d) Inhaltliche Ausgestaltung im Einzelnen

Deckungsberechtigt sind in- und ausländische Kreditinstitute nach Maßgabe der üblichen bestehenden Regeln.

Gegenstand der Deckung sind die Rückzahlungs- und Zinsforderungen aus Darlehen, die dadurch gegenüber dem Darlehensschuldner entstehen, dass die Bank Auszahlungen aus dem Darlehen an den Exporteur zur Bezahlung dessen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehung fortlaufend erfolgenden Lieferungen an den Darlehensschuldner vornimmt. Wie viele Darlehensverträge den Auszahlungen zugrunde liegen, ist ebenso wie die Zahl der Exportverträge des Exporteurs unerheblich. Die Deckung offener Rückzahlungsforderungen ist durch den Höchstbetrag nach oben begrenzt. Zinsforderungen sind der Höhe nach auf 8 % p. a. limitiert, dafür aber automatisch ohne gesonderte Meldung und Anrechnung auf den Höchstbetrag erfasst, soweit der zugrundeliegende Auszahlungsbetrag im Höchstbetrag Platz gefunden hat. Die Höhe des Höchstbetrages sollte so grundsätzlich an dem voraussichtlichen Liefervolumen ohne Zinsen bemessen werden, das unter der Deckung abgewickelt werden soll. 

Der Darlehensschuldner muss mit dem ausländischen Kunden des Exporteurs als Exportvertragskontrahent nicht identisch sein. Darlehensschuldner kann insbesondere eine Bank sein (Bank-zu-Bank-Kredit). Der Exportvertragskontrahent muss allerdings bekannt sein. Er wird, um den Zusammenhang zum Exportgeschäft deutlich zu machen, im Deckungsdokument aufgeführt. 

Die Deckungsfähigkeit der Rückzahlungsforderungen (einschließlich Zinsen) leitet sich wie auch sonst bei Finanzierungsforderungen von dem finanzierten Objekt, also vom Exportgeschäft ab . Dieses müsste selbst deckungsfähig sein, was hier zunächst die Lieferung von Waren gemäß dokumentierter Warenartspezifikation bzw. dokumentiertem Warenkatalog mit ggf. bei Versand vorliegender Ausfuhrgenehmigung voraussetzt. Die Lieferung von Waren, die nicht der Dokumentation entsprechen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundes, wenn die Deckungsfähigkeit der sich darauf beziehenden Rückzahlungsforderungen hergestellt werden soll. Was den Warenursprung angeht, dürfte es sich angesichts nur zugelassener kurzfristiger Zahlungsbedingungen regelmäßig um Transitware handeln, die zu 100 % ausländischen Ursprungs sein darf. Andernfalls – namentlich bei Investitionsgütern – gelten die üblichen Beschränkungen in Bezug auf die deckungsfähigen Auslandsanteile, insoweit allerdings entsprechend des Charakters als Sammeldeckung nicht pro Lieferung/Auszahlung, sondern bezogen auf die Gesamtlieferungen/-auszahlungen pro Vertragsjahr. Ebenso wie Waren sind auch Leistungen bei entsprechender Dokumentation deckungsfähig. 

Die ebenfalls zum Aspekt der Deckungsfähigkeit gehörenden zulässigen Zahlungsbedingungen sind bei dieser Deckungsform nach dem definierten Anwendungsbereich im Maximum auf 720 Tage begrenzt. Das, was innerhalb dieses Maximums konkret zulässig ist, orientiert sich an den Waren des Exporteurs, die unter dem Exportvertrag mit dem ausländischen Darlehensschuldner geliefert werden sollen. D. h., die Warenart, auf die sich konkret eine einzelne Auszahlung bezieht, bestimmt die zulässige Kreditlaufzeit der sich aus der Auszahlung ergebenden Rückzahlungsforderung. Im Regelfall wird die Kreditlaufzeit bei bis zu 360 Tagen liegen, sie kann bei entsprechenden Waren diese Laufzeit aber auch bis zur maximalen Grenze von 720 Tagen überschreiten. Bei sonst nach der Warenart möglichen Laufzeiten über 720 Tage hinaus – insbesondere bei Investitionsgütern – muss auf die Einzeldeckung ausgewichen werden. Im Rahmen der Tilgung ist es nicht erforderlich, jede Auszahlung für sich gesondert zu behandeln. Vielmehr können mehrere Auszahlungen zu einer Tranche zusammengefasst werden, soweit dies bei keiner einzelnen Auszahlung zu einer Überschreitung der Kreditlaufzeit führt. Für Leistungsgeschäfte gelten diese Ausführungen entsprechend. 

Aus der Einschränkung in Bezug auf die marktfähigen Risiken ergibt sich positiv gewendet das Erfordernis, dass der Vertragspartner des Exporteurs und zugleich (im Regelfall) der Schuldner seinen Sitz in einem Land haben muss, das weder der EU noch den sog. Kernländern der OECD angehört. Aus dem Kreis der OECD-Länder kommen lediglich Auslandskunden in Chile, Israel, Korea (Süd-), Mexiko und der Türkei in Betracht. 

Eine Auszahlung kann zumindest bei Zahlungsbedingungen bis zu 360 Tagen 100 % des Exportauftragswerts umfassen. Eine Anzahlung ist bei diesem Kredithorizont nicht erforderlich. Beschränkungen des OECD-Konsensus, die eine nur maximal mögliche 85 %ige Finanzierung des Exportauftragswerts zulassen, gelten hier im Bereich kurzfristiger Zahlungsbedingungen ohnehin nicht. Die Auszahlung muss vom Zahlungszeitpunkt her pro rata Lieferung/Leistungserbringung und vom Empfänger her direkt an den Exporteur erfolgen. Andere Auszahlungsverfahren, insbesondere auch das Erstattungsverfahren, sind nicht zugelassen. 

Die Deckung steht ebenso für Euro-, als auch für Fremdwährungsforderungen – auch parallel – zur Verfügung, im letzteren Fall, soweit die EZB Referenzkurse feststellt. Bei Fremdwährungsforderungen kann die Aufhebung der Kursbegrenzung im Entschädigungsfall gegen Entgeltzuschlag beantragt werden. Möglich ist auch ein Abschluss des Gewährleistungsvertrages in Fremdwährung, sofern alle einzubeziehenden Forderungen einheitlich in dieser Fremdwährung ausgewiesen sind. 

Rückzahlungsforderungen (einschließlich Zinsforderungen) werden durch Meldung der Auszahlungen innerhalb bestimmter Frist in die Deckung einbezogen. Hinsichtlich der Meldung oder Nichtmeldung ist die Bank als Deckungsnehmer frei. Eine Anbietungs- bzw. Meldepflicht besteht nicht . Daraus ergibt sich hier ein erhöhter Abstimmungsbedarf zwischen Exporteur und Bank. Zudem ist zu beachten, dass durch das Nebeneinander gedeckter und ungedeckter Forderungen im Schadensfall Anrechnungskonstellationen (Zuordnung von Zahlungen auf ungedeckte Forderungen zu gedeckten Forderungen) entstehen können, wenn es sich um Endfälligkeiten von mehr als einem Jahr handelt. Andernfalls greift die Privilegierung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen FKG. 

Ob es aufgrund der Meldung dann tatsächlich zur Deckung der Rückzahlungsforderungen kommt, ist neben allen anderen Voraussetzungen eine Frage entsprechender Verfügbarkeit des festgesetzten Höchstbetrages. 

Es gelten die allgemeinen Konditionen der Finanzkreditdeckung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen FKG. D. h. insbesondere – wie schon erwähnt –, dass die Regel-Selbstbeteiligung bei 5 % für alle Risiken liegt und die Karenz-/Schadensbearbeitungs- und Entschädigungsauszahlungsfristen entsprechend kurz sind: 1 Monat/1 Monat/5 Bankarbeitstage. Ansonsten sind die üblichen wirtschaftlichen und politischen Risiken gedeckt, und es gelten die allgemeinen Entschädigungsvoraussetzungen, zu denen wiederum die Einhaltung der bekannten Obliegenheiten gehört. 

Die Laufzeit der Deckung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie von keiner Partei einen Monat vor Ende des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird (Ziff. IV. FKE-BB). Das Ereignis, das in die Laufzeit der Deckung fallen muss, ist die Versendung bzw. der Leistungsbeginn durch den Exporteur, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Haftung beginnt. Der konkrete Zeitpunkt der darauf folgenden Auszahlung seitens der Bank ist nicht maßgeblich, wobei freilich von einer gewissen Zeitnähe zum Haftungsbeginn ausgegangen wird. 

Das Recht zum Deckungseingriff wegen Eintritts gefahrerhöhender Umstände (sog. Sperre des Höchstbetrages) steht dem Bund zu für Forderungen aus Auszahlungen bezogen auf zum Zeitpunkt des Zugangs der Eingriffserklärung 

  • noch nicht durchgeführte Versendungen bzw. begonnene Leistungen des Exporteurs
  • bereits durchgeführte Versendungen bzw. begonnene Leistungen des Exporteurs, wenn die darauf bezogenen Auszahlungen nicht, nicht fristgerecht oder aber fristgerecht gemeldet werden bzw. noch fristgerecht gemeldet werden können, diese jedoch keinen Platz im Höchstbetrag finden bzw. finden werden und damit nicht gedeckt sind.

Der Gewährleistungsvertrag beinhaltet die üblichen Korruptionsklauseln, hier in der für Sammeldeckungen maßgeblichen Variante.

Im Hinblick auf die Prämien kommen die Regelungen gemäß aktueller Fassung des Verzeichnisses der Gebühren und Entgelte, hier insbesondere bzgl. revolvierender Deckungen, zur Anwendung.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy