cc) Risikotragung des deutschen Hauptlieferanten nur für seinen Lieferteil

Hat der deutsche Hauptlieferant das Auslandsrisiko auf seinen Zulieferanten durchgestellt, so dass er seinem Zulieferanten nur Zahlung schuldet, wenn er selbst vom Käufer der Ware bezahlt wurde („if-and-when“-Klausel), ist das vorstehend geschilderte Verfahren der Einbeziehung von Waren ausländischen Ursprungs in die gegenüber dem deutschen Exporteur übernommene Deckung nicht anwendbar.

In diesen Fällen muss der ausländische Unterlieferant ggf. eine Deckung auf das Endabnehmerland bei der Exportkreditversicherung seines eigenen Staates beantragen. Zwischen den beteiligten Exportkreditversicherern werden dann Vereinbarungen über eine sog. Mitversicherung getroffen. 

Wenn es sich um Zulieferungen aus EU-Staaten oder aus Japan, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei handelt, kann der jeweilige nationale staatliche Exportkreditversicherer – aufgrund bestehender Mitversicherungsvereinbarungen – unter folgenden Voraussetzungen eine Deckung übernehmen: 

  • Der Zulieferant muss hinsichtlich seiner Lieferungen das (vom Hauptlieferanten auf ihn durchgestellte) Risiko auf den Endabnehmer und das politische Risiko des Endabnehmerlandes tragen (sog. „if-and-when“-Klausel).
  • Der deutsche Hauptlieferant muss für seine Lieferung eine Deckung des Bundes erhalten.

Durch die Mitversicherungsvereinbarung verpflichtet sich der Hauptversicherer, ggf. die Interessen des Mitversicherers (und damit die des Zulieferanten) gegenüber dem Endabnehmer zu vertreten. Innerhalb der EU ergibt sich die Mitversicherungsvereinbarung aus einer Richtlinie des Rates vom 27. November 1984. Mit den Exportkreditversicherern aus anderen Staaten bestehen auf bilateraler Basis ähnliche Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit, die im Wesentlichen wortgleich mit dem EU-Text sind. 

Bei Zulieferungen aus anderen Ländern (als den Mitgliedsländern der EU, Japan, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei) wird von Fall zu Fall entschieden, ob und inwieweit eine Deckung zumindest des deutschen Anteils übernommen werden kann oder ob eine Deckung außer Betracht bleiben muss. Voraussetzung für eine Deckung ist grundsätzlich, dass der deutsche Lieferanteil überwiegt. Unter Umständen wird auch für ein Einzelgeschäft der Abschluss einer Ad-hoc Mitversicherungsvereinbarung in Betracht gezogen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy