1. Systematische Einordnung der Forderungsdeckung

Im System der Exportkreditgarantien des Bundes werden dem zeitlichen Ablauf eines Warenexportgeschäftes folgend zwei Risikoabschnitte unterschieden. Für die Risiken vor Versand der Waren stehen Fabrikationsrisikodeckungen zur Verfügung, für die Risiken nach Versand der Waren Forderungsdeckungen, die in diesem Register behandelt werden. Im Gegensatz zu den Selbstkostenrisiken während der Fabrikationszeit geht es hier um die Absicherung von Forderungsrisiken und Kreditrisiken. Für den Zeitabschnitt nach Versand der Waren werden Deckungen entweder gegenüber den Exporteuren als Lieferanten – daraus ergibt sich die Bezeichnung „Lieferantenkreditdeckung“ – oder Banken, die dem ausländischen Schuldner Darlehen (Finanzkredit) zur Bezahlung deutscher Exporte zur Verfügung stellen, übernommen – daraus ergibt sich die Bezeichnung „Finanzkreditdeckung“.

Für Leistungsgeschäfte gilt vom Ansatz her nichts anderes. Allerdings gibt es für sie in der Regel keine Fabrikationsphase, da ihnen die Trennung zwischen Herstellung in der Sphäre des Exporteurs und dem eine einredefreie Forderung auslösenden Versand zum Kunden von ihrer Natur her grundsätzlich fremd ist. Vielmehr ist die Leistungserbringung als solche bereits in diesem Sinne forderungsauslösend. Der Umstand, dass die Deckung von Leistungsgeschäften in der Lieferantenkreditdeckung – schon von der Bezeichnung her – etwas versteckt untergebracht ist, hat dazu geführt, für reine Exporteursleistungsgeschäfte eine gesonderte Leistungsdeckung zur Verfügung zu stellen. Auch Leistungsgeschäfte können grundsätzlich über Finanzkredite finanziert werden, aber es ist festzustellen, dass Leistungsgeschäfte im Regelfall kurzfristig (nach Leistungsfortschritt) bezahlt zu werden pflegen, sodass Finanzkreditdeckungen hier – abgesehen von Bauleistungsgeschäften - eher nur theoretische Bedeutung haben. 

Bei den Lieferantenkreditdeckungen wird unterschieden zwischen der Deckung eines Einzelgeschäftes (Einzeldeckungen) und einer Mehrzahl von Geschäften (Sammeldeckungen). Bei den Sammeldeckungen wiederum ist es möglich, durch revolvierende Lieferantenkreditdeckung die laufende Belieferung eines ausländischen Abnehmers oder durch Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen bzw. Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light die laufende Belieferungen einer Vielzahl (privater und öffentlicher) ausländischer Schuldner in Deckung zu nehmen. Während revolvierende Lieferantenkreditdeckungen grundsätzlich für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu zwei Jahren Kredit zur Verfügung stehen, ist die maximale Kreditlaufzeit in der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung auf ein Jahr und in der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light auf vier Monate begrenzt. Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Sammeldeckung ist darüber hinaus gleichermaßen bei der Finanzkreditdeckung anzutreffen. Hier kann sich die Deckung als schlichte Finanzkreditdeckung auf einen einzelnen Finanzkredit zur Finanzierung eines deutschen Exportgeschäfts beschränken – was in der Praxis eindeutig dominiert. Sie kann sich aber auch als Sammeldeckung auf diverse Einzelkredite mit einem ausländischen Darlehensnehmer zur Finanzierung einer Mehrzahl von Exportgeschäften mit unterschiedlichen Exporteuren beziehen, die auf der Basis einer vorab zwischen darlehensgebender Bank und ausländischem Besteller/ausländischer Bank getroffenen Rahmenkreditvereinbarung abgeschlossen werden (Rahmenkreditdeckung), oder auf die Finanzierung einer ständigen Lieferbeziehung eines Exporteurs mit einer Vielzahl von Exportgeschäften mit einem ausländischen Abnehmer (revolvierende Finanzkreditdeckung). Während die Rahmenkreditdeckung für mittel-/langfristige Kreditbedingungen vorgesehen ist und deshalb entsprechende Exportware verlangt, ist die revolvierende Finanzkreditdeckung auf Kredite für kurzfristig zu bezahlende Exportware (bis zu zwei Jahren Kredit) beschränkt.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy