cc) Kein Deckungsangebot im Bereich marktfähiger Risiken

Seit dem 1. Oktober 1997 gilt aufgrund entsprechender Entscheidungen der EU-Kommission, dass eine Lieferantenkreditdeckung nicht für Risiken übernommen werden darf, für die ein ausreichendes Absicherungsangebot der privaten Kreditversicherungswirtschaft besteht und die deshalb als marktfähig gelten. Nachdem anfangs nur die wirtschaftlichen Risiken aus Geschäften mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als zwei Jahren mit privaten Bestellern in den Kernländern der OECD als marktfähige Risiken definiert worden waren, wurde diese Definition später auf die politischen Risiken und demgemäß auch auf Geschäfte mit öffentlichen Bestellern ausgedehnt.   

Länder mit marktfähigen Risiken sind somit zurzeit die folgenden EU-Länder und/oder OECD-Kernländer: 

  • Australien
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Japan
  • Kanada
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Neuseeland
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakische Republik
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich
  • Vereinigte Staaten
  • Zypern

Griechenland gehörte ursprünglich ebenfalls zu den marktfähigen EU-Ländern, ist jedoch 2013 (vorübergehend) von der Länderliste gestrichen worden. Das Land gilt aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission mindestens bis 30. Juni 2017 nicht als Staat mit marktfähigen Risiken (Amtsblatt C 244-1 vom 05.07.2016). Die Entscheidung der EU-Kommission wird jährlich überprüft. 

Auch wenn sich der Verzicht des Bundes auf ein Deckungsangebot im Bereich marktfähiger Risiken als praktische Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes verstehen lässt, steht er doch viel unmittelbarer im Zusammenhang mit einer Mitteilung der Kommission von 1997 an die Mitgliedstaaten nach Art. 93 Abs. 2 EGV zur Anwendung der Art. 92 und 93 EGV (jetzt Art. 87 und 88 EG) auf die kurzfristige Exportkreditversicherung. Die Kommissionsmitteilung ist mit Wirkung zum 1.1.2002 angepasst worden und hat zu der eben genannten Ausdehnung des Definitionsbereiches „marktfähige Risiken“ auf die politischen Risiken geführt.

Die Ausdehnung des Länderkreises ist hingegen nicht einer Anpassung der Kommissionsmitteilung, sondern dem Beitritt zehn europäischer Länder zur EU zum 1. Mai 2004 sowie zweier weiterer europäischer Länder zum 1. Januar 2007 zu verdanken. Auch wenn sich der Bund zunächst gegen einen Automatismus hinsichtlich der Frage der Marktfähigkeit durch schlichten Beitritt gewandt hatte, musste er aufgrund eigener Prüfungen erkennen, dass nach den Verhältnissen auf dem Versicherungsmarkt in Deutschland eine weitgehende Marktfähigkeit, d. h. private Versicherbarkeit von wirtschaftlichen und politischen Zahlungsrisiken, in den Beitrittsländern zu konstatieren ist. Dies hat dazu geführt, dass der Bund für alle oben genannten Länder Einzeldeckungen für Lieferantenkredite zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen nicht mehr anbietet. Die oben aufgeführten Länder schließen die mit diesen Ländern politisch oder wirtschaftlich verbundenen Gebiete mit ein. Nicht betroffen – dies gilt es zu betonen – ist das mittel- und langfristige Geschäft.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy