iii) Der Nichtzahlungsfall bei öffentlichen Schuldnern

Auch für Exportgeschäfte mit Staaten, Gebietskörperschaften oder vergleichbaren Institutionen (soggenannte öffentliche Schuldner) werden Lieferantenkreditdeckungen bzw. bei deren Finanzierung Deckungen für gebundene Finanzkredite übernommen. Wie oben erwähnt gilt der Nichtzahlungsfall bedingungsgemäß als wirtschaftlicher Gewährleistungsfall. Auch bei öffentlichen Schuldnern ist der Nichtzahlungsfall damit als wirtschaftlicher Gewährleistungsfall definiert (vgl. §4 Abs.4 Satz 1 Allgemeine Bedingungen G/FKG: „Uneinbringlichkeit infolge wirtschaftlicher Umstände…“), wird jedoch gleichwohl bei öffentlichen Schuldnern als quasi politischer Schadensfall verstanden. Denn Forderungen gegen einen öffentlichen Käufer/Darlehensnehmern können nicht wegen Insolvenz desselben uneinbringlich werden, eine zivilprozessuale Rechtsverfolgung ist nur eingeschränkt möglich und etwaige Urteile können meist gegen öffentliche Schuldner nicht vollstreckt werden. Bei Nichtzahlung von öffentlichen Käufern/Darlehnsnehmern ist vielmehr diplomatische Intervention üblich. 

Angesichts dieser strukturellen Unterschiede wird die bei privaten Schuldnern von Exporteuren zur Vermeidung einer Verlängerung der 6-Monatsfrist für den protracted default erforderliche Mitteilung der Nichtzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit im Falle des öffentlichen Käufers nicht verlangt (vgl. §4 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen G). Die Meldepflichten bei gefahrerhöhenden Umständen nach §15 Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen bleiben hiervon selbstverständlich unberührt. 

Trotz der oben beschriebenen strukturellen Unterschiede zu Geschäften mit privaten Käufern/Darlehnsnehmern beträgt die Regel-Selbstbeteiligung beim Nichtzahlungsfall des öffentlichen Käufers 15 % des Ausfalls, diejenige beim Nichtzahlungsfall des öffentlichen Darlehensnehmers 5 % des Ausfalls. Hier wird also der gleiche Selbstbeteiligungssatz wie bei den wirtschaftlichen Insolvenzrisiken des privaten Käufers angewendet. 

Die 6-Monatsfrist nach Fälligkeit kann für öffentliche Käufer verlängert werden. Die Karenzfrist für den öffentlichen Darlehensnehmer beträgt einen Monat. Wie beim privaten Käufer bzw. Darlehensnehmer bedarf es auch beim öffentlichen Käufer bzw. Darlehensnehmer des Ablaufes der Frist nicht, wenn bereits zeitlich vorgehend Entschädigung nach dem Nichtzahlungsfall geleistet wurde und der Verzug fortbesteht.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy