a) Hintergrund

Der Bund ist seit November 2008 grundsätzlich bereit, Banken, die eine Lokalwährungsfinanzierung über eine lokale Bank darstellen und dieser lokalen Bank das Besteller- bzw. Darlehensnehmerrisiko über eine Zahlungsgarantie (Kreditsicherungsgarantie) abnehmen (müssen), eine Deckung auf das nun in die Garantie transformierte Finanzkreditrisiko zur Verfügung zu stellen (Kreditgarantiedeckung – KGD). Die Geschäfts- und Risikostruktur entspricht dabei im Ausgangspunkt einem üblichen Finanzkredit; man könnte von einem mittelbaren Finanzkredit sprechen. Der Umstand, dass die „finanzkreditgebende Bank“ den Finanzkredit nicht selbst unmittelbar gibt, wird dadurch ausgeglichen, dass die in der Kreditgabe liegenden Risiken durch die Zahlungsgarantie (Kreditsicherungsgarantie) auf sie übergeleitet werden. So ist sie zwar nicht formal Kreditgeber, sie erscheint jedoch materiell als solcher. 

Die Beziehungen und Zusammenhänge verdeutlicht das unten stehende Schaubild.

Unter Risikogesichtspunkten besteht der entscheidende Unterschied zur üblichen Finanzkreditkonstruktion darin, dass durch die lokale Bank ein zusätzlicher „Player“ mit einer eigenen Risikosphäre hinzutritt, zu dem nur die deckungsnehmende Bank, nicht aber der Bund eigene Rechtsbeziehungen herstellt. Der Bund kann deshalb mangels Rechtsbeziehung nicht steuernd auf sie einwirken. Um für den Bund gleichwohl diese spezifische Risikokonstellation akzeptabel zu machen, muss die deckungsnehmende Bank bereit sein, sich das Verhalten der lokalen Bank vollständig zurechnen zu lassen. Die lokale Bank steht aus der Sicht des Bundes voll auf der Seite der deckungsnehmenden Bank, sie ist gleichsam nur ihr Werkzeug. Die nach der Konzeption vorausgesetzte rechtliche Einheit von deckungsnehmender Bank und lokaler Bank macht es möglich, die normalen Allgemeinen Bedingungen der Finanzkreditdeckung (FKG) als rechtliche Basis zu verwenden. Der Umstand, dass tatsächlich ein Garantieauftrag mit dem darin verankerten Aufwendungsersatzanspruch anstelle des üblichen Kreditvertrages mit dem darin verankerten Kreditrückzahlungsanspruch Gegenstand der Deckung ist, wird lediglich durch einzelne ergänzende Besondere Bedingungen berücksichtigt. Es handelt sich deshalb nicht um eine eigenständige Deckungsform, sondern nur um eine Variante der Finanzkreditdeckung.

Der Bund sieht zunächst davon ab, die notwendigen Besonderen Bedingungen allgemein gültig vorab zu formulieren. Er geht davon aus, dass die Nachfrage nach Kreditgarantiedeckungen erstens nur begrenzt ist und zweitens sich die Fälle individuell darstellen, sich also einem generellen Reglement entziehen. Die Besonderen Bedingungen werden demgemäß erst im konkreten Einzelfall nach dessen konkreten Umständen konzipiert und formuliert. Darin drückt sich aus, dass der Bund bereit ist, an den Fällen zu lernen und gewonnene Erfahrungen späterhin in die Deckungsausgestaltung einfließen zu lassen. Der Bund betrachtet die Kreditgarantiedeckung als mögliche Option für die Export finanzierenden Kreditinstitute, die Absicherung von für Landeswährungsfinanzierungen auf eine breitere Basis zu stellen.

 

Infografik Beziehungen und Zusammenhänge Kreditgarantiedeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy