i) Vorbemerkungen

Im Gegensatz zu Lieferantenkrediten, an denen nur Exporteur und ausländischer Schuldner beteiligt sind, entsteht bei Finanzkrediten durch das Hinzutreten der finanzkreditgebenden Bank eine Dreiecksbeziehung, die sich im Falle von Bank-zu-Bank-Krediten oder im Falle notwendiger Einbindung des Herstellers der zu exportierenden Waren/Güter sogar zu einer Vierecksbeziehung erweitert. Dies macht es erforderlich, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass einer der Beteiligten durch sein Verhalten besondere Risiken für die vom Bund übernommenen Deckungen schafft, ohne dass der Bund insoweit bereits aufgrund der Allgemeinen Bedingungen unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten hätte. Aber nicht nur der Bund schafft derartige Vorkehrungen. Auch die Bank grenzt ihrerseits ihre Verantwortungssphäre gegenüber der des Exporteurs in Bezug auf die Finanzkreditdeckung ab. 

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy