ii) Das Konvertierungs- und Transferrisiko (KT-Risiko)

Das Konvertierungs- und Transferrisiko (KT-Risiko) war früher der häufigste politische Schadensfall. Das Interesse der Exportwirtschaft an der Deckung gerade dieses Risikos war infolge der Verschuldungssituation vieler Länder besonders deutlich.

Ein Konvertierungs- und Transferfall liegt vor (vgl. §4 Abs.2 Ziff.2 der Allgemeinen Bedingungen G bzw. FKG) 

  • wenn infolge von Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs Beträge,
  • die der ausländische Schuldner als Gegenwert für die gedeckte Forderung bei einer zahlungsfähigen Bank oder einer anderen vom Bund anerkannten Stelle
  • zum Zwecke der Überweisung an den Deckungsnehmer eingezahlt hat,
  • nicht in die vereinbarte Währung konvertiert oder nicht transferiert werden,
  • alle bestehenden Vorschriften für die Konvertierung und Transfer dieser Beträge erfüllt waren
    und 
  • drei Monate nach Fälligkeit der Forderung, Einzahlung und Erfüllung dieser Vorschriften verstrichen sind.

 

Es genügen mithin „Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs“, um einen KT-Schaden entstehen zu lassen, ohne dass es auf die Ursachen einer derartigen Beeinträchtigung ankommt. 

Erforderlich ist allerdings, dass der „Zahlungsverkehr“ beeinträchtigt ist. Dies erfordert, dass eine größere Anzahl von gleichgelagerten Fällen feststellbar ist. Bei der Nichtkonvertierung oder Nichttransferierung einer einzelnen Forderung wird man nicht von einer Beeinträchtigung des Zahlungsverkehrs sprechen können. 

Derartige Einzelfälle eines Nichttransfers können ggf. unter anderen Gesichtspunkten eine Entschädigung auslösen, beispielsweise wenn eine behördliche Maßnahme den Transfer verhindert und die Forderung uneinbringlich macht, oder sechs Monate nach Fälligkeit trotz Inkassobemühungen erfolglos verstrichen sind. 

Für Liefergeschäfte, bei denen die zugrundeliegenden Forderungen in Landeswährung fakturiert und im Bestellerland zu erfüllen sind, können Deckungen gegen das Konvertierungs- und Transferrisiko für die durch derartige Zahlungen entstandenen Guthaben des Exporteurs in Landeswährung (sog. Transferdeckung, auch Geleitschutzdeckung) grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen übernommen werden: 

  • Die landesrechtlichen Bestimmungen müssen zwingend den Abschluss des Exportvertrages in Landeswährung vorschreiben.
  • Die Verträge müssen in frei konvertierbarer Währung abgeschlossen sein.
  • Der Deckungsnehmer muss für den betreffenden Auftrag eine Transfergarantie der hierfür zuständigen Stelle (Regierung oder Zentralbank) erhalten. Bei einzelnen Ländern kann von dem Erfordernis der Transfergarantie abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Schuldnerland dem Deckungsnehmer einer unwiderrufliche Transfergenehmigung erteilt. Insoweit erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.
  • Der Exportvertrag muss den Transfer bestimmter Beträge in die Bundesrepublik Deutschland vorsehen. Außerdem dürfen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bestellerland dem Transfer in die Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen.
  • Alle Transferformalitäten müssen vom Deckungsnehmer binnen 30 Tagen nach Zahlung durch den ausländischen Schuldner erfüllt sein.
  • Die Transferdeckung erlischt, wenn der Schuldner nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit in Landeswährung gezahlt hat.

 

Transferdeckungen für Liefergeschäfte, bei denen die zugrundeliegenden Forderungen in Landeswährung fakturiert und im Bestellerland zu erfüllen sind, werden in der Regel nur übernommen, wenn hinsichtlich eines bestimmten Landes vom Interministeriellen Ausschuss bereits entschieden worden ist, dass die genannten Voraussetzungen (mit Ausnahme der beiden Letztgenannten) erfüllt sind. 

Die Selbstbeteiligung bei der Deckung des Konvertierungs- und Transferrisikos beträgt 5% vom Ausfall. 

Die Karenzfrist beträgt bei der Deckung des Konvertierungs- und Transferrisikos normalerweise drei Monate bei den Exporteursdeckungen und ein Monat bei den Bankendeckungen. 

Der Bund kann bei seiner Übernahmeentscheidung erhöhten Konvertierungs- und Transferrisiken dadurch Rechnung tragen, dass er den normalen Selbstbeteiligungssatz erhöht und/oder die Karenzfrist verlängert. Derartige Einschränkungen werden in der Regel länderweise beschlossen. 

Die Verlängerung von Karenzfristen für das Konvertierungs- und Transferrisiko findet bei chronischen, die normale Karenzfrist von drei Monaten bzw. einem Monat überschreitenden Transferverzögerungen statt. Da der Bund Gewährleistungen aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht übernehmen kann, wenn seine Inanspruchnahme sozusagen feststeht, dient die Karenzfristverlängerung dazu, die Deckungsmöglichkeiten für ein Land offenzuhalten. Die Verlängerung von Karenzfristen wird der konkreten Transfersituation des Schuldnerlandes angepasst. Üblich waren in der Vergangenheit Verlängerungen auf sechs oder neun Monate. Bei andauernden Verzögerungen, die zwölf Monate überschreiten, werden Deckungen normalerweise eingestellt. 

Der Beginn und die Berechnung der Karenzfrist beim Konvertierungs- und Transferrisiko ist von der Erfüllung mehrerer Tatbestandsmerkmale abhängig. 

Es müssen grundsätzlich drei Monate bzw. ein Monat nach 

  • Fälligkeit der Forderung,
  • Einzahlung des Gegenwertes für die gedeckte Forderung bei einer zahlungsfähigen Bank oder einer anderen vom Bund anerkannten Stelle
    und 
  • Erfüllung aller bestehenden Vorschriften für die Konvertierung und den Transfer dieser hinterlegten Beträge

verstrichen sein. 

Werden der geschuldete Betrag im Bestellerland zur Überweisung vor Fälligkeit der Forderung hinterlegt und die Transferformalitäten erledigt, beginnt gleichwohl die Karenzfrist erst mit der Fälligkeit zu laufen. 

Zur Erfüllung aller bestehenden Vorschriften gehören meist Transferanträge bzw. Registrierung im Schuldnerland. Werden derartige Anträge oder Registrierungen nach Fälligkeit und Hinterlegung der Landeswährung vorgenommen, beginnt die Karenzfrist erst mit der Erfüllung dieser Formalitäten zu laufen. 

Bei Akkreditiven, die gegen Vorlage bestimmter Dokumente zahlbar gestellt sind, wird die Fälligkeit, soweit sie nicht im Akkreditiv geregelt ist, durch die Einreichung und Prüfung der akkreditivgemäßen Dokumente hergestellt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy