x) Bearbeitungsgebühren, Vorausentgelt, Entgelt und Mindestentgelt

Für die Bearbeitung eines Antrages auf Übernahme einer revolvierenden Deckung wird – wie auch für den Antrag auf Übernahme einer Einzeldeckung – eine Antragsgebühr erhoben, die – auch hier wie bei der Einzeldeckung – auf das Deckungsentgelt nicht verrechnet und auch bei Ablehnung eines Antrages nicht zurückgezahlt wird. Zusätzlich fällt für die Ausfertigung der Deckungsurkunde eine Ausfertigungsgebühr an. 

Die Antragsgebühr wird danach für jedes Jahr der Deckungslaufzeit im Sinne einer Verlängerungsgebühr erhoben. Sie ist also bei Beginn eines neuen Jahres entsprechend der Höhe des dann verlängerten Limits erneut zu bezahlen. Eine Ausfertigungsgebühr fällt demgegenüber nur noch dann an, wenn es zu einer Erhöhung des Höchstbetrages kommt.

Bei Aushändigung des Deckungsdokumentes hat der Deckungsnehmer ein Vorausentgelt zu zahlen. Dieses Vorausentgelt wird nach dem übernommenen Höchstbetrag berechnet. 

Auf das für die einzelnen Versendungen zu entrichtende Entgelt wird das Vorausentgelt angerechnet. Ist das Vorausentgelt erschöpft, erfolgt die weitere Entgeltberechnung entsprechend den jeweils neu gemeldeten Umsätzen.

Normalerweise wird der durch die revolvierende Deckung zur Verfügung stehende Betrag während der Dauer der Laufzeit der Deckung mehrmals umgeschlagen. Sollte das nicht der Fall sein und der Höchstbetrag nur teilweise ausgenutzt werden, kann der nicht zur Verrechnung gekommene Teil des Vorausentgeltes zurückvergütet werden.

Verlängert sich die Deckung, wird für die neue Vertragsperiode kein neues Vorausentgelt erhoben. Es erfolgt keine Schlussabrechnung für die abgelaufene Vertragsperiode; auch die Rücküberweisung unverbrauchter Teile eines früher erhobenen Vorausentgeltes unterbleibt. Es wird über den Verlängerungszeitraum hinaus laufend abgerechnet. Bei Erhöhung bereits genehmigter Höchstbeträge braucht ebenfalls kein neues Vorausentgelt gezahlt zu werden. 

Das vom Deckungsnehmer zu entrichtende, ggf. mit dem Vorausentgelt zu verrechnende Entgelt (Deckungsentgelt für das übernommene Risiko) errechnet sich in gleicher Weise wie bei den Einzeldeckungen. Maßgeblich sind hier die Regelungen für kurzfristige Forderungen. Anders als bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung und der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light liegt der revolvierenden Lieferantenkreditdeckung kein eigenständiges Entgelt-Berechnungsystem zugrunde. Sind wegen Überschreitung des Höchstbetrages Forderungen bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles noch nicht gedeckt und können sie wegen einer ein Nachrücken ausschließenden Sperre nicht mehr gedeckt werden, wird darauf entrichtetes Entgelt erstattet. Ebenso wird Entgelt erstattet, wenn eine versehentlich unrichtig abgegebene Umsatzmeldung zu einer zu hohen Entgeltzahlung geführt hat. Die auf Antrag stattfindende Erstattung ist zeitlich allerdings begrenzt auf solche Umsatzmeldungen, die sich auf Monate beziehen, die nicht länger als zwölf Monate – gerechnet vom Tag des Antragseingangs – zurückliegen  

Wie bereits erwähnt, muss der Deckungsnehmer sämtliche Umsätze melden, und zwar in der Regel bis zum 15. eines Monats alle Versendungen des Vormonats. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Geschäfte zu in dem Deckungsdokument genannten Zahlungsbedingungen sowie zu solchen Zahlungsbedingungen, die – vom Standpunkt des deutschen Exporteurs gesehen – günstiger sind, der Meldepflicht unterliegen. Anhand der auf einem besonderen Formular eingereichten Umsatzmeldungen werden von Euler Hermes Entgeltrechnungen erstellt, wobei – falls es sich um relativ geringe Beträge handelt – diese Entgeltrechnungen mehrere Perioden innerhalb eines Vierteljahres zusammenfassen können.

Dadurch, dass Euler Hermes dem Deckungsnehmer aufgrund der Umsatzmeldungen Entgelte in Rechnung stellt und der Deckungsnehmer das Entgelt bezahlt, wird – wie auf den Rechnungen auch vermerkt ist – eine Entscheidung über die Frage, ob und inwieweit für die getätigten Versendungen Deckungsschutz besteht, nicht getroffen. Insoweit findet eine Prüfung erst im Schadensfall statt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy