v) Kabinettsbeschlüsse vom 30. November 1977 und 2. Februar 1983

Die flexible, an den Besonderheiten des Einzelfalls und der gesamtwirtschaftlichen Lage der Exportwirtschaft orientierte Entscheidungspraxis des IMA ist durch Beschluss der Bundesregierung vom 30. November 1977 ausdrücklich bestätigt worden. Dabei wurde anerkannt, dass entsprechend den jeweiligen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen die Übernahme eines höheren Risikos als im Regelfall gerechtfertigt sein kann. Zugleich wurde den zuständigen Ressorts jedoch auch die Verpflichtung auferlegt, durch ihre Entscheidungspolitik sicherzustellen, dass durch eine größtmögliche Risikostreuung das Gesamtrisiko aus allen übernommenen Exportkreditgarantien in jedem einzelnen Haushaltsjahr vertretbar bleibt und dass sich das Exportkreditgarantieinstrument langfristig aus den Entgelteinnahmen selbst trägt.

Anlässlich einer erneuten Befassung mit der „Exportgewährleistungspolitik der Bundesregierung“ am 2. Februar 1983 wurde bekräftigt, dass die bisherige flexible Politik bei der Vergabe von Exportkreditgarantien ohne Exportzinssubventionen fortgeführt werden soll. Dabei kann bei der Entscheidung über die Absicherung risikomäßig kritischer Ausfuhrgeschäfte die Grenze der Vertretbarkeit im Einzelfall weiter gezogen werden, wenn an deren Realisierung ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse – insbesondere zur Sicherung von Arbeitsplätzen – besteht. 

Im Interesse der Risikominderung und der Erhaltung von Märkten ist die Bundesregierung auch bereit, im Rahmen multilateral abgestimmter Stabilisierungskonzepte unter Einbeziehung des IWF und der privaten Banken für einzelne Länder Möglichkeiten für Ausfuhrbürgschaften zu eröffnen oder aufrecht zu erhalten, um auf diese Weise zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit dieser Länder beizutragen.

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy