iii) Zulieferungen aus dem Bestellerland (örtliche Kosten)

Lieferungen und Leistungen aus dem Bestellerland rechneten in der Vergangenheit nicht zu den ausländischen Zulieferungen, da sie begrifflich – mangels Grenzüberschreitung – keinen Export darstellen. Die Regeln für ausländische Zulieferungen galten für diese sog. örtlichen Kosten (auch: lokale Kosten) nicht, auch nicht analog. Die Änderung des OECD-Konsensus zu den örtlichen Kosten im November 2007 nahm der Bund zum Anlass, seine Einbeziehungsregeln insgesamt neu zu fassen und dabei die örtlichen Kosten darin zu integrieren. 

Örtliche Kosten können nur in die Deckung einbezogen werden, wenn sie Bestandteil des Exportvertrages sind und sich insoweit die Exportforderung auf sie erstreckt.  

Seit April 2021 können lokale Kosten bis zu 40 % für OECD-Hocheinkommensländer und bis zu 50 % für alle anderen Länder einbezogen werden. Der Bund rechnet dabei nicht mit dem Exportwert, sondern dem Gesamtauftragswert (Exportwert zzgl. örtliche Kosten) und daher mit einer Quote von 28,6 % (in OECD-Hocheinkommensländern) bzw. 33,3 % (in allen anderen Ländern).

Örtliche Kosten konnten schon immer in die Deckung einbezogen werden. Bis Ende 2007 ließ die entsprechende Regelung im OECD-Konsensus nur maximal die Kreditierung von 100 % des Wertes des exportierten Lieferungen/Leistungen bzw. anders ausgedrückt – die „rechnerische Kreditierung“ örtlicher Kosten nur in Höhe der Anzahlung auf den Wert der exportierten Lieferungen/Leistungen zu. Angesichts vom Konsensus geforderter Mindestanzahlung von 15 % führte dies zu einer Gleichsetzung deckungsfähiger örtlicher Kosten mit ebendieser Quote. Tatsächlich konnten jedoch auch höhere Quoten örtlicher Kosten gedeckt werden, sofern nur entsprechend höhere An- und Zwischenzahlungen vereinbart waren. Letztlich setzte die Regelung aber eine faktische Grenze bei 15 %, weil über die Mindestzahlungen hinaus weitere Barzahlungen zumeist nicht möglich oder nicht gewünscht sind. Mit Beginn des Jahres 2008 war an die Stelle dieser Regelung im Konsensus eine pauschale Quote deckungsfähiger örtlicher Kosten von 30 % des Exportauftragswertes getreten. Der dargestellte Zusammenhang zur Anzahlung ist dabei aufgegeben worden. Das bedeutete zwar zum einen, dass örtliche Kosten nun tatsächlich kreditiert werden konnten, zum anderen aber auch, dass die erhöhte Quote von 30 % durch höhere Barzahlungen mit entsprechend reduziertem Kreditanteil nicht mehr weiter gesteigert werden konnte. Im April 2021 einigten sich die Teilnehmer am OECD-Konsensus auf eine Anhebung der deckungsfähigen lokalen Kosten auf bis zu 40%  für OECD-Hocheinkommensländer und bis zu 50% für alle anderen Länder.

Übersteigt der Anteil örtlicher Kosten die vom OECD-Konsensus verbindlich vorgegebene Grenze, bleibt nur die Möglichkeit, das Geschäft so zu gestalten, dass es mit seinem nicht konformen Teil aus der Anwendung des Konsensus herausfällt. Hierfür kann entweder auf eine Deckung für den überschießenden Teil verzichtet werden oder es können für diesen im Rahmen des Exportvertrages oder eines separaten Vertrages selbstständige Barzahlungsbedingungen vereinbart werden (der Konsensus gilt nur für Kreditbedingungen mit einer Kreditlaufzeit ab zwei Jahren). Damit relativiert sich die eben erwähnte fehlende Steigerungsmöglichkeit. Sind dem Besteller überhaupt höhere Barzahlungen als 15 % möglich, hängt die Einbeziehungsfähigkeit allein davon ab, wie die Zahlungsbedingungen strukturiert werden: Werden einheitliche Zahlungsbedingungen für den Gesamtauftragswert mit einem Barzahlungs- und einen Kreditteil vereinbart, nützen höhere Barzahlungen in Gestalt erhöhter An- und Zwischenzahlungen nichts. Werden die Zahlungsbedingungen bezogen auf den Gesamtauftragswert hingegen in der Weise differenziert, dass die zusätzlich verfügbaren Barmittel ausdrücklich den örtlichen Kosten zugeordnet und zur separaten Vereinbarung von Barzahlungsbedingungen genutzt werden, sind auch höhere örtliche Kosten einbeziehungsfähig. In den meisten Fällen scheitert diese Möglichkeit freilich daran, dass entsprechende Barmittel über die mindestens geforderten 15 % gerade nicht vorhanden sind.

Bei zu deckenden örtlichen Lieferungen/Leistungen wird vorausgesetzt, dass sie nicht nur Bestandteil des Exportvertrages sind, sondern auch in unmittelbarem Zusammenhang mit den deutschen Lieferungen/Leistungen stehen und auch von der vertraglichen Gesamtverantwortung des deutschen Exporteurs erfasst werden. Indikator dafür ist u. a. die eigenverantwortliche Beschaffung durch den Exporteur. Soweit der Besteller in diesen Beschaffungsvorgang eingebunden ist oder sogar die Beschaffung selbstständig rechtlich und faktisch realisiert, stellt sich die Frage nach dem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Exportvertrag und der Plausibilität der dortigen Einbeziehung. Denn zumindest der äußere Anschein spricht in solchen Fällen dafür, dass die Beschaffung der örtlichen Lieferungen/Leistungen ein reines Inlandsgeschäft ist, die Verbindung mit dem Exportvertrag lediglich künstlich hergestellt wird und allein dem Zweck dient, eine Finanzierung über Deutschland darzustellen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy