5. Erfassung des Deckungsgegenstandes, insbesondere im Rahmen von Höchstbeträgen

a) Einzel- und Sammeldeckungen

Die vom Bund angebotenen Deckungen lassen sich danach unterscheiden, ob der Deckungsgegenstand im Rahmen der Deckung individuell erfasst wird (z. B.: Ausfuhrforderung aus einem einzelnen Exportvertrag) oder ob eine Mehrzahl gleichartiger Deckungsgegenstände (z.B. Ausfuhrforderungen aus mehreren künftigen Verträgen) abgesichert wird. 

Geht es um die einmalige Absicherung eines individuellen Deckungsgegenstandes unter einer Deckung (Einzeldeckung), kommt es weiter darauf an, ob dieser wertmäßig exakt zu beziffern ist. Falls ja, wird er mit diesem Betrag gedeckt (Festbetrag), der zugleich auch Bemessungsgrundlage für das Entgelt ist. Ist eine exakte Bezifferung nicht möglich, wird mit einem geschätzten Maximalbetrag (Höchstbetrag) gearbeitet, der bei den Einzeldeckungen – z.B. der Fabrikationsrisikodeckung – zugleich Entgeltbemessungsgrundlage ist. 

Geht es nicht nur um einen einzelnen Deckungsgegenstand, sondern darum, über einen bestimmten Zeitraum unter einer einheitlichen Deckung eine Mehrzahl von Deckungsgegenständen – insbesondere Forderungen – abzusichern, spricht man von einer Sammeldeckung. Hier wird die Deckungsentscheidung vorab für einen bestimmten Zeitraum pauschal getroffen, indem ein Höchstbetrag festgesetzt wird. In diesen Höchstbetrag können künftig entstehende Deckungsgegenstände bei entsprechendem Freiraum in die Deckung einrücken oder – sofern der Deckungsgegenstand unabhängig vom Höchstbetrag gedeckt ist – entschädigt werden. Einer Sammeldeckung kann ein revolvierendes Prinzip zugrunde liegen, zwingend ist dies jedoch nicht. Trifft man aber auf das revolvierende Prinzip, hat man es immer mit einer Sammeldeckung zu tun.

 

b) Individualisierung des Deckungsgegenstandes bei Höchstbetragsdeckung

Bei einer Höchstbetragsdeckung kennt der Bund den Deckungsgegenstand (etwa: Forderungen oder Sachwerte) zum Zeitpunkt seiner Entstehung nicht. Erst in einem etwaigen Schadensfall werden alle einbezogenen Deckungsgegenstände wertmäßig erfasst und mit dem übernommenen Höchstbetrag abgeglichen. Kommt es zu keinem Schadensfall, findet überhaupt keine Individualisierung statt.

 

c) Entgeltberechnung bei Höchstbetragsdeckung 

Bei einem Teil der Höchstbetragsdeckungen ist der Höchstbetrag Entgeltbemessungsgrundlage, bei einem anderen Teil nicht. Dahinter steht ein unterschiedliches Prinzip: Soll das zu zahlende Entgelt deckungsäquivalent sein, d.h., dem tatsächlich vom Bund getragenen Risiko entsprechen, dann kann der Höchstbetrag nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Insbesondere bei Forderungs-Sammeldeckungen übersteigt die Summe der im Zeitablauf entstehenden Forderungen den Höchstbetrag bei Weitem. Deshalb ist es hier erforderlich, dass jede einzelne Forderung zeitnah zur Entstehung bzw. Risikobeginn zumindest summenmäßig gemeldet wird (Höchstbetragsdeckung mit Meldeverfahren). Die Meldung ist zugleich auch Voraussetzung für die Deckung: Nur gemeldete Forderungen können gedeckte Forderungen sein. Dieses Verfahren betrifft alle Forderungs-Sammeldeckungen und damit die Deckungsprodukte APG und APG-light sowie die revolvierenden Lieferantenkredit- und Finanzkreditdeckungen.

Bei den Höchstbetragsdeckungen ohne Meldeverfahren (z.B. Lagerdeckungen) bezeichnet hingegen der Höchstbetrag das maximale Entschädigungsrisiko, das zu keiner Zeit überschritten wird. Dementsprechend wird das Entgelt pro Abrechnungszeitraum auf den Höchstbetrag erhoben. Das Entgelt ist mit Risikobeginn fällig und kann grundsätzlich nicht erstattet werden.

 

d) Deckungshöchstbetrag oder Entschädigungshöchstbetrag?

Bei der Frage, ob eine konkrete Forderung oder ein Sachwert (z.B. der Wert von ins Ausland verbrachten Waren) gedeckt ist, gibt es ebenfalls zwei Möglichkeiten. Bei den Forderungs-Sammeldeckungen wird regelmäßig vorausgesetzt, dass die betreffende Forderung sich – ggf. nach einer konkreten Belegungsreihenfolge – innerhalb des Höchstbetrages befindet (Deckungshöchstbetrag). Bei anderen Deckungsarten, beispielsweise der Fabrikationsrisikodeckung kommt es hierauf nicht an, sondern der Höchstbetrag bezeichnet lediglich die Obergrenze der maximal zu leistenden Entschädigung (Entschädigungshöchstbetrag).

 

e) Verfügbarkeit und Belegung von Höchstbeträgen

Ein Deckungshöchstbetrag kann verbrauchend oder revolvierend übernommen werden. Revolvierend bedeutet, dass der Höchstbetrag fortlaufend neu in Anspruch genommen werden kann, wenn durch Erlöschen der Risiken (insbesondere: Bezahlung gedeckter Forderungen) Freiraum entsteht. Ein revolvierender Höchstbetrag ist vor allem bei kurzfristigen Forderungsdeckungen sinnvoll, weil hier Forderungen in überschaubarer Frist durch Bezahlung erlöschen und damit für neu entstehende Forderungen Platz machen. Umgekehrt besteht etwa bei den Rahmenkreditdeckungen für mittel-/langfristige kleinere Finanzkredite ein verbrauchender Höchstbetrag. 

Die Belegung eines Deckungshöchstbetrages kann sich entweder in zeitlicher Reihenfolge oder nach dem Bestand im Schadensfall (unabhängig von der Entstehungsreihenfolge) bestimmen.  

Dem ersten Prinzip folgen diejenigen Deckungen, bei denen die einzelnen Deckungsgegenstände bereits zeitnah zum Risikobeginn einzeln identifiziert und (zumindest summenmäßig) gemeldet werden müssen, damit sie gedeckt sind: Insbesondere bei den Forderungs-Sammeldeckungen kommt es darauf an, welche Forderungen konkret vom Höchstbetrag umfasst sind. Grund hierfür ist einerseits die Notwendigkeit, ein risikoadäquates Entgelt zu ermitteln. Andererseits muss es möglich sein, noch ungedeckte Forderungen von der Deckung ausschließen zu können: Um bei Überschreitung des Höchstbetrages zweifelsfrei feststellen zu können, welche Forderungen gedeckt sind, wird bei der Belegung des Höchstbetrages mit Forderungen auf die Entstehungsreihenfolge abgestellt. 

Nach dem zweiten Prinzip ist bis zur Obergrenze des Höchstbetrages der Bestand gedeckt und damit nach Abzug der Selbstbeteiligung entschädigungsfähig. Diesem Prinzip folgt etwa die Fabrikationsrisikodeckung. Wenn die entstandenen Selbstkosten über dem Höchstbetrag liegen, ist dieser Teil ungedeckt. In welcher Reihenfolge und wofür genau die Selbstkosten angefallen sind, spielt hierfür keine Rolle.

 

f) Aushaftung 

Den weitaus meisten der vom Bund angebotenen Deckungen, insbesondere allen Forderungsdeckungen und der Fabrikationsrisikodeckung, liegt das Prinzip der Aushaftung zugrunde. Das bedeutet, dass die Haftung des Bundes nicht mit Ablauf einer bestimmten Frist endet, sondern erst dann, wenn die gedeckten Risiken nicht mehr eintreten können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Deckungsgegenstand nicht mehr existiert (Forderung ist durch Erfüllung erloschen) oder aus der relevanten Risikobeziehung ausgeschieden ist (gedeckte Selbstkosten werden nach Versand von einer gedeckten Forderung abgelöst).  

Nur bei wenigen Deckungsarten wird das Ende der Deckung nicht durch Aushaftung, sondern durch ein festes Datum bestimmt. Dies gilt beispielsweise bei Deckungen, die den Sachwert von ins Ausland verbrachten Waren für einen festgelegten Zeitraum absichern (z.B. Messelagerdeckung).

Abschnitt A – Grundlagen der Exportkreditgarantien
I. Rechtliche Grundlagen
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
a) Gesetzesvorbehalt
b) Zuständigkeit des Bundes
ii) Verwaltungskompetenz
3. Frühere Mitwirkung der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung
5. Verwaltungsverfahrensgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung
Abschnitt B – Die einzelnen Absicherungsprodukte des Bundes (Deckungsformen)
I. Fabrikationsrisikodeckung
III. Forderungsdeckungen – Lieferantenkreditdeckung
IV. Forderungsdeckungen - Finanzkreditdeckung
1. Standard-Einzeldeckung
a) Systematische Einordnung der Finanzkreditdeckung und wirtschaftlicher/rechtlicher Hintergrund …
b) Das zu finanzierende Exportgeschäft
i) Förderungswürdigkeit
ii) Zahlungsbedingungen
d) Nicht deckungsfähige Parallelfinanzierung
3. Akkreditivbestätigungsdeckung als Variante der Finanzkreditdeckung
a) Hintergrund und Anwendungsbereich
b) Rechtliche Grundlagen/Konditionen
c) Verfahrenshinweise
Annex Klima-Check
C. EU Taxonomy