aa) Umfang und Grenzen

Neben der Bauleistungsdeckung können Fabrikationsrisiken für solche Fertigungen übernommen werden, die in der Bundesrepublik hergestellt werden müssen und Bestandteil des vom Bauunternehmer im Ausland zu errichtenden Bauwerks werden oder in sich selbständige Anlagen darstellen. Diese Fälle erfordern einen besonderen Antrag und werden nach allgemeinen Regeln und Bedingungen (insbesondere normales Entgelt für diese Fabrikationsrisikodeckungen) behandelt.

In die Bauleistungsdeckung ist ferner das Uneinbringlichkeitsrisiko für Forderungen aus der Bauleistung und aus Baumateriallieferungen eingeschlossen. Daneben kann der Bauunternehmer für Forderungen aus anderen Lieferungen eine besondere Lieferantenkreditdeckung beantragen, die sich dann nach den üblichen Regeln richtet und für die ein besonderes Entgelt – das normale Entgelt für Lieferantenkreditdeckungen – zu entrichten ist.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy