dd) Selbstbeteiligung

Auch bei der Höhe des Selbstbehalts wird danach unterschieden, ob die Bauleistungsforderung nach Situationen fortlaufend bezahlt wird oder ob sie kreditiert ist, d. h. teilweise erst nach Bauende fällig wird.

Wird die Bauleistungsforderung fortlaufend nach Situationen bezahlt, beträgt die Selbstbeteiligung für alle Risiken, deren Deckung mit dem pauschalen Entgelt abgegolten wird, nach Wahl des Antragstellers 

  • entweder einheitlich für alle Risiken 10 % vom Ausfall 
    oder
  • nach den normalen Regeln bei der Forderungsdeckung 5 % im politischen Schadensfall, 15 % im wirtschaftlichen Schadensfall sowie bei der einfachen Nichtzahlung eines Schuldners gemäß § 4 Abs. 4 der Allg. Bedingungen (G

Für alle Nebendeckungen beträgt die Selbstbeteiligung 5 %. 

Wird die Bauleistungsforderung teilweise erst nach Bauende fällig, gelten für die Forderungsdeckung die normalen Selbstbeteiligungsquoten, die auch bei der Deckung von sonstigen Forderungen aus Exportlieferungen zur Anwendung kommen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy