aa) Überblick

Die Möglichkeit einer isolierten Finanzkreditdeckung, bei der der Bund in keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zum Exporteur eintritt, sowie der Umstand, dass die frühe Auszahlung des Finanzkredits, wie sie sich für den Normalfall (pro rata Lieferung) durchgesetzt hat und wie sie in Einzelfällen sogar noch weiter nach vorne verlagert wird, auch bei einer kombinierten Lieferantenkreditdeckung und Finanzkreditdeckung zu einem frühen Ausscheiden des Exporteurs aus dem Deckungsverhältnis führt, machen es notwendig, über eine geeignete Regelung den Exporteur über die gesamte Dauer der Finanzkreditdeckung mit einzubinden. Diese Regelung soll den Exporteur im Ergebnis so stellen, wie er im Falle eines auf Lieferantenkreditbasis finanzierten Exportgeschäfts hinsichtlich seiner eigenen Lieferantenkreditdeckung stünde. Diese würde sich erst mit der Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises erledigen. Bis dahin würden den Exporteur unter der Lieferantenkreditdeckung sämtliche vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten uneingeschränkt treffen.

Hierzu dient die sog. „Verpflichtungserklärung“, die der Exporteur dem Bund gegenüber bereits im Antragsverfahren für den gebundenen Finanzkredit abzugeben hat und die von der antragstellenden Bank beizubringen ist. Ungeachtet dieser Art der Beibringung handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern – wie regelmäßig bei der Begründung von Schuldverpflichtungen (§ 311 Abs. 1 BGB) – um einen gesonderten, hier einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen dem Exporteur (bzw. den Exporteuren) und dem Bund. Die Annahme durch den Bund erfolgt durch schlüssiges Verhalten im Sinne einer konkludenten, nicht zugangsbedürftigen Willenserklärung (§ 151 BGB), wobei die notwendig nach außen hervortretende Manifestation des Annahmewillens in der Übernahme der Finanzkreditdeckung liegt, da der Bund einen Antrag für eine solche Deckung ohne Verpflichtungserklärung nicht positiv bescheidet. Der Vertrag mit dem Inhalt der Verpflichtungserklärung ist unabhängig davon gesondert abzuschließen, ob der Exporteur zugleich mit dem Bund einen Gewährleistungsvertrag hinsichtlich des Exportgeschäfts geschlossen hat (kombinierte Deckung) oder ob es nur um die isolierte Deckung eines Finanzkredits geht, es also zu einem Gewährleistungsvertrag nur mit der finanzierenden Bank kommt. Das bedeutet beispielsweise, dass dann, wenn nur ein ausländischer Hauptexporteur (mit deutschem Zulieferanten) Vertragspartner des ausländischen Bestellers wird und selbst gar nicht für eine Exportkreditgarantie in Betracht kommt, gleichwohl aber die Finanzierung des deutschen Anteils beim Bund abgesichert werden soll und kann (isolierte Finanzkreditdeckung), dieser gleichwohl die Verpflichtungserklärung abgeben muss.  Ist Vertragspartner des ausländischen Bestellers ein Konsortium bzw. eine Arbeitsgemeinschaft, hat der Konsortialführer für die anderen Konsorten (bzw. ein Stellvertreter für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft) die Verpflichtungserklärung abzugeben. Obwohl alle Parteien im Außenverhältnis gegenüber ihrem Kunden gemeinsam vertraglich verpflichtet sind, haften sie aus der Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bund jeweils nur quotal in absoluter Höhe ihrer Beteiligung an dem Geschäft. Die Verpflichtungserklärung stellt zugleich klar, dass bei einem Lieferkonsortium bzw. einer Arbeitsgemeinschaft den beteiligten Unternehmen auch das Verschulden der anderen am Konsortium bzw. der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Unternehmen nicht zugerechnet wird. Bei Verschulden mehrerer Beteiligter haftet jedes Unternehmen nur für eigenes Verschulden (und nur in Höhe der eigenen Quote). Bei Verschulden nur eines Beteiligten haftet nur dieser, ebenfalls beschränkt auf seine eigene Quote. 

Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung enthält – in der Reihenfolge des Erklärungstextes – verschiedene Verpflichtungen des Exporteurs, nämlich 

  • Informationspflichten bezüglich aller erheblichen Umstände des Ausfuhrgeschäftes (Ziff. 1a), deren Verletzung zu der Verpflichtung führt, den Bund von seiner Entschädigungspflicht gegenüber der Bank freizustellen, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Übernahme der Finanzkreditdeckung (Ziff. 2a);
  • Meldepflichten bei gefahrerhöhenden Umständen und Auskunftspflichten bezüglich der Abwicklung des Liefer- bzw. Leistungsgeschäftes (Ziff. 1b und c). Bei Verletzung dieser Pflichten entsteht ebenfalls die Freistellungsverpflichtung in Bezug auf die Finanzkreditdeckung, es sei denn, durch die Pflichtverletzung ist ein Schaden, auch nicht hinsichtlich eines anderen vom Bund gedeckten Geschäftes, weder entstanden noch zu befürchten (Ziff. 2b);
  • eine Freistellungsverpflichtung des Exporteurs für den Fall, dass der Abschluss des Liefer- bzw. Leistungsgeschäftes durch eine strafbare Handlung, insbesondere durch Bestechung, herbeigeführt worden ist, es sei denn, dass der Exporteur diese Tatsache weder kannte noch kennen musste (Ziff. 4);
  • eine Freistellungsverpflichtung des Exporteurs für den Fall, dass der ausländische Schuldner die Erfüllung des Darlehensvertrages unter Berufung auf eine bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen angezeigte unvollständige oder in sonstiger Weise mangelhafte Vertragserfüllung verweigert. Diese Verpflichtung gilt, wenn und soweit der Exporteur oder einer seiner Zulieferanten gegenüber dem Käufer zur Gewährleistung verpflichtet ist;
  • Verhaltenspflichten bzw. eine Freistellungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer Auszahlung des Finanzkredites nach innerbetrieblichem Kostenfortschritt (Ziff. 6);
  • Verhaltenspflichten bzw. eine Freistellungsverpflichtung im Zusammenhang mit Konsortien und Arbeitsgemeinschaften (Ziff. 7);
  • die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage „Korruptionsprävention im Rahmen der Exportkreditgarantien des Bundes“ (Ziff. 9). Die eigentlichen Erklärungen erfolgen in einer Anlage, die der Exporteur bei eigener Lieferantenkreditdeckung schon insoweit seinem Antrag auf Übernahme dieser Deckung beifügen muss und deshalb nur bei isolierter Finanzkreditdeckung eine eigenständige Rolle spielt.

Diese vorstehenden Verpflichtungen werden immer komplett in einer Verpflichtungserklärung abgebildet. Insoweit gibt es – abgesehen von der besonderen Hersteller-Verpflichtungserklärung – immer nur eine Version, die in allen Fällen – außer bei Abgabe durch Verbundunternehmen – unterschiedlos zugrunde gelegt wird. Das führt zwangsläufig dazu, dass manche Verpflichtungen leerlaufen, weil sie im konkreten Fall von den Anwendungsvoraussetzungen her nicht eintreten können. So kann die Verpflichtung aus Ziff. 6 nur zum Tragen kommen, wenn die Auszahlung des Finanzkredites nach Kostenfortschritt erfolgt. Weiter werden die Regelungen zu Konsortien und Arbeitsgemeinschaften nur relevant, wenn ein solches Rechtsgebilde vorliegt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy