iii) Antrag

aa) Antragserfordernis

Die Richtlinien stellen in Ziff. 4.1. klar, dass Deckungen nur auf Antrag übernommen werden. Dies bedeutet: Ohne Antrag keine Deckung. Die Initiative muss also immer vom Exporteur ausgehen. 

 

bb) Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Deckung des Ausfuhrrisikos soll vor Abschluss des Exportvertrages, jedenfalls aber vor Versendung der Ware bzw. Leistungsbeginn gestellt werden. Bei größeren Projekten empfiehlt es sich, den Antrag schon im Stadium der Verhandlungen mit dem ausländischen Schuldner zu stellen, damit Änderungswünsche des Bundes hinsichtlich der Zahlungsbedingungen oder anderer Vertragselemente bereits bei den Verhandlungen berücksichtigt werden können.

 

cc) Inhalt des Antrags

Das Antragsverfahren ist durch entsprechende eine entsprechende Antragsstrecke im Kundenportal myAGA standardisiert, die obligatorisch zu verwenden sind. Wichtig für die Kreditentscheidung ist – namentlich bei privaten ausländischen Schuldnern – die korrekte Bezeichnung des ausländischen Vertragspartners. Dies ist allein Aufgabe des Antragstellers. Der Bund stellt hierzu keine Nachforschungen an, sondern macht den Antragsteller nur auf etwaige Diskrepanzen zwischen der Bezeichnung des von ihm geprüften Risikos und der Angaben des Antragstellers aufmerksam. Wird eine Deckung übernommen, bezieht sie sich nur auf den im Annahmeschreiben und Deckungsdokument bezeichneten Schuldner. Wie die Erfahrung der Praxis zeigt, können schon kleinste Abweichungen in der Firma oder in der Adresse auf unterschiedliche Unternehmen hinweisen. 

Die Antragsstrecke ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Bei Veränderungen während des Antragsverfahrens sind Berichtigungen erforderlich. Unwahre oder unvollständige Angaben bei Einreichung des Antrages können den Bund gemäß den §§ 15 und 16 AB (G) von der Entschädigungspflicht befreien. Alle in der Antragsstrecke und in der Korrespondenz abgefragten Angaben gelten als wesentlich. Der Exporteur darf also nicht die aus seiner Sicht fehlende Risikorelevanz bestimmter Angaben oder deren fehlende Ursächlichkeit für einen Schadenseintritt zum Anlass nehmen, Änderungen (beispielsweise der Zahlungsbedingungen, der Sicherheiten des Abnehmers, der Lieferzeit, der Warenart usw.) nicht mitzuteilen. Wesentlich ist vielmehr ausschließlich, ob die unterlassenen oder falschen Angaben die Entscheidung des Bundes beeinflusst hätten. 

Der Antragsteller hat seine Zahlungserfahrungen mit dem ausländischen Besteller mitzuteilen und Angaben über das Bestehen offener (gedeckter oder ungedeckter) Forderungen zu machen. Insoweit ist den Antragstellern anzuraten, penibel darauf zu achten, dass die Ausführungen zu diesem Punkt korrekt sind und auch kleinere und ggf. für unbedeutend gehaltene „Überfälligkeiten“ erwähnt werden, da unwahre Angaben die Haftung des Bundes aufheben können (§§ 15 Nr. 1, 16 Abs. 1 AB (G)). 

Der Antragsteller hat weiter anzugeben, ob und inwieweit Lieferungen deutscher Herkunft sind und Leistungen durch deutsche Arbeitskräfte ausgeführt werden.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy