i) Die Insolvenztatbestände

Wirtschaftliche Risiken treten nur bei Geschäften mit privaten ausländischen Abnehmern auf. 

Im Rahmen einer Forderungsdeckung (Kreditrisiko) tritt das wirtschaftliche Insolvenzrisiko als Gewährleistungsfall ein, wenn die Forderung gegen den ausländischen Abnehmer uneinbringlich ist. 

Die Insolvenztatbestände, die den Begriff der Uneinbringlichkeit ausfüllen, sind im Wesentlichen in den unterschiedlichen Allgemeinen Bedingungen gleichlautend formuliert. Wirtschaftliche Gewährleistungsfälle liegen demzufolge vor, wenn 

  • ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist,
  • ein amtliches Vergleichsverfahren oder ein anderes amtliches Verfahren, das zum Ausschluss der Einzelzwangsvollstreckung führt, eröffnet worden ist,
  • ein außeramtlicher Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) abgeschlossen worden ist, dem alle oder eine Gruppe untereinander vergleichbarer Gläubiger einschließlich des Deckungsnehmers zugestimmt haben,
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nachweislich so ungünstig sind, dass er seine Zahlungen ganz oder im wesentlichen Umfang eingestellt hat,
  • eine Zwangsvollstreckung wegen der gedeckten Forderung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.

 

Zusätzlich ist bei Lieferantenkreditdeckungen der drohende Mindererlös bei anderweitiger Verwertung der Uneinbringlichkeit gleichgeordnet (vgl. §4 Abs. 3, Ziff. 6 der Allgemeinen Bedingungen G). Er ist definiert als Uneinbringlichkeit infolge wirtschaftlicher Umstände, wenn nach Versendung der Ware der Eintritt eines der aufgeführten Tatbestände zu befürchten ist und der Deckungsnehmer noch in seiner Verfügungsgewalt befindliche Ware anderweitig im Einvernehmen mit dem Bund verwertet und dabei einen Mindererlös erleidet. Bei einer Finanzkreditdeckung entfällt dieser Tatbestand naturgemäß, weil sich die Bank nicht in der Position der anderweitigen Verwertungsmöglichkeit in Bezug auf die Exportware befindet. 

Die wirtschaftlichen Gewährleistungsfälle treten zu den in den Tatbeständen genannten Zeitpunkten ein, die sich wie folgt konkretisieren lassen: 

  • Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung mangels Masse: Der Tag des Gerichtsbeschlusses.
  • Im Falle der Eröffnung des amtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigen amtlichen Verfahrens, das zum Ausschluss der Einzelzwangsvollstreckung führt: Der Tag des Eröffnungsbeschlusses.
  • Im Falle eines außeramtlichen Vergleiches: Der Tag, an dem alle oder eine Gruppe untereinander vergleichbarer Gläubiger einschließlich des Deckungsnehmers dem Vergleich zugestimmt haben.
  • Im Falle der fruchtlosen Zwangsvollstreckung: Der Tag der erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
  • Im Falle der nachweislich ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse: Der Tag, ab welchem aufgrund entsprechenden Beweismaterials die Zahlungseinstellung infolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse anzunehmen ist.
  • Im Falle des drohenden wirtschaftlichen Gewährleistungsfalls: Der Tag, an dem der Mindererlös nach anderweitiger Verwertung der (noch in der Verfügungsgewalt des Exporteurs befindlichen) Ware eintritt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Schadensfalles obliegt dem Deckungsnehmer; er muss entsprechende Unterlagen über den zugrunde liegenden Exportvertrag und die Auftragsabwicklung vorlegen. Das bedeutet, dass das Unvermögen zur Zahlung und die darauf beruhende Zahlungsunfähigkeit zumindest den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners betreffen muss. Außerdem muss der Deckungsnehmer je nach dem eingetretenen Schadensfall entsprechende Unterlagen beibringen: 

  • Im Insolvenzverfahren: Gerichtlichen Eröffnungsbeschluss, Mitteilungen des Insolvenzverwalters über Anmeldung, ggf. Anerkennung oder Bestreiten der Forderung – auch seitens des Gemeinschuldners – ferner Angaben über etwaige Bevorrechtigung der Forderung, voraussichtliche Quote usw.
  • Amtlicher Vergleich: Wie beim Konkurs, zusätzlich: Gerichtliche Bestätigung des Vergleichs.
  • Außeramtlicher Vergleich: Vergleichsbeschluss der Gläubiger.
  • Fruchtlose Zwangsvollstreckung: Entsprechende Mitteilung des Gerichtsvollziehers, Pfändungsprotokoll, Bestätigung der für die Vollstreckung zuständigen Behörde.
  • Nachweislich ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse: Mitteilungen neutraler Stellen (z.B. Auskunfteien, Banken, Botschaften, Auslandshandelskammern usw.).

In der Praxis kommen die oft auch als rechtliche Insolvenzfälle bezeichneten Gewährleistungsfälle in Form der Insolvenz, der amtlichen und außeramtlichen Vergleiche und der Zwangsvollstreckung aus einem vorhandenen Titel seltener vor als die Fälle, in denen ein ausländischer Abnehmer wegen Illiquidität die Verschiffungsdokumente nicht aufnimmt, die Wechsel nicht einlöst oder Zahlungen verzögert. 

Für die Insolvenztatbestände kommt für den Regelfall bei den Exporteursdeckungen eine Selbstbeteiligung von 15 % und bei den Bankendeckungen eine solche von 5 % zur Anwendung. Bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung beträgt die Selbstbeteiligung für die Insolvenztatbestände hingegen 10%. Karenzfristen als Wartefrist zwischen Fälligkeit der Forderung und Eintritt des Gewährleistungsfalles kennen die Insolvenztatbestände nicht.

Auf eine Besonderheit ist noch bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light hinzuweisen: Obwohl diese Deckungsform auch die Forderungs-Uneinbringlichkeitsrisiken hinsichtlich privater ausländischer Abnehmer absichert, sind dort die klassischen Insolvenztatbestände in der zuvor beschriebenen Form in den Allgemeinen Bedingungen PL nicht ausdrücklich als Gewährleistungsfälle benannt. Der Grund liegt darin, dass diese Deckungsform im Interesse straffer Allgemeiner Bedingungen nur mit einem einzigen Gewährleistungsfall arbeitet, unter den letztlich jede wie auch immer motivierte Form der Uneinbringlichkeit und damit auch jeder klassische Insolvenzfall fällt, nämlich mit dem nachfolgend näher dargestellten Nichtzahlungsfall. Die klassischen Insolvenztatbestände sind also im Prinzip auch gedeckt, gehen aber in dem viel breiter angelegten Nichtzahlungsfall auf.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy