d) Ergänzende Hinweise auf Besonderheiten

Die Deckung der Einzelkreditbeträge wird immer vollumfänglich übernommen. Eine bankseits gewünschte Teildeckung ist nicht möglich. Zu einer Teildeckung bezogen einen einzelnen Kreditvertrag kann es nur dann kommen, wenn das Darlehensvolumen nicht (mehr) im Ganzen im übernommenen Höchstbetrag Platz findet.

Im Zuge des Abschlusses eines Einzelkreditvertrages zur Finanzierung eines konkreten Exportgeschäfts hat die Bank vom Exporteur die übliche Verpflichtungserklärung abzufordern. Nachdem der Bund im Unterschied zu den Einzel-Finanzkreditdeckungen zunächst auf die formale Übersendung der Erklärung verzichtet hatte, muss sie – wie sonst auch – heute stets eingereicht werden (Ziff. X des Grundlagenvertrages). Grund dafür ist die erforderliche Anlage „Korruptionsprävention“, die der Bund in jedem Fall zur Kenntnis bekommen muss. 

Angesichts nicht bestehender Anbietungs-/Meldepflicht kann es dann, wenn die finanzierende Bank nicht ihr Gesamtengagement unter dem Rahmenkredit absichern will, zu einem Nebeneinander von gedeckten und ungedeckten Einzelkrediten bzw. gedeckten und ungedeckten Forderungen kommen. In diesem Fall gewinnen die Anrechnungsbestimmungen eine erhöhte Bedeutung. Sie gewährleisten, dass der Bund im Hinblick auf die den Banken bei der Inanspruchnahme der Deckung gelassene Freiheit später bei der Zuordnung von Zahlungen auf gedeckte und ungedeckte Forderungen nicht benachteiligt wird. 

Eine Rahmenkreditdeckung kann zwar grundsätzlich auch bezogen auf ein Plafondland übernommen werden. Der jeweilige Höchstbetrag wird jedoch immer nur einen Bruchteil des Plafonds ausmachen können. Den eingerichteten Höchstbetrag kann der Bund dann grundsätzlich einseitig nicht mehr antasten. Ausgenommen ist davon nur der Fall, dass die insoweit im Grundlagenvertrag vorbehaltenen Eingriffsrechte zum Tragen kommen. Neben den oben bereits erwähnten Rechten zur Aufhebung des Deckungsschutzes bei gefahrerhöhenden Umständen bzw. einer sonstigen Änderung der Sach- und Rechtslage ist im hier angesprochenen Kontext der Plafondlandproblematik auf die Anpassungsmöglichkeit nach Ziff. XIII. des Grundlagenvertrages hinzuweisen. Danach kann der Bund bei weitgehender Ausschöpfung eines Länderplafonds Banken mit entsprechenden Rahmenkreditdeckungen diese Tatsache schriftlich mitteilen. Wird der (jeweils bestehende) Höchstbetrag dann – unabhängig von der ohnehin bestehenden Befristung – innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Zugang des Schreibens nicht vollständig ausgenutzt, kann der Bund den (jeweils) übernommenen Höchstbetrag bis auf den ausgenutzten Teil beschränken, wenn anderweitige Nachfrage nach den Deckungsmitteln besteht. Entsprechendes gilt, wenn es nicht um einen Länderplafond, sondern um ein begrenztes Obligo für die als Darlehensnehmerin bestimmte ausländische Bank geht.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy