b) Anwendungsbereich

Die revolvierende Finanzkreditdeckung ist gedacht zur Absicherung von Darlehen zugunsten ausländischer Schuldner, aus denen fortlaufend Lieferungen eines deutschen Exporteurs an sie finanziert werden. Die Darlehensfinanzierung soll dem Exporteur Barzahlungsbedingungen verschaffen und zugleich eine Absicherung des Forderungsrisikos bei ihm verzichtbar machen. Im Fokus der Deckung stehen Warenarten, die typischerweise zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen – im Regelfall bis 360 Tage, aber auch darüber hinaus bis maximal 720 Tage – gehandelt werden (Vorprodukte, Halbfabrikate, kleine Maschinen usw.). Waren, für die Zahlungsbedingungen von mehr als 720 Tagen zulässig sind, können einbezogen werden, allerdings darf auch in diesem Fall die Maximalgrenze von 720 Tagen nicht überschritten werden.

Diese kurzfristigen Zahlungstermine gelten dann – nicht anders als bei einem Lieferantenkredit – für die Rückzahlungen der unter dem Darlehen vorgenommenen Auszahlungen, wobei aus Vereinfachungsgründen zum einen nur Auszahlungen pro rata Lieferung möglich sind und zum anderen nicht der Lieferzeitpunkt, sondern der später liegende Auszahlungszeitpunkt als starting point für die zulässige Kreditlaufzeit herangezogen wird. Dabei wird freilich unterstellt, dass der Zeitraum zwischen Lieferung und Auszahlung entsprechend kurz ist und nicht als willkommene Verlängerung der zulässigen Kreditlaufzeiten missbraucht wird. 

Nicht deckungsfähig und damit aus dem Anwendungsbereich herausfallend sind Kredite zur Finanzierung von Warenlieferungen in die EU-Länder sowie in die Kernländer der OECD einschließlich der mit diesen Ländern politisch oder wirtschaftlich verbundenen Gebiete (sog. marktfähige Risiken), Kredite zur Finanzierung von Waren nicht ziviler Art, Forderungen/Forderungsteile, für die eine Deviseninländerhaftung besteht, Rückzahlungsforderungen, bei denen bereits eine Rate die festgesetzte Kreditlaufzeit überschreitet, Kredite zur Finanzierung von Waren, bei denen keine grenzüberschreitende Verbringung stattgefunden hat, sowie Kredite in Währungen, für die kein EZB-Referenzkurs festgestellt wird.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy