v) Das Beschlagnahmerisiko

Im Rahmen der Forderungsdeckungen zugunsten von Exporteuren werden nicht nur die auf die Ausfuhrforderung sich beziehenden politischen Ereignisse erfasst, sondern auch politische Umstände, die zu einem Verlust oder einer Beschädigung der vom Exporteur zu liefernden Waren führen. Die Übernahme dieser „Beschlagnahmerisiken“ ist in einer Exportkreditgarantie im normalen Entgelt enthalten (vgl. §4 Abs.2 Ziff.5 der Allgemeinen Bedingungen G). Isolierte Beschlagnahmedeckungen, die unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen, sind demgegenüber gesondert entgeltpflichtig.

Voraussetzung für einen derartigen, ein Sachrisiko darstellenden Schadensfall ist, dass die Ware 

  • infolge politischer Umstände
  • während des Zeitraums von der Versendung bis zum Übergang der Gefahr auf den ausländischen Schuldner
  • durch ausländische staatliche Stellen beschlagnahmt oder auf andere Weise der Verfügungsgewalt des Deckungsnehmers entzogen oder vernichtet oder beschädigt wird oder verloren geht
  • und der Ausfall sechs Monate nach der im Ausfuhrvertrag vereinbarten Fälligkeit der Forderung nicht ersetzt worden ist
  • soweit keine Möglichkeit bestanden hat, die Gefahren bei Versicherungsgesellschaften abzudecken und der Ersatz des Schadens nicht durch gesetzliche Bestimmungen gewährleistet ist.

 

Der Begriff des Gefahrübergangs ist rechtlicher Natur und bedeutet, dass das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware nach den jeweils getroffenen vertraglichen Absprachen zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Käufer übergeht. In derartigen Fällen bleibt der Käufer dann zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, auch wenn er die Ware nicht erhält. Häufig enthalten im internationalen Handel übliche Klauseln wie z.B. fob oder cif auch Gefahrtragungsabsprachen, die (ähnlich wie beim Versendungskauf des BGB) die Gefahr des zufälligen Untergangs der zum Versand gebrachten Ware bereits mit dem Versand auf den Käufer übergehen lassen. 

Solange der Exporteur die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt, muss er durch übliche Sachversicherungen sein Risiko auch gegen politische Risiken soweit als möglich absichern; die Bundesdeckung ist insoweit subsidiär, d.h. sie greift nur ein, „soweit keine Möglichkeit bestanden hat, die Gefahren bei Versicherungsgesellschaften abzudecken“. Den entsprechenden Nachweis muss der Exporteur ungeachtet der Schwierigkeiten, die beim Negativbeweis bestehen, im Schadensfall führen. Realisiert sich im konkreten Einzelfall ein Risiko aus dem hier angesprochenen Kreis von Risiken, das anderweitig auf dem privaten Versicherungsmarkt absicherbar ist, scheidet eine Entschädigung unter der Bundesdeckung unabhängig davon aus, ob eine solche Versicherung besteht oder nicht. 

Während in der Vergangenheit für die ohnehin spärliche Schadenspraxis im Ergebnis davon ausgegangen werden konnte, dass die politischen Transport-/Güterrisiken bei privaten Versicherungsgesellschaften in Deutschland nicht absicherbar waren, hat sich hier das Bild zwischenzeitlich gewandelt. Zwar ist auf dem privaten Assekuranzmarkt gegenwärtig kein dem vom Bund bereitgestellten Deckungsumfang vollumfänglich vergleichbarer Versicherungsschutz anzutreffen. Dies gilt insbesondere für das eigentliche Beschlagnahmerisiko. Partiell bestehen jedoch im Bereich der politischen Transport-/Güterrisiken Absicherungsmöglichkeiten, namentlich für Gefahren aus Aufruhr und sonstigen Unruhen sowie – bei See- und Lufttransporten – aus Kriegszuständen. Für den Deckungsnehmer, der hier eine umfassende Absicherung wünscht, bedeutet dies, dass er sich neben der Bundesdeckung eine private Versicherung für den von dort angebotenen politischen Transport-/Güterrisikoschutz zusätzlich besorgen muss. Andernfalls läuft er Gefahr, dass sich in seinem Fall konkret ein solches Transportrisiko realisiert, das bei privaten Versicherungsgesellschaften absicherbar gewesen wäre und deshalb vom Bund nicht entschädigt werden kann. Die damit angelegte, allerdings nur scheinbare „Doppelversicherung“ entspricht dem Auffangcharakter des Schadenstatbestandes beim Bund, der im Ausmaß anderweitiger Versicherungsmöglichkeit automatisch zurückweicht, und benachteiligt den Deckungsnehmer im Übrigen nicht, weil beim Bund der Risikoschutz im Rahmen einer Lieferantenkreditdeckung ohne zusätzliches Entgelt – gleichsam kostenlos – eingeschlossen ist. 

Obwohl es sich beim Beschlagnahmerisiko der Rechtsnatur nach um ein Sachrisiko handelt, wird vom Bund nicht der Sachwert als solcher entschädigt, sondern die infolge des politisch bedingten Sachverlusts eintretende Uneinbringlichkeit der Exportforderung. Die Entschädigung erfolgt demgemäß auf der Basis des Vertragspreises. Die Selbstbeteiligung beträgt 5%.  

Dieser Schadensfall ist insofern atypisch, als die zu entschädigende Forderung einredebehaftet (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) und deshalb an sich nicht fällig ist. Dies schließt normalerweise eine Entschädigung nach §5 Abs.1 der Allgemeinen Bedingungen G aus. In Anbetracht der Tatbestandsfassung dieses Schadensfalles findet diese Bestimmung hier freilich insoweit keine Anwendung. 

Die Karenzfrist beträgt bei Beschlagnahmerisikoschadensfällen sechs Monate. Die Frist beginnt mit der im Ausfuhrvertrag für die Exportforderung vereinbarten Fälligkeit.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy