Investitionsgarantie einzuschließen. Zu den Voraussetzungen einer Indeckungnahme von Zusagen enthält ein Merkblatt (383 KB), das im Internet im Bereich Investitionsgarantien, Rubrik Antragsverfahren, Merkblätter zur Verfügung steht, weitergehende Informationen.

Dem langfristigen Horizont solcher Projekte kann der Bund außerdem dadurch Rechnung tragen, dass er - über die übliche Garantielaufzeit von 15 Jahren hinaus - bereits am Projektbeginn eine Laufzeit der Garantie von bis zu 20 Jahren vorsieht. Eine spätere Verlängerung ist - unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits vor Ablauf dieser Frist - möglich.

Sofern das Projekt in einer Struktur durchgeführt wird, bei der die Anlagen am Ende der Projektlaufzeit auf den Staat oder ein staatliches Unternehmen übertragen werden (z.B. BOT, BOOT, BLT), bietet der Bund für Beteiligungen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation eines Landes verbesserte Konditionen bezüglich der Höhe der deckungsfähigen Erträge an. So kann er Dividenden in einer Höhe von jährlich bis zu 20 % und - über die gesamte Garantielaufzeit - bis zu 300 % des gedeckten Kapitals absichern. Dabei kann die jährliche Ertragsdeckung innerhalb der Begrenzungen flexibel entsprechend den Projekterfordernissen gestaltet werden. Die verbesserten Deckungsmöglichkeiten sind in einem gesonderten Merkblatt (382 KB) zu Betreibermodellen (BOT-Merkblatt) zusammengefasst.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass seit der Reform der Allgemeinen Bedingungen im Jahr 2004 auch die Absicherung anderer vermögenswerter Rechte möglich ist. Unter diesen Rechten sind jene Rechtspositionen zu verstehen, die ebenso wie Beteiligungen, Dotationskapital und beteiligungsähnliche Darlehen langfristig und mit dem Ziel einer unternehmerischen Tätigkeit und gegen Geld oder geldwerte Leistungen vorgenommen werden. Darunter lassen sich beispielsweise Ansprüche aus Konzessionen und Schuldverschreibungen/Bonds subsumieren. Im Hinblick auf erneuerbare Energie-Projekte könnten hierunter auch Technologieverträge und ggfs. auch Projekte im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten verstanden werden. Hierzu hat der Bund bislang allerdings noch keine Entscheidungen getroffen.

Es bietet sich in jedem Fall an, im Vorfeld der Projektrealisierung mit den Ansprechpartnern bei der PricewaterhouseCoopers AG die im Bereich Investitionsgarantien, Rubrik Service auf den Internetseiten aufgeführt sind, Kontakt aufzunehmen, um die Deckungsmöglichkeiten optimal für das Projekt nutzbar zu machen.

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