ix) Kosten der Baustellenbevorratung

Als Kosten für die Baustellenbevorratung werden die Einstandskosten bezeichnet, die der Bauunternehmer für Bauteile, Baustoffe, Bauhilfs- und Baubetriebsstoffe aufwenden muss, die zur Ausführung des Bauauftrages auf der ausländischen Baustelle lagern.

Der Bund kann eine Deckung für diese Einstandskosten übernehmen, sofern zugleich die Indeckungnahme der Bauleistungsforderung beantragt wird. Die Deckung ist auf die durchschnittliche betriebsnotwendige Höhe der Bevorratung begrenzt, da sich verbautes/verbrauchtes Material fortlaufend in der Bauleistungsforderung niederschlägt. Es steht also nicht der Wert des gesamten notwendigen Materials, sondern quasi nur das jeweils aktuell lagernde Material in seinem wechselnden Bestand unter Deckungsschutz (Bestandsdeckung). Bei Stellung des Antrages auf Übernahme dieser Deckung hat der Bauunternehmer die durchschnittliche betriebsnotwendige Höhe der Bevorratung sowie den Gegenwert der auf die Baustelle zu verbringenden Vorräte, spezifiziert nach Warenart, zu nennen. Der entsprechende Wert findet als Entschädigungshöchstbetrag Eingang in das Deckungsdokument. Eine Meldung der auf die Baustelle verbrachten Materialien ist nicht erforderlich. 

Die Baustellenbevorratungsdeckung lehnt sich als Selbstkostendeckung hinsichtlich der gedeckten Risiken eng an die Hauptdeckungsform der Selbstkostendeckungen, der Fabrikationsrisikodeckung, an. Unter sinngemäßer Anwendung der Allgemeinen Bedingungen (FG) ist danach das Risiko gedeckt, dass der Bauunternehmer aus den in § 4 dieser Allgemeinen Bedingungen genannten Umstände die Durchführung des Bauprojekts unzumutbar oder unmöglich wird und deshalb die Kosten der zur Bauwerkserstellung erforderlichen und auf der Baustelle gelagerten Vorräte nicht erlöst werden können. Die Haftung des Bundes aus der Baustellenbevorratungsdeckung beginnt mit dem jeweiligen Eintreffen der Vorräte auf der ausländischen Baustelle und endet mit dem Einbau bzw. Verbrauch der Vorräte und entsprechender Abnahme, also dann, wenn an die Stelle des Sachwertes der Vorräte ein entsprechender Teil der Bauleistungsforderung tritt.

Tritt ein Schaden ein, ist der Deckungsnehmer für die Kosten der auf der Baustelle lagernden Vorräte nachweispflichtig. Entschädigt wird bis zur Höhe des übernommenen Entschädigungshöchstbetrages. Dieser verbraucht sich mit der errechneten Entschädigung vor Abzug der Selbstbeteiligung.

Das Entgelt für die Deckung der Baustellenbevorratungskosten entspricht dem Entgelt für die Baustellenkostendeckung. Es wird aus dem Betrag der durchschnittlichen Bevorratung errechnet und ist auch dann zu entrichten, wenn die Bauleistungsforderung fortlaufend nach Situationen bezahlt wird. Die Selbstbeteiligung beträgt stets 5 % vom Ausfall.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy